Bundesgesetz vom 7. März 1979 zur Förderung des Aufsuchens mineralischer Rohstoffe und zur Sicherung des Bestandes von Bergbauen (Bergbauförderungsgesetz 1979)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1979-01-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Anwendungsbereich

§ 1. Bergbauberechtigten im Sinne des § 1 Z 21 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bergfreie oder grundeigene mineralische Rohstoffe (§ 3 Abs. 1 und § 5 leg. cit.) im Inland aufsuchen, gewinnen oder aufbereiten, können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Antrag Beihilfen gewährt werden.

Zweck

§ 2. Die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz zur Gewährung von Beihilfen an Bergbauberechtigte vorgesehenen und verfügbaren Bundesmittel sind für folgende Zwecke zu verwenden:

1.

zum Aufsuchen im Sinne des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975 von bergfreien und grundeigenen mineralischen Rohstoffen im Inland sowie zur Vorbereitung der Gewinnung dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen;

2.

zur Sicherung des Bestandes von inländischen Bergbaubetrieben, die bergfreie mineralische Rohstoffe gewinnen oder aufbereiten;

3.

zur Deckung von Aufwendungen für die Einstellung der Tätigkeiten (Stillegung) von inländischen Bergbaubetrieben, die bergfreie mineralische Rohstoffe gewinnen.

§ 3. (1) Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben sollen vor allem einer Verbesserung der Ertragslage oder Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit dienen und können mit dieser Zielsetzung zur Erleichterung der Finanzierung von

1.

Rationalisierungsvorhaben,

2.

Investitionsvorhaben,

3.

Aufsuchungstätigkeiten,

4.

Vorhaben zur Milderung oder Beseitigung umweltschädigender Auswirkungen der Bergbautätigkeit oder

5.

Vorhaben zur Überbrückung von Notstandsfällen im technischen Bereich gewährt werden.

(2) Beihilfen zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben können auch zur vollständigen oder teilweisen Abdeckung von Betriebsverlusten gewährt werden. Diese Beihilfen dürfen jedoch 25% des Jahresumsatzes des jeweiligen Bergbaubetriebes nicht übersteigen.

§ 4. Bei der Gewährung von Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben können auch Aufwendungen für die Liquidation des Unternehmens des betroffenen Bergbauberechtigten berücksichtigt werden, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Betriebsstillegung erfolgt.

Voraussetzungen

§ 5. (1) Beihilfen sind nur dann zu gewähren, wenn sie den in den §§ 2 bis 4 angeführten Zwecken dienen und außerdem im volkswirtschaftlichen Interesse geboten erscheinen sowie die Durchführung des geplanten Vorhabens ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht im notwendigen Umfang möglich sein würde.

(2) Bei der Gewährung von Beihilfen sind die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des antragstellenden Bergbauberechtigten sowie die wirtschaftliche Lage, die Betriebsverhältnisse sowie die Menge und die Qualität der Produktion jenes Bergbaubetriebes, für den die Beihilfe begehrt wird, zu berücksichtigen.

(3) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage sind mehrere Bergbaubetriebe des betreffenden Bergbauzweiges eines Bergbauberechtigten als ein Bergbaubetrieb anzusehen.

(4) Durch die Beihilfengewährung darf einem Dritten kein unmittelbarer Vermögensvorteil erwachsen.

§ 6. (1) Eine Beihilfe zum Aufsuchen von bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffen, zur Vorbereitung der Gewinnung dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen oder zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben kann auch aus neutralitätspolitischen Erwägungen gewährt werden, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Produktion oder Erhöhung der Versorgungssicherheit beiträgt.

(2) Vorhaben, die den im § 2 Z 1 oder 2 genannten Zwecken dienen, sind nur zu fördern, wenn sie erfolgversprechend sind und ihre Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der begehrten Beihilfe finanziell gesichert ist. Der Förderungswerber hat nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des sich für ihn aus der Vorhabensdurchführung unmittelbar ergebenden Vorteiles zur Finanzierung des Vorhabens beizutragen.

§ 7. (1) Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben sind nur in einem solchen Ausmaß zu gewähren, als der betroffene Bergbauberechtigte, auch durch Verwertung der Anlagen und Einrichtungen des stillgelegten Bergbaubetriebes, nicht in der Lage ist, selbst für die Kosten aufzukommen.

