Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember 1977, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
für den Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller in der Anlage 1 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 1087/1994 per 30. Juni 1998);
für den Lehrberuf Vulkaniseur in der Anlage 2
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1978 in Kraft.
Vgl. auch Art. XV der V BGBl. Nr. 15/1980
Anlage 1
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller
Berufsbild
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Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Geräte
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs-, Be- und Verarbeitungsmöglickeiten
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Grundkenntnisse über die Ursachen des Treibens und Schwindens von
Bindemitteln und erhärteten Estrichen
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Grundkenntnisse der Einwirkung von Kälte, Frost, Sonnenbestrahlung
und Zugluft
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Grundkenntnisse über Trittschall-! -
und Wärmedämmung !
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- !Prüfen des Untergrundes
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Herstellen von Mischungen !Herstellen von Mischungen mit
!besonderen chemischen Zusätzen
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Herstellen von Spachtelmassen !Herstellen von Spachtelmassen für
!besondere Beanspruchung
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- !Vermessen
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- !Lesen von Werkzeichnungen
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Messen mit Wasserwaage !Einwinkeln, Messen mit Wasserwaage
!und Schlauchwaage
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Herstellen von Unterlagsbeton
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- !Kraftschlüssiges Verbinden von
!Estrichflächen
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Schütten ! -
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Planieren ! -
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Aufbringen !Aufbringen
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Verdichten !Verdichten
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Glätten !Glätten
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Spachteln !Spachteln
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- !Herstellen von Dehnungs- und
!Arbeitsfugen und deren Verguß
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- !Versetzen von Profilen
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Verlegen von Dämmschichten ! -
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- !Herstellen von Haftbrücken
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
auf jede weitere
fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als drei Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 4 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe eintspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Vgl. auch Art. XVII der V BGBl. Nr. 291/1979
Anlage 2
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Vulkaniseur
Berufsbild
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Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Schneiden ! -
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Trennen ! -
---------------------------------!----------------------------------
Rauhen ! -
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Schärfen ! -
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Streichen ! -
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Belegen ! -
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Anrollen ! -
```
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Feststellen von Schäden an Reifen, Schläuchen und anderen
Erzeugnissen aus Gummi und Kunststoffen
```
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Herstellen von Lösungen ! -
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- !Beurteilen der Reparaturfähigkeit
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Anfertigen von Manschetten, ! -
Pflastern !
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Reparatur von Schläuchen ! -
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Erneuern und Einsetzen von ! -
Ventilen !
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- !Reparieren von Gummi- und
!Gewebeverletzungen: mit Pflaster,
!mit Manschette, Fensterung, mit
!der Kombinationsmethode
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- !Bearbeiten von Wulstbeschädigungen
```
```
Reparieren von schlauchlosen Reifen
```
```
- !Reparieren und Endlosmachen von
!Förderbändern und Treibriemen
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- !Reparieren von einschlägigen
!Erzeugnissen aus Gummi und
!Kunststoffen
---------------------------------!----------------------------------
- !Profilschneiden an Reifen
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- !Auswuchten von Rädern
```
```
Montieren von Rädern, Felgen und Reifen
```
```
- !Messen und Prüfen mit
!einschlägigen Geräten
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- !Anfertigen von einfachen Skizzen,
!Lesen von Werkzeichnungen
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Kenntnis der Herstellung von ! -
Kautschukmischungen !
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der wichtigsten ! -
Vulkanisiermaschinen und !
Einrichtungen !
---------------------------------!----------------------------------
- !Kenntnis der Arten der
!Laufflächenerneuerungen
---------------------------------!----------------------------------
Kenntnis der einschlägigen ! -
Druckluft- und Heizeinrichtungen !
---------------------------------!----------------------------------
- !Kenntnis des Aufbaues, der
!Zuordnung, der Arbeitsweise, der
!Abnützung und Pflege von
!Bereifungen
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Kenntnis des Vulkanisiervorganges! -
---------------------------------!----------------------------------
- !Kenntnis der Herstellung von
!Verbindungen aus Gummi und Metall
```
```
Kenntnis der Lenkgeometrie von Kraftfahrzeugen in bezug auf die
Reifenabnützung
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 Lehrling
4 - 6 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
7 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
ab 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 1 Lehrjahr ersetzt wurde.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Artikel XV
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 35/1978)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XIV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Artikel XVII
(Anm.: Zur V über Ausbildungsvorschriften BGBl. Nr. 35/1978)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XVI (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 291/1979 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
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