Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. März 1978 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Gablonzerwaren-Erzeuger

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-05-01
Status Aufgehoben · 1994-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Gablonzerwaren-Erzeuger (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 21 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

1.

Zeugnisse

a)

über die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Medailleurkunst und Kleinplastik an der Akademie der bildenden Künste, der Studienrichtung Metallgestaltung an der Hochschule für angewandte Kunst oder der Studienrichtung Plastisches Gestalten - Metall an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung, über den erfolgreichen Besuch der Meisterschule für gestaltendes Metallhandwerk, über den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für bildnerische Gestaltung, Fachrichtung Gestaltendes Metallhandwerk oder über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk Edelsteinschleifer, Glasschleifer einschließlich der Glasbeleger, Gold- und Silberschmiede und Juweliere oder Gürtler und

b)

über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

2.

Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im ehemaligen Handwerk Glasschleifer und Glasbeleger, Glasgraveure und Similiseure, Gold- und Silberschmiede oder Juweliere und

b)

über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

3.

Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Edelsteinschleifer, Glasgraveur, Glasschleifer und Glasbeleger, Gold- und Silberschmied und Juwelier, Gürtler oder Hohlglasfeinschleifer (Kugler) oder über den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem solchen Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr 142/1969, ersetzt wird oder über den erfolgreichen Besuch der Fachschule für bildnerische Gestaltung, Fachrichtung Gestaltendes Metallhandwerk und

b)

über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder

4.

Zeugnisse

a)

über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im ehemaligen Lehrberuf Gablonzerwarenerzeuger, Glasgraveur und Similiseur, Gold- und Silberschmied, Hohlglasveredler oder Juwelier und

b)

über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter der Z. 50 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung BGBl. Nr. 1/1956 mit Ablauf des 30. April 1978 außer Kraft.

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