Bundesgesetz vom 15. Dezember 1978 über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1978-12-30
Status Aufgehoben · 2003-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Zum Außerkrafttreten vgl. § 9.

§ 1. (1) Das im Eigentum des Fonds „Österreichischer Bundesverlag für Unterricht, Wissenschaft und Kunst'' - im folgenden „Fonds'' genannt - stehende Vermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 in das Eigentum der „Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung'' - im folgenden „Gesellschaft'' genannt -, deren Geschäftsanteile zur Gänze im Eigentum des Bundes stehen müssen, über. Der Übergang des Vermögens wird mit den Buchwerten vorgenommen.

(2) Mit dem Übergang des Eigentums im Sinne des Abs. 1 ist der Fonds aufgelöst.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 9.

§ 1. (1) Das im Eigentum des Fonds „Österreichischer Bundesverlag für Unterricht, Wissenschaft und Kunst” - im folgenden „Fonds” genannt - stehende Vermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 in das Eigentum der „Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung” - im folgenden „Gesellschaft” genannt - über. Der Übergang des Vermögens wird mit den Buchwerten vorgenommen.

(2) Mit dem Übergang des Eigentums im Sinne des Abs. 1 ist der Fonds aufgelöst.

§ 2. (1) Auf die Gesellschaft sind die für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

(2) Der Gesellschaftsvertrag hat jedenfalls die folgenden Regelungen zu enthalten:

1.

Gegenstand der Gesellschaft ist insbesondere

a)

der Verlag von Schulbüchern und sonstigen Druckwerken aller Art, die dem Unterricht, der Bildung und Erziehung der Jugend oder der Erwachsenenbildung im Sinne der Humanität, Toleranz und Demokratie dienen, ferner von Druckwerken über die österreichische Kultur,

b)

derartige Druckwerke sowie Lehrmittel herzustellen und

c)

Druckwerke und Lehrmittel jeder Art zu vertreiben.

2.

Die Tätigkeit der Gesellschaft hat nach kaufmännischen Grundsätzen unter Bedachtnahme auf den Gegenstand der Gesellschaft zu erfolgen; allfällig erzielte Gewinne sind nicht auszuschütten, sondern zur Förderung des Gegenstandes der Gesellschaft zu verwenden.

3.

Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken des Bundes im Bereich des Gegenstandes der Gesellschaft zu verwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 9.

§ 2. (1) Auf die Gesellschaft sind die für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

(2) Der Gesellschaftsvertrag hat jedenfalls die folgenden Regelungen zu enthalten:

1.

Gegenstand der Gesellschaft ist insbesondere

a)

der Verlag von Schulbüchern und sonstigen Druckwerken aller Art, die dem Unterricht, der Bildung und Erziehung der Jugend oder der Erwachsenenbildung im Sinne der Humanität, Toleranz und Demokratie dienen, ferner von Druckwerken über die österreichische Kultur,

b)

derartige Druckwerke sowie Lehrmittel herzustellen und

c)

Druckwerke und Lehrmittel jeder Art zu vertreiben.

2.

Die Tätigkeit der Gesellschaft hat nach kaufmännischen Grundsätzen unter Bedachtnahme auf den Gegenstand der Gesellschaft zu erfolgen; allfällig erzielte Gewinne sind nicht auszuschütten, sondern zur Förderung des Gegenstandes der Gesellschaft zu verwenden.

3.

Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken des Bundes im Bereich des Gegenstandes der Gesellschaft zu verwenden.

4.

Der Kulturauftrag gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a ist von der Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung solange wahrzunehmen, als er nicht durch andere Eigentümer der Christian Brandstätter Verlagsgesellschaft mbH, Residenz Verlag GmbH und Franz Deuticke GmbH mit den genannten Gesellschaften wahrgenommen wird.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 9.

§ 3. Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuragesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 9.

§ 4. (1) Die Gesellschaft darf auf Grund der Gewerbeberechtigungen des Fonds diese Gewerbe bis 30. Juni 1979 weiter ausüben. Nach Ablauf dieser Frist endigen diese Gewerbeberechtigungen.

(2) Der im § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, vorgesehene Geschäftsführer gemäß § 47 der Gewerbeordnung 1973, der bis 30. Juni 1979 bestellt wird, muß nicht den in gewerblichen Vorschriften vorgesehenen Befähigungsnachweis erbringen, wenn ihm während der letzten zwei Jahre vor Auflösung des Fonds ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte des Fonds zugestanden ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 9.

§ 5. (1) Die Vorgänge nach den §§ 1 und 6 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreit. Sie gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223; für die Anwendung des § 29 des Umsatzsteuergesetzes 1972 gelten sie als Vermögensübertragungen im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Schriften und Amtshandlungen, die mit den Vorgängen gemäß §§ 1 und 6 zusammenhängen, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, BGBl. Nr. 289, befreit.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 9.

§ 6. Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß § 1 auf die Gesellschaft übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung durch die neue Bezeichnung zu ersetzen; § 136 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 9.

§ 7. Die 6. Prokuratursverordnung, BGBl. Nr. 18/1953, wird aufgehoben.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 9.

§ 8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird.

(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, des § 2 Abs. 1 und des § 6 der Bundesminister für Justiz, des § 4 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der §§ 2 Abs. 2, 3, 5 und 7 der Bundesminister für Finanzen, soweit § 5 jedoch Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundeskanzler, und soweit er Gerichtsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz, betraut.

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag der Eintragung der zumindest mehrheitlichen Übertragung der Geschäftsanteile des Bundes an der Gesellschaft in das Firmenbuch außer Kraft. Der Bundeskanzler gibt den Tag des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.