(2) Findet im Zusammenhang mit der Stillegung von Bergbaubetrieben auch eine Liquidation des Unternehmens des betroffenen Bergbauberechtigten statt, so ist eine Beihilfengewährung nur soweit zulässig, als das Vermögen des Bergbauberechtigten nicht zur Finanzierung der Liquidation ausreicht.

Arten der Förderung

§ 8. Die Förderung kann durch Beihilfen in Form von

1.

zins- oder rückzahlungsbegünstigten Darlehen,

2.

Zinsen- oder Kreditkostenzuschüssen oder

3.

sonstigen Geldzuwendungen gewährt werden.

Antragstellung

§ 9. (1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen zum Aufsuchen von bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffen, zur Vorbereitung der Gewinnung dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen oder zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben sind spätestens am 31. März eines jeden Jahres für das jeweils laufende Jahr beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzubringen.

(2) Anträge auf Gewährung von Beihilfen zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben sowie zur Überbrückung von Notstandsfällen im technischen Bereich können spätestens am 1. Dezember eines jeden Jahres beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eingebracht werden.

§ 10. (1) Die Anträge sind entsprechend zu begründen; insbesondere müssen den Anträgen Unterlagen angeschlossen sein, die Auskunft über die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des antragstellenden Bergbauberechtigten sowie über die Ergebnisse des betroffenen Bergbaubetriebes geben.

(2) In den Anträgen auf Gewährung von Beihilfen zum Aufsuchen von bergfreien oder grundeigenen mineralischen Rohstoffen, zur Vorbereitung der Gewinnung dieser Rohstoffe in neuen Betriebsbereichen oder zur Sicherung des Bestandes von Bergbaubetrieben nach § 3 Abs. 1 sind darüber hinaus die geplanten Vorhaben zu beschreiben und Angaben über den zeitlichen Ablauf der Durchführung, die voraussichtlichen Kosten sowie die Finanzierung des geplanten Vorhabens, ferner über dessen Wirtschaftlichkeit und Erfolgsaussichten zu machen. Wird eine Beihilfe zur Überbrückung von Notstandsfällen im technischen Bereich begehrt, so sind außerdem die Auswirkungen des Notstandsfalles auf den gesamten Bergbaubetrieb darzulegen.

§ 11. In jedem Antrag ist anzugeben, ob der Antragsteller eine Förderung aus demselben Titel bei einem anderen Organ des Bundes oder einem anderen öffentlichen oder privaten Rechtsträger beantragt hat oder beantragen will oder von diesem bereits in Aussicht gestellt oder zugesprochen bekommen hat. Gegebenenfalls ist das Organ des Bundes oder der Rechtsträger unter Angabe der Höhe seiner Förderung und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen bekanntzugeben.

Gewährung von Beihilfen

§ 12. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen unter den Voraussetzungen der §§ 5 bis 7 und der §§ 9 bis 11 Darlehensverträge mit dem im Abs. 3 genannten Inhalt zu schließen, wenn die vertragsgemäße Rückzahlung hinreichend gesichert erscheint.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Abschluß eines Darlehensvertrages besteht nicht.

(3) Die Darlehensverträge sollen insbesondere folgendes enthalten:

1.

Bedingungen und Auflagen, die zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Betriebsführung und widmungsgemäßen Verwendung der Beihilfe notwendig sind und der Eigenart des geplanten Vorhabens entsprechen und die außerdem sicherstellen, daß hiefür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden,

2.

die Verpflichtung des Darlehensnehmers

a)

Organen des Darlehensgebers die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Beihilfe durch Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten, wobei aus dem Bericht auch die Verwendung der Beihilfe sowie der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein müssen; hat der Darlehensnehmer für den gleichen Verwendungszweck auch eigene Mittel eingesetzt oder von einem anderen Organ des Bundes oder von einem anderen Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen im Bericht und im zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben des Darlehensnehmers zu erstrecken,

b)

alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich dem Darlehensgeber anzuzeigen,

c)

für den Darlehensempfang ein Sonderkonto (etwa ein Treuhandkonto) zu eröffnen oder sonst Vorsorge zu treffen, daß eine widmungsgemäße Verwendung des Darlehens sichergestellt ist,

3.

Bestimmungen über die Rückzahlung des Darlehens, wie sie sich sinngemäß aus dem § 16 ergeben.

(4) Auf eine Rückzahlung des Darlehens kann nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch einen Verzicht erreicht werden kann oder ohne Verschulden des Darlehensnehmers nicht erreicht werden konnte.

