Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom22. September 1978 über den Befähigungsnachweis für das gebundeneGewerbe des Huf- und Klauenbeschlages

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-11-01
Status Aufgehoben · 1992-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe des Huf- und Klauenbeschlages (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 29 GewO 1973) ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO 1973)

2.

den dieser fachlichen Tätigkeit folgenden erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1978 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die unter der Z 59 dieser Gesetzesstelle angeführten Bestimmungen des Art. I §§ 25 bis 31 der Befähigungsnachweisverordnung 1965, BGBl. Nr. 231, mit Ablauf des 31. Oktober 1978 außer Kraft.

Anlage

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(§ 1 Z 2)

LEHRGANG FÜR HUF- UND KLAUENBESCHLAG

1.

Der Lehrgang ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten

a)

Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder

b)

Anstalt einer Gebietskörperschaft

zu absolvieren.

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl der

Lehrstunden

Geschichte des Hufbeschlags 1

Anatomie 7

Physiologie 8

Histologie 3

Exterieurlehre 10

Rassenkunde, Pferde- und Rinderzucht 5

Verwendung von Pferden 6

Verwendung von Rindern 2

Ethologie (Verhaltenslehre) 2

Beschlagschmiede, Hufeisen, Hufnägel und Stollen 6

Beschlag gesunder Hufe 10

Beschlag gesunder Hufe mit besonderer Berücksichtigung

der Hufform 10

Beschlag bei besonderen Dienstleistungen 12

Hufbeschlag bei fehlerhaftem Gang 8

Hufpflege 15

Die kranken Hufe 20

Hufbeschlag bei Ponies, Eseln und Maultieren 5

Klauenbeschlag (kurz) 5

Klauenpflege (ausführlich, unter Berücksichtigung möglicher

wirtschaftlicher Schäden 20

Preiserstellung (Kalkulation) 6

Rechtsvorschriften: Vorschriften, deren Kenntnis für die

Ausübung des Gewerbes des Huf- und Klauenbeschlages von Bedeutung ist (insbesondere Vorschriften über die Verhütung und Abwehr von Tierseuchen, Tierschutzvorschriften und Vorschriften betreffend die den Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeiten) 4

Praktikum: Eisenherstellung vom Hufstab, Korrektur der Hufe

(erst an Leichenhufen, dann am lebenden Pferd), Beschlag der Hufe, Klauenkorrektur beim Rind (Theorie und Praxis) 160

3.

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 325 zu betragen.

Anlage

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(§ 1 Z 2)

LEHRGANG FÜR HUF- UND KLAUENBESCHLAG

1.

Der Lehrgang ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten

a)

Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder

b)

Anstalt einer Gebietskörperschaft

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl der

Lehrstunden

Geschichte des Hufbeschlags 1

Anatomie 7

Physiologie 8

Histologie 3

Exterieurlehre 10

Rassenkunde, Pferde- und Rinderzucht 5

Verwendung von Pferden 6

Verwendung von Rindern 2

Ethologie (Verhaltenslehre) 2

Beschlagschmiede, Hufeisen, Hufnägel und Stollen 6

Beschlag gesunder Hufe 10

Beschlag gesunder Hufe mit besonderer Berücksichtigung

der Hufform 10

Beschlag bei besonderen Dienstleistungen 12

Hufbeschlag bei fehlerhaftem Gang 8

Hufpflege 15

Die kranken Hufe 20

Hufbeschlag bei Ponies, Eseln und Maultieren 5

Klauenbeschlag (kurz) 5

Klauenpflege (ausführlich, unter Berücksichtigung möglicher

wirtschaftlicher Schäden 20

Preiserstellung (Kalkulation) 6

Rechtsvorschriften: Vorschriften, deren Kenntnis für die

3.

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 405 zu betragen.

Artikel II

(Anm.: Zur Anlage der Verordnung BGBl. Nr. 509/1978)

(1) Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag, die gemäß der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 509/1978 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben wurden, gelten als Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag im Sinne der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 509/1978 in der Fassung dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

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