Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. März 1978 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Blumenbinder
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Blumenbinder (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 5 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über
die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Landwirtschaft, Studienzweig Pflanzenproduktion, Agrarökonomik oder Grünraumgestaltung und Gartenbau an einer inländischen Universität, den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Gartenbau oder die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Blumenbinder entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch der Landwirtschaftlichen Fachschule, Fachrichtung Gartenbau oder der Fachschule für Gartenbau und
eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Gärtner entsprechenden Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtnergehilfenprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978 in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Blumenbinder betrifft, mit Ablauf des 30. April 1978 außer Kraft.
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