Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Juli 1979 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 21 und 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung
§ 1. Dem Ansuchen um Zulassung zur Meisterprüfung sind anzuschließen
jedenfalls
Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens,
Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung (§ 18 Abs. 3 bis 6 und § 24 GewO 1973),
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
gegebenenfalls auch
das Zeugnis über eine bereits abgelegte Meisterprüfung,
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule, der den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung oder diesen Teil und den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung ersetzt (§ 18 Abs. 7 bis 10 GewO 1973),
Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973).
Ladung zur Meisterprüfung
§ 2. Wenn der Prüfungswerber zur Meisterprüfung zugelassen worden ist, ist er von der Meisterprüfungsstelle rechtzeitig zur Meisterprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Meisterprüfung (Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie der Ausführung von Meisterarbeiten),
die zur Meisterprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel und
die hinsichtlich der zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien gemäß § 4 zu erfüllenden Verpflichtungen.
Kaufmännisch-rechtskundlicher Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der kaufmännisch-rechtskundliche Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und drei Monate nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung eines Handwerks notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken und je zwei Prüfungsaufgaben aus den Sachgebieten Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kostenrechnung einschließlich der Betriebsabrechnung zu umfassen. Die Erledigung der sechs Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur selbständigen Ausübung eines Handwerks notwendigen rechtlichen Kenntnisse (Abs. 4) und Kenntnisse über die Unternehmensführung (Abs. 5) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
(4) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten zu stellen: Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Wettbewerbsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht.
(5) Hinsichtlich der Kenntnisse über die Unternehmensführung sind dem Prüfling Fragen aus den Sachgebieten Planung, Organisation, Personalwesen, Finanzierung, Vertrieb, Werbung, Beschaffungswesen, Lagerhaltung, Kontrolle, Schadensverhütung sowie Rationalisierung zu stellen.
§ 3a. Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung:
Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes,
Höhere Lehranstalt textilkaufmännischer Richtung,
Höhere Lehranstalt für Textilwirtschaft,
Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation,
Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation,
Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe,
Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe.
§ 3b. (1) Der erfolgreiche Besuch folgender Studienrichtungen (Studienversuche) an einer inländischen Universität ersetzt den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung:
Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft,
Studienrichtung Betriebswirtschaft (Studienzweig Betriebswirtschaft),
Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (Studienzweig Betriebsinformatik),
Studienrichtung Wirtschaftspädagogik.
(2) Der erfolgreiche Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/ 1930 ersetzt den kaufmännisch-rechtskundlichen Teil der Meisterprüfung.
Beschaffung und Bezahlung der zur Durchführung der Meisterarbeiten
benötigten Materialien
§ 4. Der Prüfungswerber hat die Kosten für die zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien zu tragen. Werden diese Materialien von der Meisterprüfungsstelle beschafft, so sind sie dem Prüfling, der ihre Bezahlung nachgewiesen hat, bei der Meisterprüfung zur Verfügung zu stellen. Stellt die Meisterprüfungsstelle die zur Durchführung der Meisterarbeiten benötigten Materialien nicht bei, so hat der Prüfungswerber auf Grund der in der Ladung zur Meisterprüfung enthaltenen diesbezüglichen Aufforderung die Materialien zu beschaffen und zur Meisterprüfung mitzubringen.
Prüfungsgebühr
§ 5. (1) Der Prüfungswerber hat als Beitrag zu den Kosten der Durchführung der Meisterprüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe sich aus dem jeweils in Betracht kommenden der folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, ergibt:
18 v. H. bei nicht unter die Z. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 fallenden Meisterprüfungen,
26 v. H. bei einer gemeinsamen Ablegung von Meisterprüfungen,
20 v. H. bei einer gemeinsamen Ablegung von Meisterprüfungen, falls die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil entfällt,
12 v. H., falls die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen Teil entfällt,
15 v. H., falls die Prüfung im fachlich-theoretischen Teil entfällt,
9 v. H., falls die Prüfung im kaufmännisch-rechtskundlichen und im fachlich-theoretischen Teil entfällt,
9 v. H. bei einer Zusatzprüfung (§ 19 GewO 1973) oder einer auf Gegenstände eines Prüfungsteiles eingeschränkten Wiederholungsprüfung (§ 350 Abs. 7 zweiter Satz GewO 1973).
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1 ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der angemessenen Entschädigungen der Mitglieder der Meisterprüfungskommissionen hat die Meisterprüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühren auf die Mitglieder der Meisterprüfungskommissionen entsprechend der Prüfungstätigkeit der Mitglieder aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Meisterprüfungen entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Meisterprüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Meisterprüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Meisterprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Meisterprüfungszeugnis
§ 6. Auf Grund des Beschlusses der Meisterprüfungskommission hat die Meisterprüfungsstelle über die bestandene Meisterprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973). Die Mitunterfertigung des Meisterprüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Meisterprüfungskommission ist zulässig.
Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen
§ 7. Auf Zusatzprüfungen finden die §§ 1, 2, 4 und 6 sinngemäß Anwendung. Auf Wiederholungsprüfungen finden die §§ 1 bis 4 und 6 sinngemäß Anwendung.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1979 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 treten die unter der Z. 34 dieser Gesetzesstelle angeführten §§ 10 und 14 Abs. 1 bis 5 der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über die Meisterprüfung, BGBl. Nr. 246/1937, die auf Grund des § 14 Abs. 2 dieser Verordnung festgesetzten Prüfungsgebühren sowie die auf Grund des § 19 dieser Verordnung erlassenen Meisterprüfungsordnungen mit Ausnahme der Bestimmungen über den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung mit Ablauf des 30. September 1979 außer Kraft.
Anlage
```
```
(§ 6)
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.