Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Juli 1978 über die Durchführung der Ausbilderprüfung (Ausbilderprüfungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-07-01
Status Aufgehoben · 1995-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29d und des § 29f Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des § 351 Abs. 5, des § 352 Abs. 13 und des § 352a Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1978, BGBl. Nr. 233, wird verordnet:

Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung

§ 1. Die Ausbilderprüfung hat sich auf sämtliche nachstehende Aufgabenbereiche unter Berücksichtigung der zu diesen angegebenen Aufgabenstellungen zu erstrecken:

1.

Festlegen von Ausbildungszielen auf Grund des Berufsbildes:

a)

Analyse des Berufsbildes im Hinblick auf die Ausbildungsplanung und

b)

Erstellung einzelner sich daraus ergebender Ausbildungsziele;

2.

Ausbildungsplanung im Betrieb:

a)

Gliederung von Ausbildungszielen,

b)

Wahl geeigneter Ausbildungsmethoden,

c)

zeitliche und organisatorische Aufteilung der Ausbildungsziele im betrieblichen Ablauf;

3.

Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung:

a)

Vermittlung und Festigung von Fertigkeiten insbesondere durch Vormachen und Erklären durch den Ausbilder, Nachmachen und Erklären durch den Lehrling, Üben unter Kontrolle,

b)

Vermittlung und Festigung von Kenntnissen insbesondere durch Lehrgespräche,

c)

Einsatz weiterer Mitarbeiter im Rahmen der Ausbildung,

d)

Einsatz von Ausbildungsbehelfen,

e)

Erfolgskontrollen;

4.

Verhaltensweisen des Ausbilders gegenüber dem Lehrling:

a)

Aufgaben und Verantwortung des Ausbilders,

b)

Persönlichkeitsentwicklung des Lehrlings und Ausbildungserfolg,

c)

Führungsverhalten und Gesprächsführung;

5.

Fragen betreffend das Berufsausbildungsgesetz, das Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz, den Arbeitnehmerschutz, das Arbeitsverfassungsgesetz im Zusammenhang mit der Berufsausbildung sowie die Stellung des dualen Berufsausbildungssystems im österreichischen Bildungssystem:

Ansuchen um Zulassung zur Ausbilderprüfung

§ 2. Der Prüfungswerber hat die Zulassung zur Ausbilderprüfung spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 29a Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes) zu beantragen.

Ladung zur Ausbilderprüfung

§ 3. Wenn der Prüfungswerber zur Ausbilderprüfung zugelassen worden ist, ist er spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Ausbilderprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Ausbilderprüfung, die Aufgabenbereiche der Prüfung (§ 1) sowie jene Unterlagen und Behelfe, die er für die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungstaxe und Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission

§ 4. (1) Der Prüfungswerber hat eine Prüfungstaxe von 3 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungstaxe selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungstaxe in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungstaxe entsprechend den Einkommens- und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf ein Drittel des angeführten Betrages, aufgerundet auf einen durch zehn teilbaren Schillingbetrag, zu ermäßigen.

(2) Die den Mitgliedern der Prüfungskommission zustehende Entschädigung beträgt für jede angefangene Stunde der Prüfungstätigkeit 0,5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Schillingbetrag. Wenn Mitglieder der Prüfungskommission nachweisen, daß ihnen durch die Prüfungstätigkeit ein Verdienstentgang entsteht, ist ihnen außerdem dieser Verdienstentgang zu ersetzen. Weiters sind erwachsende Fahrtkosten in der Höhe der Kosten der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (2. Klasse) und im Falle der Notwendigkeit der Übernachtung außerhalb des ordentlichen Wohnsitzes die nachgewiesenen Kosten für eine angemessene Unterkunft zu ersetzen.

(3) Die Prüfungstaxe ist dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Durchführung der Ausbilderprüfung

§ 5. (1) Die Überwachung der Prüfung und die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Prüfungskommission.

