Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. Juli 1978 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-09-01
Status Aufgehoben · 2004-03-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 151 Z 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen (§ 150 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die rechnerische und zeichnerische Ausarbeitung eines Sprengplanes für ein zu sprengendes Objekt sowie auf die Ausarbeitung eines Kostenvoranschlages für die Durchführung der projektierten Sprengung zu erstrecken. Bei der Ausarbeitung des Sprengplanes ist die Lademengenberechnung unter Berücksichtigung der sprengtechnischen Grundsätze durchzuführen; weiters sind im Sprengplan die Art der zu verwendenden Zünder und die Zündfolge anzugeben. Die Erledigung der Prüfungsaufgabe muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten und hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Sprengungsunternehmen notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Einteilung, Eigenschaften, Lagerung und Verwendung der Sprengstoffe und Zündmittel sowie Eigenschaften und Verwendung der Geräte und Hilfsmittel für Sprengarbeiten;

2.

Vorbereitung von Sprengungen einschließlich der Absicherung gegen Schäden;

3.

Grundkenntnisse über Sprengungen von Bauwerken;

4.

Grundkenntnisse über Gesteinssprengungen;

5.

Grundkenntnisse über Sprengungen anderer Art (z. B. Metallsprengungen, kulturtechnische Sprengungen, Unterwassersprengungen, Tiefbohrlochsprengungen, Lawinensprengungen);

6.

Grundkenntnisse über Bohrkunde;

7.

Unfallverhütung.

(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten und hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Sprengungsunternehmen notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Rechtsvorschriften betreffend Spreng- und Zündmittel;

2.

Rechtsvorschriften betreffend das zu Sprengungen befugte Personal, betreffend Sprengarbeiten und betreffend Arbeitnehmerschutz;

3.

Steuerrecht;

4.

Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge;

5.

Sozialversicherungsrecht;

6.

Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

7.

Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes und des Wettbewerbsrechtes.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die rechnerische und zeichnerische Ausarbeitung eines Sprengplanes für ein zu sprengendes Objekt sowie auf die Ausarbeitung eines Kostenvoranschlages für die Durchführung der projektierten Sprengung zu erstrecken. Bei der Ausarbeitung des Sprengplanes ist die Lademengenberechnung unter Berücksichtigung der sprengtechnischen Grundsätze durchzuführen; weiters sind im Sprengplan die Art der zu verwendenden Zünder und die Zündfolge anzugeben. Die Erledigung der Prüfungsaufgabe muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten und hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Sprengungsunternehmen notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Einteilung, Eigenschaften, Lagerung und Verwendung der Sprengstoffe und Zündmittel sowie Eigenschaften und Verwendung der Geräte und Hilfsmittel für Sprengarbeiten;

2.

Vorbereitung von Sprengungen einschließlich der Absicherung gegen Schäden;

3.

Grundkenntnisse über Sprengungen von Bauwerken;

4.

Grundkenntnisse über Gesteinssprengungen;

5.

Grundkenntnisse über Sprengungen anderer Art (z. B. Metallsprengungen, kulturtechnische Sprengungen, Unterwassersprengungen, Tiefbohrlochsprengungen, Lawinensprengungen);

6.

Grundkenntnisse über Bohrkunde;

7.

Unfallverhütung.

(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung soll 30 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten und hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Betriebes von Sprengungsunternehmen notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Rechtsvorschriften betreffend Spreng- und Zündmittel;

2.

Rechtsvorschriften betreffend das zu Sprengungen befugte Personal, betreffend Sprengarbeiten und betreffend Arbeitnehmerschutz;

3.

Steuerrecht;

4.

Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge;

5.

Sozialversicherungsrecht;

6.

Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

7.

Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes und des Wettbewerbsrechtes.

(5) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 3 entfallen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungskommission

§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen muß eine der im § 5 Abs. 1 Z 1 angeführten Studienrichtungen an einer inländischen Universität erfolgreich besucht haben und in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes des Betriebes von Sprengungsunternehmen notwendig sind. Die andere Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind; erfüllt diese Person die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer

1.

den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, Bergwesen, Markscheidewesen, Technische Chemie, Erdwissenschaften (nur bei erfolgreichem Besuch des Studienzweiges Technische Geologie oder Montangeologie), Erdölwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Forst- und Holzwirtschaft an einer inländischen Universität und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder

2.

den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau, für Bautechnik - Tiefbau, für technische Chemie oder der Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung, oder

3.

eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre in leitender Stellung,

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Abs. 1 Z 1, 2 und 3 ist insbesondere die Tätigkeit als Leiter der Sprengabteilung eines Unternehmens und als Leiter von Sprengstellen beim Tunnelbau, Straßenbau und Kraftwerksbau oder als Leiter von Sprengungen von Gebäuden, Brücken oder Industrieanlagen zu verstehen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

anzuschließen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 4) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 10 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,

oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 10 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,

oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmung

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978 in Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schlußbestimmung

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978 in Kraft.

(2) § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Anlage(§ 9)

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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