Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Juli 1978 über die Beschaffenheit von Normalweizen und von Qualitätsweizen
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2a Abs. 2 des Mühlengesetzes 1965, BGBl. Nr. 24, in der Fassung der Mühlengesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 339, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos.
Für die Unterscheidung zwischen Normalweizen und Qualitätsweizen sind jene Kriterien maßgebend, die in den §§ 2 und 3 der Verordnung des Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juli 1976, Zl. 36 420/2-III/7/76, betreffend Regelung der Erzeugerpreise für Roggen und Weizen (kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” Nr. 164 vom 17. Juli 1976) angeführt sind.
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