Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Juni 1978 über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-08-01
Status Aufgehoben · 1990-11-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für die gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 8 GewO 1973 gebundenen Gewerbe der Technischen Büros (Beratung, Verfassung von Plänen und Berechnungen von technischen Anlagen und Einrichtungen, ferner von Maschinen und Werkzeugen) auf den Gebieten des Maschinenbaues, der Elektrotechnik, der technischen Chemie, der technischen Physik, des Berg- und Hüttenwesens, des Schiffsbaues, der Kulturtechnik sowie auf sonstigen bestimmten Fachgebieten ist durch folgende Belege nachzuweisen:

1.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer dem bestimmten Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden Studienrichtung einer inländischen Universität und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973) oder

b)

den erfolgreichen Besuch einer dem bestimmten Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit

2.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8).

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung jedes unter § 103 Abs. 1 lit. a Z. 8 GewO 1973 fallenden Gewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken. Sie hat je eine Prüfungsaufgabe aus

1.

den dem externen Betriebsbereich zugehörigen Sachgebieten

a)

Betriebskostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsberechnung für eine technische Anlage oder Einrichtung,

b)

Erstellung einer Ausschreibung für eine technische Anlage,

c)

Kalkulations- und Angebotsprüfung,

d)

Abrechnungsprüfung

2.

den dem internen Betriebsbereich zugehörigen Sachgebieten

a)

Erstellung eines Angebotes,

b)

Interne Kostenrechnung auf der Grundlage eines vorgegebenen Projektes,

c)

Honorarabrechnung auf der Grundlage der Honorarrichtlinien und Leistungsbilder der Technischen Büros,

d)

Betriebsführung

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung jedes unter § 103 Abs. 1 lit. a Z. 8 GewO 1973 fallenden Gewerbes notwendigen rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken. Dem Prüfling sind Fragen aus dem Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht und Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, über Grundsätze des Gesellschaftsrechtes, des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Wettbewerbsrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes sowie über das Normengesetz, die Vergabenormen, das Arbeitnehmerschutzgesetz, die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung und die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung zu stellen. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als dreißig Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist, daß er

1.

eine technische oder montanistische Studienrichtung oder eine Studienrichtung der Bodenkultur einer inländischen Universität erfolgreich besucht und durch mindestens zwei Jahre eine zur Vermittlung der zu prüfenden Kenntnisse (§ 2 Abs. 2 und 3) geeignete Tätigkeit ausgeübt hat oder

2.

eine Höhere technische Lehranstalt erfolgreich besucht und durch mindestens fünf Jahre eine Tätigkeit der in der Z. 1 angeführten Art ausgeübt hat.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 10 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus dem ersten Satz ergebenden Betrages zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1978 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 6 und 7 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für Technische Büros auf bestimmten Fachgebieten betrifft, mit Ablauf des 31. Juli 1978 außer Kraft.

Anlage

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(§ 8)

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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