Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978 über Ausübungsregeln für Immobilienmakler
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Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 69 Abs. 2, des § 73 Abs. 5 und des § 261 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, wird verordnet:
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ImmMV
Begriff der Vermittlung
§ 1. (1) Vermittlungen im Sinne dieser Verordnung sind die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, ferner die Vermittlung von Bestandverträgen und sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Verträgen über Immobilien einschließlich solcher Verträge über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen sowie die Vermittlung von Hypothekardarlehen.
(2) Eine Vermittlung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn der Immobilienmakler im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers mit dem von ihm namhaft gemachten Interessenten ein Rechtsgeschäft abschließt, das Gegenstand einer Vermittlung im Sinne dieser Verordnung sein kann.
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Standesgemäßes Verhalten
§ 2. Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
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§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
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§ 4. (1) Die Immobilienmakler verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
nicht im Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten oder durchführen;
Vermittlungen anbieten oder durchführen, ohne – unbeschadet der weitergehenden Bestimmung des Abs. 2 – auf ihre Eigenschaft als Immobilienmakler, auf die Provisionspflicht des Auftraggebers bei erfolgreicher Vermittlung und auf die Höhe der Provision ausdrücklich hinzuweisen;
einen eine Vermittlung betreffenden Auftrag annehmen ohne dem Auftraggeber unverzüglich eine den Inhalt des Auftrages wiedergebende schriftliche Auftragsbestätigung zu geben;
Privatpersonen (§ 57 Abs. 1 GewO 1973) in deren Wohnstätte aufsuchen, um Aufträge zur Vermittlung von Hypothekarkrediten zu erhalten, ohne hiezu ausdrücklich aufgefordert worden zu sein;
einen eine Vermittlung betreffenden Auftrag annehmen, ohne vorher dem Auftraggeber eine schriftliche Übersicht über sämtliche dem Auftraggeber durch den Abschluß des betreffenden Rechtsgeschäftes (Kauf, Miete o. dgl.) voraussichtlich erwachsenden Kosten einschließlich der Höhe der Provision oder der sonstigen Vergütung für die Vermittlung gegeben zu haben (Abs. 4);
einen Alleinvermittlungsauftrag annehmen, ohne mit dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren, daß nach Ablauf einer in der Vereinbarung – gegebenenfalls unter Beachtung der Abs. 5, 6 und 7 – festzulegenden Frist der Auftraggeber, wenn bis dahin keine erfolgreiche Vermittlung zustandegekommen ist, nicht mehr an den Auftrag gebunden ist;
Vermittlungen betreffend Häuser, Wohnungen oder sonstige Räumlichkeiten, die unter Inanspruchnahme öffentlicher Wohnbauförderungsmittel errichtet wurden oder werden und im Baurecht oder im Eigentum des ursprünglichen Förderungsnehmers stehen, ohne ausdrücklichen schriftlichen Auftrag des ursprünglichen Förderungsnehmers anbieten oder durchführen, es sei denn, daß die Förderungsmittel zur Gänze zurückbezahlt worden sind;
eine Zahlung für den Auftraggeber oder für den mit diesem zusammengeführten Interessenten annehmen, ohne hiezu ermächtigt zu sein;
einen über den vom Auftraggeber für den Verkauf festgelegten Mindestbetrag erzielten Betrag (Mehrbetrag) nicht weiterverrechnen oder einen wenn auch unter dem vom Auftraggeber für den Ankauf festgelegten Höchstbetrag liegenden, jedoch höheren als den tatsächlich entrichteten oder zu entrichtenden Betrag verrechnen;
von ihren Auftraggebern zu Verschwiegenheit verpflichtet wurden und dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter nicht zu dieser Verschwiegenheit verpflichten;
anvertraute Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehalten;
unerlaubte Titel führen;
in nicht durch die Z. 5 erfaßten Fällen infolge Vernachlässigung der ihnen obliegenden Sorgfalt (§ 2) über das zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder über Umstände, die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes wesentlich sind (z. B. die Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung, Immissionen von einem Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen;
bei dem Anbieten oder der Durchführung einer Vermittlung die §§ 6 bis 20 nicht beachten.
(2) Wenn die Immobilienmakler Vermittlungen betreffend Wohnungen anbieten oder durchführen, haben sie den Hinweis gemäß Abs. 1 Z. 2, wenn er mündlich erfolgte, unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Berufstätigkeit in den für den Verkehr mit den Kunden der Immobilienmakler bestimmten Geschäftsräumen oder um Vermittlungen betreffende Inserate in periodischen Druckschriften handelt; solche Inserate müssen jedoch erkennen lassen, daß sie von Immobilienmaklern stammen.
(4) In der Übersicht gemäß Abs. 1 Z. 5 sind alle dem Auftraggeber voraussichtlich erwachsenden Kosten, die dem Immobilienmakler mit Rücksicht auf die Sachlage bekannt sind oder bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt (§ 2) bekannt sein könnten, anzuführen.
