Bundesgesetz vom 15. Dezember 1978 über das Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich
Materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 149/1999.
Materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 149/1999.
§ 1. Anlagen, mit denen zum Zwecke der Energieversorgung elektrische Energie durch Kernspaltung erzeugt werden soll, dürfen in Österreich nicht errichtet werden. Sofern jedoch derartige Anlagen bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.
Materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 149/1999.
§ 2. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt der Bundesregierung.
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