(2) Verspätet erschienene Prüflinge sind vom Vorsitzenden zur Prüfung zuzulassen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung noch möglich ist und die Prüflinge glaubhaft machen, daß ihr verspätetes Erscheinen ohne ihr Verschulden erfolgt ist. Erscheinen Prüflinge so verspätet zur Prüfung, daß eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung nicht mehr möglich ist, so hat die Prüfungskommission ihren Ausschluß von der Prüfung zu beschließen.

(3) Der Prüfling hat über Aufforderung des Vorsitzenden der Prüfungskommission bei sonstigem Vorliegen eines Ordnungsverstoßes seine Identität nachzuweisen.

(4) Versucht ein Prüfling, den Prüfungserfolg durch Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe zu beeinflussen, so ist er vom Vorsitzenden zu verwarnen. Bei Ordnungsverstößen, die die Weiterführung der Prüfung behindern, oder nach mehrmaliger Verwarnung durch den Vorsitzenden, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Art der Ordnungsverstöße über den Ausschluß von der weiteren Prüfung zu beschließen.

(5) Dem Prüfling ist unter Bedachtnahme auf sein berufliches Herkommen eine Aufgabe aus der Ausbildungspraxis unter Berücksichtigung der Aufgabenbereiche des § 1 Z 1 bis 3 schriftlich zu stellen und eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten einzuräumen; die zulässigen Mittel und Behelfe zur Vorbereitung sind bekanntzugeben; auf die Folgen der Anwendung unzulässiger Mittel und Behelfe ist hinzuweisen.

(6) Nach Ablauf der Vorbereitungszeit gemäß Abs. 5 ist die Prüfung in Form eines Fachgespräches anhand der dem Prüfling schriftlich gestellten Aufgaben durchzuführen; die Aufgabenbereiche gemäß § 1 Z 4 und 5 sind in das Fachgespräch miteinzubeziehen. Reine Wissensfragen sind nur in geringem Ausmaß und ausschließlich im Zusammenhang mit praxisbezogenen Beispielsfällen vorzusehen.

(7) Das Fachgespräch soll in der Regel nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Beurteilung des Prüfungsergebnisses

§ 6. Bei der nach Beendigung der Prüfung von der Prüfungskommission vorzunehmenden Beurteilung des Prüfungsergebnisses ist vom Verständnis des Prüflings für die Aufgaben und Probleme der betrieblichen Lehrlingsausbildung auszugehen. Hiebei ist auch eine vom Prüfling durch die Anwendung unzulässiger Mittel allenfalls erfolgte Beeinflussung des Prüfungserfolges zu berücksichtigen.

Prüfungsniederschrift

§ 7. (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Diese hat zu enthalten:

a)

Ort und Datum der Prüfung, die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,

b)

Name, Geburtsdatum, Anschrift des Prüflings,

c)

die Beurteilung der Prüfung, insbesondere den diesbezüglichen Beschluß der Prüfungskommission,

d)

Maßnahmen des Vorsitzenden gemäß § 5 Abs. 2 und 4,

e)

Beschlüsse der Prüfungskommission gemäß § 5 Abs. 2 und 4,

f)

sonstige Maßnahmen des Vorsitzenden und sonstige Beschlüsse der Prüfungskommission.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und vom Landeshauptmann aufzubewahren.

(3) Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Bundes-Berufsausbildungsbeirates oder eines Landes-Berufsausbildungsbeirates der Ausbilderprüfung beiwohnt, so hat ihm der Vorsitzende der Prüfungskommission jederzeit Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.

Prüfungszeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis entsprechend der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 29f des Berufsausbildungsgesetzes).

Durchführung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

§ 9. Bei der Prüfung des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung im Rahmen einer Meisterprüfung oder einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 GewO 1973 sind die Bestimmungen des § 1, des § 3 zweiter Satz, des § 4, des § 5 Abs. 5 bis 7 und des § 7 Abs. 3 dieser Verordnung anzuwenden.

Prüfungszeugnisse betreffend den Prüfungsteil Ausbilderprüfung

§ 10. (1) Das Zeugnis über eine der im § 9 angeführten Prüfungen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973) hat vor dem Ausstellungsdatum folgenden Vermerk zu enthalten:

"Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden )/nicht bestanden ) entfallen gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1973 *)".

