Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 24. Oktober 1978 über Ausstattung und Betriebsweise von gewerblichen Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen (Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mir dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und auf Grund des § 24 Abs. 1 bis 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, wird vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mir dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen zum Betrieb von Flüssiggas-Tankstellen.
§ 2. Flüssiggas-Tankstellen sind Anlagen, in denen Flüssiggas (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz der Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971) in flüssigem Zustand gelagert und als Treibstoff über Flüssiggas-Zapfsäulen an Kraftfahrzeuge abgegeben wird.
§ 2. Flüssiggas-Tankstellen sind Anlagen, in denen Flüssiggas (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz der Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971) in flüssigem Zustand gelagert und als Treibstoff über Flüssiggas-Zapfsäulen an Kraftfahrzeuge abgegeben wird.
§ 3. Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 sind mit Flüssiggas angetriebene Fahrzeuge, die
unter § 2 Z. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, fallen oder
auf anderen Landflächen als Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.
§ 3. Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 sind mit Flüssiggas angetriebene Fahrzeuge, die
unter § 2 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, fallen oder
auf anderen Landflächen als Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden.
§ 4. Flüssiggas-Zapfsäulen sind der Abgabe von Flüssiggas in flüssigem Zustand dienende Einrichtungen, bei denen die abgegebene Menge volumetrisch gemessen wird.
§ 4. Flüssiggas-Zapfsäulen sind der Abgabe von Flüssiggas in flüssigem Zustand dienende Einrichtungen, bei denen die abgegebene Menge volumetrisch gemessen wird.
Standort der Flüssiggas-Tankstelle und der Flüssiggas-Zapfsäule
§ 5. Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur im Freien auf Grundstücken errichtet sein, die gut natürlich durchlüftet sind.
Standort der Flüssiggas-Tankstelle und der Flüssiggas-Zapfsäule
§ 5. Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur im Freien auf Grundstücken errichtet sein, die gut natürlich durchlüftet sind.
§ 6. (1) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen von Straßen mit öffentlichem Verkehr mindestens 10 m, von sonstigen nicht dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden bebauten Flächen und unbebauten Flächen mindestens 15 m entfernt sein.
(2) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen von
Gebäuden aus brennbaren Baustoffen,
Öffnungen von Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen,
ortsfesten oberirdischen Flüssiggas-Lagerbehältern und ortsfesten oberirdischen Lagerbehältern für brennbare Flüssigkeiten,
Domschächten und freiliegenden Armaturen unterirdischer Flüssiggas-Lagerbehälter sowie Domschächten und freiliegenden Armaturen unterirdischer Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten,
anderen Flüssiggas-Zapfsäulen und Zapfsäulen für brennbare Flüssigkeiten,
im § 6 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen
(3) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen so aufgestellt sein, daß sie vom Tankstellenpersonal auch während der Abgabe von Treibstoffen aus anderen Zapfsäulen beobachtet werden können.
(4) Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach den Abs. 1 und 2 keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so darf, sofern es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, der Abstand an höchstens einer Seite unter der Voraussetzung geringer sein, daß an dieser Seite eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose, mindestens 2 m hohe, brandbeständige Ziegelmauer oder eine sonstige in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand in einer solchen Länge vorhanden ist, daß der Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Flächen, Objekten und Gefahrenquellen, waagrecht gemessen, mindestens die jeweils gemäß Abs. 1 oder 2 einzuhaltende Mindestentfernung aufweist.
§ 6. (1) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen von Straßen mit öffentlichem Verkehr mindestens 10 m, von sonstigen nicht dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden bebauten Flächen und unbebauten Flächen mindestens 15 m entfernt sein.
(2) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen von
Gebäuden aus brennbaren Baustoffen,
Öffnungen von Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen,
ortsfesten oberirdischen Flüssiggas-Lagerbehältern und ortsfesten oberirdischen Lagerbehältern für brennbare Flüssigkeiten,
Domschächten und freiliegenden Armaturen unterirdischer Flüssiggas-Lagerbehälter sowie Domschächten und freiliegenden Armaturen unterirdischer Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten,
anderen Flüssiggas-Zapfsäulen und Zapfsäulen für brennbare Flüssigkeiten,
im § 6 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen
(3) Flüssiggas-Zapfsäulen müssen so aufgestellt sein, daß sie vom Tankstellenpersonal auch während der Abgabe von Treibstoffen aus anderen Zapfsäulen beobachtet werden können.