(5) Wenn die Alleinvermittlung Wohnungen betrifft, darf die Frist gemäß Abs. 1 Z. 6
bei der Vermittlung von Bestandverträgen und sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Verträgen höchstens drei Monate
und
bei der Vermittlung von den Erwerb des Eigentums betreffenden Verträgen höchstens sechs Monate
betragen.
(6) Für den Fall, daß eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb der unter Beachtung des Abs. 5 vereinbarten Frist deshalb nicht rechtswirksam zustandekommt, weil eine für die Gültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes erforderliche und innerhalb der gemäß Abs. 5 vereinbarten Frist beantragte Bewilligung noch nicht vorliegt, darf vereinbart werden, daß sich die gemäß Abs. 5 vereinbarte Frist um den für die Erwirkung dieser Bewilligung erforderlichen Zeitraum verlängert.
(7) Ferner darf vereinbart werden, daß in den Fällen, in denen eine Gemeinde von dem im Stadterneuerungsgesetz geregelten Anbot oder von dem im Bodenbeschaffungsgesetz geregelten Eintrittsrecht Gebrauch macht oder eine Person von der im Ausländergrunderwerbsrecht oder Grundverkehrsrecht geregelten Berechtigung zu gleichen Bedingungen zu erwerben Gebrauch macht oder eine Person ihr Vorkaufsrecht oder Wiederkaufsrecht ausübt, sich die unter Beachtung des Abs. 5 vereinbarte Frist um den gemäß Abs. 5 in Betracht kommenden Zeitraum verlängert.
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§ 5. Die Immobilienmakler verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
die Berufsangabe unterlassen;
mit Personen zusammenarbeiten oder eine sonstige die Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler betreffende Verbindung eingehen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt (§ 2) wissen könnten, daß diese Personen das Gewerbe der Immobilienmakler oder das Gewerbe der Immobilienverwaltung ohne entsprechende Konzession oder ein sonstiges Gewerbe ohne entsprechende Gewerbeberechtigung ausüben;
in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber direkt in Verbindung treten;
insbesondere in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem anderen Immobilienmakler infolge Vernachlässigung der ihnen obliegenden Sorgfalt (§ 2) über das zu vermittelnde Rechtsgeschäft oder über Umstände, die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes wesentlich sind (z. B. Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung, Immissionen von einem Nachbarn), unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen;
einen Vermittlungsauftrag annehmen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der ihnen obliegenden Sorgfalt (§ 2) wissen könnten, daß der einem anderen befugten Immobilienmakler erteilte Alleinvermittlungsauftrag noch aufrecht ist, oder unlautere Kundenabwerbung betreiben;
die unentgeltliche Durchführung von Vermittlungen anbieten oder diese Vermittlungen zu Bedingungen (insbesondere Provisionen oder sonstigen Vergütungen) anbieten oder durchführen, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen;
bei dem Anbieten oder der Durchführung einer Vermittlung die §§ 6 bis 20 nicht beachten.
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§ 6. Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber 3 Wochen vorher anzuzeigen.
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§ 7. (1) Die Immobilienmakler haben der zuständigen Landesinnung der Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Inkassobüros die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter umgehend, spätestens aber 2 Wochen nach dem Zeitpunkt der Aufnahme oder der Beendigung der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind der Vor- und der Familienname, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnadresse der betreffenden Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter anzugeben.
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Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen – Ersichtlichmachung
§ 8. (1) Für Vermittlungen dürfen die Immobilienmakler nur für den Fall, daß diese Vermittlungen erfolgreich sind (Abs. 2), oder in den Fällen des § 9 Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren; sie dürfen hiebei die Provisionen oder sonstigen Vergütungen – ausschließlich der Umsatzsteuer – nur bis zu den sich aus den Abs. 3 bis 13 und aus den §§ 10 bis 20 ergebenden Höchstbeträgen vereinbaren. Die Vereinbarung von Vergütungen wie Einschreib-, Vormerk- oder Bearbeitungsgebühren usw. für nicht unter den ersten Satz fallende Vermittlungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um die Vergütung von Barauslagen für vom Auftraggeber gewünschte besondere Maßnahmen (z. B. Werbung durch Prospekte). Insbesondere ist das entgeltliche Namhaftmachen eines anderen Immobilienmaklers unzulässig.
(2) Die Vermittlung ist nur dann als erfolgreich im Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen dem Auftraggeber und dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande gekommen ist, oder wenn der Fall des § 13 Abs. 2 gegeben ist.
(3) Soweit Provisionen oder sonstige Vergütungen nicht vereinbart werden dürfen, dürfen sie auch nicht gefordert oder genommen werden.
(4) Wenn zwei oder mehrere Immobilienmakler an der Vermittlung beteiligt waren, darf nur jener Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung überwogen hat. Ist keine überwiegende Verdienstlichkeit eines Immobilienmaklers an der Vermittlung gegeben, so darf nur jener Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, der ihm als erster den Partner des Rechtsgeschäftes genannt hat.
