Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1978 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 4 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.
Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Unternehmensführung (insbesondere Führungsorganisation, Unternehmensplanung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Information und Kommunikation),
Materialwirtschaft (insbesondere Einkauf, Lagerwesen, Versand),
Absatzwirtschaft (insbesondere Marketing, Produkt- und Sortimentgestaltung, Werbung, Absatzförderung, Außendienstorganisation, Vertriebswege),
Finanzierungs- und Rechnungswesen (insbesondere Finanzbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung, Kundenabrechnung, innerbetriebliches Rechnungswesen, Kalkulation unter Heranziehung allenfalls bestehender Tarife, Lohnabrechnung),
Personal- und Sozialwirtschaft (insbesondere Personalverwaltung, Betriebssoziologie, Betriebspsychologie, Personaleinsatz, Personalführung, Personalbeschaffung, Personalentwicklung, Sozialwesen, Entgeltgestaltung),
Produktion (insbesondere Anlagen und Anlagenwirtschaft, Arbeitstechnik und -gestaltung, Wertanalyse, Personaleinsatz),
Organisation, Wirtschaft und Technik im Büro- und Verwaltungswesen,
Beratungswesen und Beratungstechnik (insbesondere Berufsgrundsätze, Analysentechnik, Planungstechnik und Durchführungsstrategie, Beratungspsychologie),
Arbeitshygiene und Unfallverhütung.
(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den im Abs. 2 angeführten Sachgebieten zu stellen.
(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtgebieten (Anm.: richtig Rechtsgebieten) zu stellen:
Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht.
Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 24 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und Prüfungsaufgaben aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Unternehmensführung (insbesondere Führungsorganisation, Unternehmensplanung, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Information und Kommunikation),
Materialwirtschaft (insbesondere Einkauf, Lagerwesen, Versand),
Absatzwirtschaft (insbesondere Marketing, Produkt- und Sortimentgestaltung, Werbung, Absatzförderung, Außendienstorganisation, Vertriebswege),
Finanzierungs- und Rechnungswesen (insbesondere Finanzbuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, Finanzierung, Kundenabrechnung, innerbetriebliches Rechnungswesen, Kalkulation unter Heranziehung allenfalls bestehender Tarife, Lohnabrechnung),
Personal- und Sozialwirtschaft (insbesondere Personalverwaltung, Betriebssoziologie, Betriebspsychologie, Personaleinsatz, Personalführung, Personalbeschaffung, Personalentwicklung, Sozialwesen, Entgeltgestaltung),
Produktion (insbesondere Anlagen und Anlagenwirtschaft, Arbeitstechnik und -gestaltung, Wertanalyse, Personaleinsatz),
Organisation, Wirtschaft und Technik im Büro- und Verwaltungswesen,
Beratungswesen und Beratungstechnik (insbesondere Berufsgrundsätze, Analysentechnik, Planungstechnik und Durchführungsstrategie, Beratungspsychologie),
Arbeitshygiene und Unfallverhütung.
(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus den im Abs. 2 angeführten Sachgebieten zu stellen.
(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtgebieten (Anm.: richtig Rechtsgebieten) zu stellen:
Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht.
(6) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen.
Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung, der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau, Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften) oder technische Mathematik einer inländischen Universität und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)
a) den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie, der Höheren Technischen Lehranstalt für Betriebstechnik, für Bautechnik, Fachrichtung Baubetriebstechnik, für chemische Betriebstechnik, für Textiltechnik, Fachrichtung Textilbetriebstechnik, oder für Berufstätige, Fachrichtung Betriebstechnik und
eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z. 2 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule und
eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
a) den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Betriebstechnik, für chemische Betriebstechnik oder für Textiltechnik, Fachrichtung Textilbetriebstechnik, oder den erfolgreichen Besuch der Handelsschule, sofern aus dem Zeugnis auch der Besuch des Freigegenstandes Spezielle Betriebswirtschaftslehre hervorgeht, und
eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 7 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus dem ersten Satz ergebenden Betrages zu ermäßigen.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in Kraft.
§ 10. Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren betrifft, mit Ablauf des 30. Juni 1978 außer Kraft.
Anlage
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(§ 8)
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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