(4) Stehen für die Einhaltung der Mindestabstände nach den Abs. 1 und 2 keine ausreichend großen Flächen zur Verfügung, so darf, sofern es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, der Abstand an höchstens einer Seite unter der Voraussetzung geringer sein, daß an dieser Seite eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose, mindestens 2 m hohe, brandbeständige Ziegelmauer oder eine sonstige in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand in einer solchen Länge vorhanden ist, daß der Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Flächen, Objekten und Gefahrenquellen, waagrecht gemessen, mindestens die jeweils gemäß Abs. 1 oder 2 einzuhaltende Mindestentfernung aufweist.
Flüssiggas-Zapfsäule
§ 7. Vor dem Eintritt der Flüssiggasleitung in die Flüssiggas-Zapfsäule und innerhalb dieser vor dem Anschluß des Flüssiggas-Zapfschlauches muß je ein Rohrbruchventil eingebaut sein. In der Flüssiggasleitung muß vor deren Eintritt in die Flüssiggas-Zapfsäule eine von Hand aus zu betätigende Absperreinrichtung vorhanden sein.
Flüssiggas-Zapfsäule
§ 7. Vor dem Eintritt der Flüssiggasleitung in die Flüssiggas-Zapfsäule und innerhalb dieser vor dem Anschluß des Flüssiggas-Zapfschlauches muß je ein Rohrbruchventil eingebaut sein. In der Flüssiggasleitung muß vor deren Eintritt in die Flüssiggas-Zapfsäule eine von Hand aus zu betätigende Absperreinrichtung vorhanden sein.
§ 8. In die Flüssiggasleitung der Flüssiggas-Zapfsäule muß ein Feinstoffilter und ein Gasabscheider eingebaut sein. Die Maschenweite des Feinstoffilters darf höchstens 0,25 mm betragen. Der Gasraum des Gasabscheiders muß mit dem Gasraum des Flüssiggas-Lagerbehälters durch eine Rohrleitung verbunden sein.
§ 8. In die Flüssiggasleitung der Flüssiggas-Zapfsäule muß ein Feinstoffilter und ein Gasabscheider eingebaut sein. Die Maschenweite des Feinstoffilters darf höchstens 0,25 mm betragen. Der Gasraum des Gasabscheiders muß mit dem Gasraum des Flüssiggas-Lagerbehälters durch eine Rohrleitung verbunden sein.
§ 9. Als Flüssiggas-Zapfschläuche dürfen nur höchstens 5 m lange Hochdruckschläuche, deren Berstdruck mindestens 100 bar (10 MPa) beträgt, verwendet werden. Die Schläuche müssen aus flüssiggasbeständigem und für die Betriebssicherheit ausreichend diffusionsdichtem Material hergestellt sein. Schläuche aus nichtleitendem Material müssen elektrisch leitend überbrückt sein.
§ 9. Als Flüssiggas-Zapfschläuche dürfen nur höchstens 5 m lange Hochdruckschläuche, deren Berstdruck mindestens 100 bar (10 MPa) beträgt, verwendet werden. Die Schläuche müssen aus flüssiggasbeständigem und für die Betriebssicherheit ausreichend diffusionsdichtem Material hergestellt sein. Schläuche aus nichtleitendem Material müssen elektrisch leitend überbrückt sein.