(5) Der Berechnung der Provision oder sonstigen Vergütungen dürfen nur den Rechtsvorschriften entsprechende Beträge (Kaufpreise, Bruttomietzinse, im § 15 genannte Abgeltung usw.) zugrunde gelegt werden.
(6) Für den Fall, daß der gemäß einer bestimmten Ziffer des § 10 Abs. 1, des § 17 Abs. 1 oder des § 18 Abs. 1 zu berechnende Provisionsbetrag geringer wäre als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, darf vereinbart werden, daß dieser Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer zu bezahlen ist.
(7) Ist eine der Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes zur Erteilung eines Vermittlungsauftrages nur unter der Bedingung bereit, daß sie die Pflicht zur Bezahlung einer Provision oder sonstigen Vergütung nicht trifft, so darf der Immobilienmakler – ausgenommen in den Fällen des Abs. 8 und 9 – mit der anderen Partei eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren, die den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100% überschreitet.
(8) Wenn die Vermittlung eine Wohnung betrifft, darf der Immobilienmakler keine vom Käufer, Bestandnehmer oder sonstigem Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten zu bezahlende erhöhte Provision im Sinne des Abs. 7 vereinbaren.
(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 69/1984)
(11) Die Abs. 9 und 10 gelten nicht, wenn die Förderungsmittel zur Gänze zurückbezahlt worden sind.
(12) Wenn die Vermittlung eine Burg, ein Schloß oder ein Kloster betrifft, dürfen die Immobilienmakler mit jeder der beiden Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren, die den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100% überschreitet.
(13) Mit dem Auftraggeber darf ein Pauschalentgelt vereinbart werden, dessen Höhe jedoch den zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen darf.
(14) Die Immobilienmakler haben in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen die für Vermittlungen zulässigen Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen.
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Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen – Ersichtlichmachung
§ 8. (1) Für Vermittlungen dürfen die Immobilienmakler nur für den Fall, daß diese Vermittlungen erfolgreich sind (Abs. 2), oder in den Fällen des § 9 Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren; sie dürfen hiebei die Provisionen oder sonstigen Vergütungen – ausschließlich der Umsatzsteuer – nur bis zu den sich aus den Abs. 3 bis 13 und aus den §§ 10 bis 20 ergebenden Höchstbeträgen vereinbaren. Die Vereinbarung von Vergütungen wie Einschreib-, Vormerk- oder Bearbeitungsgebühren usw. für nicht unter den ersten Satz fallende Vermittlungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um die Vergütung von Barauslagen für vom Auftraggeber gewünschte besondere Maßnahmen (z. B. Werbung durch Prospekte). Insbesondere ist das entgeltliche Namhaftmachen eines anderen Immobilienmaklers unzulässig.
(2) Die Vermittlung ist nur dann als erfolgreich im Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen dem Auftraggeber und dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande gekommen ist, oder wenn der Fall des § 13 Abs. 2 gegeben ist.
(3) Soweit Provisionen oder sonstige Vergütungen nicht vereinbart werden dürfen, dürfen sie auch nicht gefordert oder genommen werden.
(4) Wenn zwei oder mehrere Immobilienmakler an der Vermittlung beteiligt waren, darf nur jener Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung überwogen hat. Ist keine überwiegende Verdienstlichkeit eines Immobilienmaklers an der Vermittlung gegeben, so darf nur jener Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, der ihm als erster den Partner des Rechtsgeschäftes genannt hat.
(5) Der Berechnung der Provision oder sonstigen Vergütungen dürfen nur den Rechtsvorschriften entsprechende Beträge (Kaufpreise, Bruttomietzinse, im § 15 genannte Abgeltung usw.) zugrunde gelegt werden.
(6) Für den Fall, daß der gemäß einer bestimmten Ziffer des § 10 Abs. 1, des § 17 Abs. 1 oder des § 18 Abs. 1 zu berechnende Provisionsbetrag geringer wäre als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, darf vereinbart werden, daß dieser Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer zu bezahlen ist.
(7) Ist eine der Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes zur Erteilung eines Vermittlungsauftrages nur unter der Bedingung bereit, daß sie die Pflicht zur Bezahlung einer Provision oder sonstigen Vergütung nicht trifft, so darf der Immobilienmakler – ausgenommen in den Fällen des Abs. 8 und 9 – mit der anderen Partei eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren, die den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100% überschreitet.
(8) Wenn die Vermittlung eine Wohnung betrifft, darf der Immobilienmakler keine vom Käufer, Bestandnehmer oder sonstigem Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten zu bezahlende erhöhte Provision im Sinne des Abs. 7 vereinbaren.
(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 69/1984)
(11) Die Abs. 9 und 10 gelten nicht, wenn die Förderungsmittel zur Gänze zurückbezahlt worden sind.
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