V der Bundesregierung vom 5. Dezember 1978 über die Übertragung von Sachen in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-12-31
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste", BGBl. Nr. 610/1977, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996).

§ 1. Es werden nachstehend genannte Sachen in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übertragen:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 1978 in Kraft.

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