§ 10. (1) Fülleinrichtungen müssen ein dichtes Anschließen an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters ohne Verwendung von Zwischenstücken zulassen; zum Füllen eines Kraftstoffbehälters, der nicht mit dem für die unter § 3 Z. 1 fallenden Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Füllanschluß ausgerüstet ist, muß ein nachweislich von einem Sachverständigen überprüftes Zwischenstück vorhanden sein. Erst nach dem dichten Anschließen der Fülleitung an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters darf der Durchgang des Zapfventils freigegeben werden können. Die Fülleinrichtungen müssen ferner so ausgebildet sein, daß beim Trennen der Fülleinrichtung vom Füllanschluß des Kraftstoffbehälters höchstens 10 ml an Flüssiggas ins Freie gelangen können.
(2) Flüssiggas-Zapfsäulen dürfen nicht für Selbstbedienung durch Kunden eingerichtet sein.
§ 10. (1) Fülleinrichtungen müssen ein dichtes Anschließen an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters ohne Verwendung von Zwischenstücken zulassen; zum Füllen eines Kraftstoffbehälters, der nicht mit dem für die unter § 3 Z 1 fallenden Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Füllanschluß ausgerüstet ist, muß ein nachweislich von einem Sachverständigen überprüftes Zwischenstück vorhanden sein. Erst nach dem dichten Anschließen der Fülleitung an den Füllanschluß des Kraftstoffbehälters darf der Durchgang des Zapfventils freigegeben werden können. Die Fülleinrichtungen müssen ferner so ausgebildet sein, daß beim Trennen der Fülleinrichtung vom Füllanschluß des Kraftstoffbehälters höchstens 10 ml an Flüssiggas ins Freie gelangen können.
(2) Flüssiggas-Zapfsäulen dürfen nicht für Selbstbedienung durch Kunden eingerichtet sein.
§ 11. Die Elektroinstallationen in der Flüssiggas-Zapfsäule müssen den für explosionsgefährdete Betriebsräume geltenden Vorschriften der
Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 135/1967, entsprechen. In der Flüssiggas-Zapfsäule dürfen nur elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die auf ihre Explosionssicherheit geprüft sind. Alle Teile der Flüssiggas-Zapfsäule müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden.
§ 11. Die Elektroinstallationen in der Flüssiggas-Zapfsäule müssen den für explosionsgefährdete Betriebsräume geltenden Vorschriften der
Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 135/1967, entsprechen. In der Flüssiggas-Zapfsäule dürfen nur elektrische Betriebsmittel verwendet werden, die auf ihre Explosionssicherheit geprüft sind. Alle Teile der Flüssiggas-Zapfsäule müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden.
§ 12. Die Flüssiggas-Zapfsäule muß auf einer Insel errichtet sein, die mindestens 15 cm höher ist als die angrenzende Fahrbahn. Der Sockel der Flüssiggas-Zapfsäule muß vom Rand dieser Insel mindestens 40 cm entfernt sein.
§ 12. Die Flüssiggas-Zapfsäule muß auf einer Insel errichtet sein, die mindestens 15 cm höher ist als die angrenzende Fahrbahn. Der Sockel der Flüssiggas-Zapfsäule muß vom Rand dieser Insel mindestens 40 cm entfernt sein.
§ 13. Hohlräume in Sockeln von Flüssiggas-Zapfsäulen sowie Kabel- und Rohrkanäle, die mit der Flüssiggas-Zapfsäule verbunden sind, müssen mit einem unbrennbaren und leicht entfernbaren Material wie z. B. Kies so ausgefüllt sein, daß sich in ihnen Gas-Luftgemische nicht entzünden können.
§ 13. Hohlräume in Sockeln von Flüssiggas-Zapfsäulen sowie Kabel- und Rohrkanäle, die mit der Flüssiggas-Zapfsäule verbunden sind, müssen mit einem unbrennbaren und leicht entfernbaren Material wie z. B. Kies so ausgefüllt sein, daß sich in ihnen Gas-Luftgemische nicht entzünden können.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 14. In einem Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule müssen die elektrischen Anlagen bis zu einer Höhe von 2 m den im § 11 angeführten Vorschriften für explosionsgefährdete Betriebsräume entsprechen. Die gesamte elektrische Anlage der Flüssiggas-Tankstelle muß von einer leicht zugänglichen, mindestens 10 m von der Flüssiggas-Zapfsäule entfernten Stelle aus durch einen auffällig beschrifteten Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 14. In einem Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule müssen die elektrischen Anlagen bis zu einer Höhe von 2 m den im § 11 angeführten Vorschriften für explosionsgefährdete Betriebsräume entsprechen. Die gesamte elektrische Anlage der Flüssiggas-Tankstelle muß von einer leicht zugänglichen, mindestens 10 m von der Flüssiggas-Zapfsäule entfernten Stelle aus durch einen auffällig beschrifteten Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können.
