Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner 1978, mit der die Prüfungsgebühren für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-03-01
Status Aufgehoben · 2004-03-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

ARTIKEL I

Konzessionierte Gewerbe der Baumeister (§ 157 GewO 1973), der

Zimmermeister (§ 158 GewO 1973), der Steinmetzmeister (§ 159 GewO 1973) und der Brunnenmeister (§ 160 GewO 1973)

(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 107/1980 § 62.)

ARTIKEL II

Konzessioniertes Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

(§ 163 GewO 1973)

Der § 6 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr vom 7. April 1931, BGBl. Nr. 111, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Ausführung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und Wassereinleitungen, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 228/1952 und BGBl. Nr. 73/1956 und des § 375 Abs. 1 Z. 26 GewO 1973, der gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 außer Kraft tritt, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

§ 1. Die Bewerber haben zugleich mit dem Ansuchen um Zulassung eine Prüfungsgebühr von 10 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage zu entrichten. Auf neun Zehntel der Prüfungsgebühr haben die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen Anspruch; das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. Bewerbern, die zur Prüfung nicht zugelassen werden, wird der Betrag zurückerstattet.

§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebende Prüfungsgebühr ist auf einen durch fünzig teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

ARTIKEL III

Konzessioniertes Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe

(§ 167 GewO 1973)

(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 436/1982 § 27.)

ARTIKEL IV

Konzessioniertes Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen

(§ 169 GewO 1973)

(Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 436/1982 § 27.)

ARTIKEL V

Konzessioniertes Fremdenführergewerbe (§ 214 GewO 1973)

Der Art. I § 24 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, BGBl. Nr. 231, in der Fassung des § 375 Abs. 1 Z. 59 GewO 1973, der gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 (Anm.: D.h. mit Inkrafttreten dieser V) außer Kraft tritt, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

§ 1. Der Prüfungswerber hat 8 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu entrichten. Auf neun Zehntel der Prüfungsgebühr haben die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen Anspruch; das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebende Prüfungsgebühr ist auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

ARTIKEL VI

Konzessioniertes Gewerbe der Schädlingsbekämpfung ohne Verwendung

hochgiftiger Gase (§ 243 Abs. 1 Z 2 GewO 1973)

Der § 8 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Schädlingsvertilgung mit anderen als hochgiftigen Gasen gemäß § 15 Abs. 1 Z 21 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 312/1966, in der Fassung des § 375 Abs. 1 Z 62 GewO 1973, der gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 (Anm.: D.h. mit Inkrafttreten dieser V) außer Kraft tritt, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:

§ 1. Der Prüfungswerber hat 10 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu entrichten. Prüfungswerber, bei denen die Prüfung nach § 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung BGBl. Nr. 312/1966 in der Fassung des § 375 Abs. 1 Z 62 GewO 1973 entfällt, haben 8 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage als Prüfungsgebühr zu entrichten. Auf neun Zehntel der Prüfungsgebühr haben die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen Anspruch; das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

§ 2. Die sich gemäß dem § 1 ergebenden Prüfungsgebühren sind auf durch fünfzig teilbare Schillingbeträge aufzurunden.

§ 3. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus den vorstehenden Paragraphen ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

ARTIKEL VII

Konzessioniertes Gewerbe der Immobilienmakler (§ 259 GewO 1973) und

der Immobilienverwaltung (§ 263 GewO 1973) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 72/1982 § 21.)

ARTIKEL VIII

Konzessioniertes Gewerbe der Berufsdetektive (§ 311 GewO 1973) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 222/1981 § 11.)

ARTIKEL IX

Schlußbestimmung

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1978 in Kraft.

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