V der Bundesregierung vom 5. Dezember 1978 über die Übertragung von Sachen in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste", BGBl. Nr. 610/1977, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996).
§ 1. Es werden nachstehend genannte Sachen in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übertragen:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 1978 in Kraft.
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