Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. Juli 1978 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-08-01
Status Aufgehoben · 1999-08-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Erbringung des Befähigungsnachweises

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 49 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 48 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und als Prüfungsaufgabe die Ausarbeitung eines Veranlagungsvorschlages unter Berücksichtigung von mindestens drei verschiedenen Anlagemöglichkeiten, jedenfalls aber entweder eines Sparplanes oder eines Anlageplanes zu umfassen. Die Ausarbeitung des Veranlagungsvorschlages muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4) und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

Vergleichende Kredit- und Finanzierungsberatung;

Devisenberatung für Deviseninländer und -ausländer;

Sparberatung;

Auskunftserteilung über rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte der verschiedenen Geldanlagen:

Beratung hinsichtlich des Marktes für bewegliche und nichtbewegliche Güter, die Vermögen darstellen, wie z. B. Wertpapiere, Edelsteine, Münzen, Kunstgegenstände, Grundstücke, Beteiligungen, Investitionen u. dgl.; Beratung hinsichtlich der Beschaffung, des Ankaufes, der Vermittlung oder der Aufbewahrung, Sicherung und Besicherung dieser Güter.

(5) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Gebieten zu stellen:

Volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht, Devisenrecht.

Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf 48 Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und als Prüfungsaufgabe die Ausarbeitung eines Veranlagungsvorschlages unter Berücksichtigung von mindestens drei verschiedenen Anlagemöglichkeiten, jedenfalls aber entweder eines Sparplanes oder eines Anlageplanes zu umfassen. Die Ausarbeitung des Veranlagungsvorschlages muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater notwendigen beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4) und kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:

Vergleichende Kredit- und Finanzierungsberatung;

Devisenberatung für Deviseninländer und -ausländer;

Sparberatung;

Auskunftserteilung über rechtliche und steuerliche Gesichtspunkte der verschiedenen Geldanlagen:

Beratung hinsichtlich des Marktes für bewegliche und nichtbewegliche Güter, die Vermögen darstellen, wie z. B. Wertpapiere, Edelsteine, Münzen, Kunstgegenstände, Grundstücke, Beteiligungen, Investitionen u. dgl.; Beratung hinsichtlich der Beschaffung, des Ankaufes, der Vermittlung oder der Aufbewahrung, Sicherung und Besicherung dieser Güter.

(5) Hinsichtlich der kaufmännisch-rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Gebieten zu stellen:

Volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Buchhaltung, Schrift- und Zahlungsverkehr, Kostenrechnung, Kalkulation, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, bürgerliches Recht, Wettbewerbsrecht, Devisenrecht.

(6) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 bis 5 entfallen.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse über Vermögens- und Anlageformen und auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

1.

a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung einer inländischen Universität und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)

oder

2.

a) den erfolgreichen Besuch der Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

oder

3.

a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 1 oder 2 fallenden Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem solchen Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, und

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit

oder

4.

a) den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 2 oder 3 fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule und

b)

eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

oder

5.

eine mindestens achtjährige fachliche Tätigkeit.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung sowie die Gegenstände der Prüfung (§ 2) und die zur schriftlichen Prüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr von 7 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus dem ersten Satz ergebenden Betrages zu ermäßigen.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Prüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 9. Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Vermögensberater betrifft, mit Ablauf des 31. Juli 1978 außer Kraft.

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1978 in Kraft.

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