Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3. April 1978 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-06-01
Status Aufgehoben · 2003-01-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 7 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 3 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

1.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau an einer inländischen Universität und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau – Installation, Heizungs- und Klimatechnik und

b)

eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

oder

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau, für Maschinenbau-Schweißtechnik oder für Maschinenbau-Betriebstechnik und

b)

eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit

oder

4.

Zeugnisse über

a)

die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Kühlmaschinenmechanikerhandwerk und

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

oder

5.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8).

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen und einer schriftlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat die Ausarbeitung eines dem Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 3 GewO 1973 entsprechenden Projektes und Leistungsverzeichnisses zum Gegenstand. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling innerhalb von sieben Stunden erwartet werden können; nach acht Stunden ist die schriftliche Prüfung zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem fachtechnischen (Abs. 4) und einem kaufmännisch-rechtskundlichen Teil (Abs. 5). Die Dauer des fachtechnischen Teiles der mündlichen Prüfung soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten. Die Dauer des kaufmännisch-rechtskundlichen Teiles der Prüfung soll zwanzig Minuten nicht unterschreiten und vierzig Minuten nicht überschreiten.

(4) Im fachtechnischen Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 3 GewO 1973 notwendigen Kenntnisse über die physikalischen Grundlagen, aus technischem Allgemeinwissen, theoretischem und praktischem Fachwissen einschließlich der einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen und über Unfallverhütung zu stellen.

(5) Im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling Fragen über die für die selbständige Ausübung des Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 3 GewO 1973 notwendigen Kenntnisse über volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, des Berufsausbildungsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes zu stellen.

(6) Der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der mündlichen Prüfung entfällt, wenn der Prüfungswerber

1.

die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung oder

2.

die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung oder einer Prüfung zum Nachweis der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe, wenn bei diesen Prüfungen kaufmännische und rechtliche Kenntnisse nachzuweisen waren,

oder

3.

den erfolgreichen Besuch eines mit einer Prüfung abzuschließenden Lehrganges des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung mit einer Gesamtzahl von mindestens 120 Lehrstunden über die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes erforderlichen kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse, der jedenfalls die im Abs. 5 angeführten Kenntnisse zum Gegenstand hat,

oder

4.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule

oder

5.

den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie

oder

6.

den erfolgreichen Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der Studienrichtung Rechtswissenschaft, Staatswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft oder Wirtschaftspädagogik einer inländischen Universität

durch Zeugnisse nachweist.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige technische Kenntnisse auf dem Gebiete der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte notwendig sind. Das andere der beiden weiteren Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde und der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

1.

eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit oder

2.

die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kühlmaschinenmechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine nachfolgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder

3.

die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation oder für das auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

nachweist.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und

4.

im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 für das Entfallen des kaufmännisch-rechtskundlichen Teiles der mündlichen Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege

anzuschließen.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 5) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 12 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage an die Prüfungsstelle zu entrichten; entfällt gemäß § 2 Abs. 6 der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der mündlichen Prüfung, so beträgt die Prüfungsgebühr 10 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Die sich gemäß der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühren sind auf jeweils durch fünfzig teilbare Schillingbeträge aufzurunden.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1 . Juni 1978 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 6 und 7 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Aufstellung von Anlagen zur Erzeugung und Verwertung künstlicher Kälte betrifft, mit Ablauf des 31. Mai 1978 außer Kraft.

Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Kälte- und Klimatechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 60/2003, außer Kraft getreten.

Anlage

(§ 8)

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