§ 15. Alle Teile der Flüssiggas-Tankstelle, wie Flüssiggas-Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen, Flüssiggas-Zapfsäulen usw., müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden.
§ 15. Alle Teile der Flüssiggas-Tankstelle, wie Flüssiggas-Lagerbehälter, Pumpen, Rohrleitungen, Flüssiggas-Zapfsäulen usw., müssen untereinander elektrisch leitend verbunden und so geerdet sein, daß elektrostatische Aufladungen sicher abgeleitet werden.
§ 16. Für die Brandbekämpfung müssen in der Nähe der Flüssiggas-Zapfsäule mindestens zwei für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete, dauernd leicht zugängliche, betriebsbereite Handfeuerlöscher mit je mindestens 6 kg Inhalt vorhanden sein. Als betriebsbereit gelten nur plombierte Handfeuerlöscher, deren letzte Überprüfung auf ihre Betriebsbereitschaft nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
§ 16. Für die Brandbekämpfung müssen in der Nähe der Flüssiggas-Zapfsäule mindestens zwei für die Bekämpfung von Flüssiggasbränden geeignete, dauernd leicht zugängliche, betriebsbereite Handfeuerlöscher mit je mindestens 6 kg Inhalt vorhanden sein. Als betriebsbereit gelten nur plombierte Handfeuerlöscher, deren letzte Überprüfung auf ihre Betriebsbereitschaft nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
§ 17. In einem Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar in dauerhafter Ausführung jedenfalls auf der Flüssiggas-Zapfsäule und auf der im § 18 Abs. 1 angeführten Tafel angebracht sein.
§ 17. In einem Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule sind das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten. Diese Verbote müssen deutlich sichtbar in dauerhafter Ausführung jedenfalls auf der Flüssiggas-Zapfsäule und auf der im § 18 Abs. 1 angeführten Tafel angebracht sein.
§ 18. (1) Bei der Einfahrt zur Flüssiggas-Zapfsäule muß auf der Fahrspur eine Haltelinie angebracht sein. Neben der Haltelinie muß eine vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbare Tafel aufgestellt sein, die darauf hinweist, daß
der Bereich im Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule nur von jenen Kraftfahrzeugen befahren werden darf, die zur Flüssiggas-Zapfsäule fahren oder diese verlassen,
jeweils nur ein Kraftfahrzeug zur Zapfsäule zufahren darf und die anderen Kraftfahrzeuge vor der Haltelinie stehen bleiben müssen und
im Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht verboten sind.
(2) Bei der Flüssiggas-Zapfsäule muß eine vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbare Tafel aufgestellt sein, die darauf hinweist, daß
der Motor des Kraftfahrzeuges vor dem Betanken abzustellen und das Kraftfahrzeug gegen unbeabsichtigtes Abrollen durch Betätigen der Handbremse oder Einlegen eines Ganges zu sichern ist und
nach Beendigung des Tankvorganges der Bereich um die Flüssiggas-Zapfsäule zu verlassen ist.
§ 18. (1) Bei der Einfahrt zur Flüssiggas-Zapfsäule muß auf der Fahrspur eine Haltelinie angebracht sein. Neben der Haltelinie muß eine vom zu betankenden Kraftfahrzeug aus deutlich sichtbare Tafel aufgestellt sein, die darauf hinweist, daß
der Bereich im Umkreis von 10 m um die Flüssiggas-Zapfsäule nur von jenen Kraftfahrzeugen befahren werden darf, die zur Flüssiggas-Zapfsäule fahren oder diese verlassen,
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