(2) Hat der Geprüfte bei einer Konzessionsprüfung nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

(3) Hat der Geprüfte bei einer Meisterprüfung oder bei der für ein gebundenes Gewerbe als Befähigungsnachweis vorgesehenen Prüfung nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Prüfungszeugnisse betreffend den Prüfungsteil Ausbilderprüfung

§ 10. (1) Das Zeugnis über eine der im § 9 angeführten Prüfungen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973), für die nicht mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1988 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, hat vor dem Ausstellungsdatum folgenden Vermerk zu enthalten:

„Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden )/ nicht bestanden )/ entfallen gemäß § 23 a Abs. 2 GewO 1973 *)''.

(2) Hat der Geprüfte bei einer Konzessionsprüfung nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm vom Landeshauptmann ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

(3) Hat der Geprüfte bei einer Meisterprüfung oder bei der für ein gebundenes Gewerbe als Befähigungsnachweis vorgesehenen Prüfung nur den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden, so ist ihm von der Prüfungsstelle (Meisterprüfungsstelle) ein Zeugnis entsprechend der Anlage 3 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

(4) Abs. 2 und 3 sind auch bei Konzessionsprüfungen oder für gebundene Gewerbe als Befähigungsnachweis vorgeschriebenen Prüfungen, für die mit Verordnung gemäß § 23a Abs. 3 GewO 1973 festgelegt ist, daß der Prüfungsteil Ausbilderprüfung entfallen kann, anzuwenden, wenn der Geprüfte bei einer solchen Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung abgelegt und bestanden hat.

Schlußbestimmung

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979 in Kraft.

Anlage 1

```

```

(§ 8)

Amt der ............................ Landesregierung

```

```

Gebührenfrei gemäß § 29f Abs. 2

des Berufsausbildungsgesetzes

Geschäftszahl:

Ausbilderprüfungszeugnis

...................................................................

(Vor- und Familienname)

geboren am ......................... in ............................

hat sich am ........................ 19.. der

AUSBILDERPRÜFUNG

gemäß der Ausbilderprüfungsordnung, BGBl. Nr. 433/1978, unterzogen

und diese Prüfung laut Beschluß der Kommission für die Abnahme der

Ausbilderprüfung

bestanden *)/nicht bestanden *).

.................................., am ....................... 19..

Amts- Für den Landeshauptmann:

siegel


*) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 2

```

```

(§ 10 Abs. 2)

Amt der ............................. Landesregierung

```

```

Gebührenfrei gemäß § 29f Abs. 2

des Berufsausbildungsgesetzes

Geschäftszahl:

Zeugnis über den Prüfungsteil

Ausbilderprüfung

...................................................................

(Vor- und Familienname)

geboren am ......................... in ............................

hat sich am ........................ 19.. einer

Konzessionsprüfung unterzogen und den

PRÜFUNGSTEIL AUSBILDERPRÜFUNG

bestanden.

.................................., am ....................... 19..

Amts- Für den Landeshauptmann:

siegel

Anlage 3

```

```

(§ 10 Abs. 3)

*) Meisterprüfungsstelle der ......................................

*) Prüfungsstelle der .............................................

```

```

Gebührenfrei gemäß § 29f Abs. 2

des Berufsausbildungsgesetzes

Geschäftszahl:

Zeugnis über den Prüfungsteil

Ausbilderprüfung

...................................................................

(Vor- und Familienname)

geboren am ......................... in ............................

hat sich am ........................ 19.. einer

Meisterprüfung *)/für ein gebundenes Gewerbe vorgesehenen Prüfung *)

unterzogen und den

PRÜFUNGSTEIL AUSBILDERPRÜFUNG

bestanden.

.................................., am ....................... 19..

Siegel Für die Meisterprüfungsstelle: *)

der Prüfungs- Für die Prüfungsstelle: *)

stelle


*) Nichtzutreffendes streichen.

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