Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 30. März 1978 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Gärtner

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-05-01
Status Aufgehoben · 1993-07-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Gärtner (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 22 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:

1.

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder

2.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Landwirtschaftlichen

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

4.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Gärtner entsprechenden Lehrberuf oder die erfolgreich abgelegte Gärtnergehilfenprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung und

b)

eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

5.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem dem Gewerbe der Blumenbinder entsprechenden Lehrberuf und

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Gärtner betrifft, mit Ablauf des 30. April 1978 außer Kraft.

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