§ 14. (1) Die Gewährung einer Beihilfe nach § 8 Z 2 oder 3 kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, die zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Betriebsführung und der widmungsgemäßen Verwendung der Beihilfe notwendig sind.

(2) Eine Beihilfe darf nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 insbesondere nur unter solchen Bedingungen und Auflagen gewährt werden, die der Eigenart des geplanten Vorhabens entsprechen und die außerdem sicherstellen, daß hiefür Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden. Dementsprechend dürfen Geldzuwendungen nur gewährt werden, soweit für das geplante Vorhaben nicht auch Förderungen mit Hilfe von Darlehen, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüssen in Betracht kommen.

§ 15. (1) Der Förderungswerber (Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Bundes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Beihilfe nach § 8 Z 2 oder 3 durch Einsicht in Bücher und Belege sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Er ist außerdem zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuzeigen und für den Empfang der Beihilfe ein Sonderkonto (etwa ein Treuhandkonto) zu eröffnen oder sonst Vorsorge zu treffen, daß eine widmungsgemäße Verwendung der Beihilfe sichergestellt ist.

(2) Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Hat der Förderungsempfänger für den gleichen Verwendungszweck auch eigene Mittel eingesetzt oder von einem anderen Organ des Bundes oder von einem anderen Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen im Bericht und im zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben des Förderungsempfängers zu erstrecken.

§ 16. Vor Gewährung einer Beihilfe nach § 8 Z 2 oder 3 ist auszubedingen, daß diese vorbehaltlich gesetzlicher Rückforderungsansprüche rückzuerstatten und vom Tage der Auszahlung an mit 3 vom Hundert über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen ist, wenn:

1.

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist, oder

2.

das geförderte Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder

3.

der Förderungsempfänger die unverzügliche Anzeige von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unterlassen hat, oder

4.

die Beihilfe widmungswidrig verwendet wurde oder den Erfolg des geförderten Vorhabens sichernde Bedingungen oder Auflagen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht worden sind, sofern in den beiden letztgenannten Fällen eine zweimalige, den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist, oder

5.

eine verlangte Sicherheit nicht beigebracht wird.

Unpfändbarkeit von Beihilfen

§ 17. (1) Ansprüche auf Beihilfen (§ 8) zur Deckung von Aufwendungen für die Stillegung von Bergbaubetrieben sind Exekutionen entzogen.

(2) Wird über das Vermögen des Förderungsempfängers der Konkurs eröffnet, so fällt der Anspruch auf die Beihilfe in die Konkursmasse.

Wirksamkeitsdauer

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

(2) Vom Bund übernommene Verpflichtungen auf Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz werden nicht verlängert, sie erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 1988.

Vollziehung

§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 17 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Anlage

```

```

zu § 13 Abs. 1

Richtlinien

für die Festsetzung der Beihilfenhöhe

1.

Bei der Festsetzung der Beihilfenhöhe innerhalb nachfolgender

2.

Beihilfen zu den Kosten der Aufsuchung:

- in der Regel ..................................... bis 50%

- bei besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung ... bis 65%

- bei hohen Risiken auf Grund schwieriger

geologisch-lagerstättenkundlicher Verhältnisse ... bis 80%

```

3.

Beihilfen zu den Kosten der Vorbereitung der

```

Gewinnung in neuen Bereichen ....................... bis 50%

```

4.

Beihilfen zu den Kosten für Investitionen:

```

- Ersatzinvestitionen bei nicht aktiv gebarenden

Bergbauberechtigten .............................. bis 50%

- Investitionen bei aktiv gebarenden

Bergbauberechtigten .............................. bis 25%

- Sonderinvestitionen bei aktiv gebarenden

Bergbauberechtigten durch Zinsenstützung in der

Größenordnung .................................... von 8-10%,

abgezinst auf 5 Jahre

```

5.

Beihilfen zur Abdeckung von Lasten, die aus der

```

Umstrukturierung einzelner Bergbaue herrühren und

nicht im Zusammenhang mit der laufenden Förderung

stehen (Umweltschutz-, Landschaftsschutz- und

Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit

Stillegungen) ...................................... bis 100%

```

6.

Beihilfen zu Umweltschutz-, Landschaftsschutz- und

```

Sicherheitsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der

laufenden Förderung stehen ......................... bis 25%

7.

Beihilfen zur Abdeckung von Betriebsverlusten,

a)

25% des Jahresumsatzes des jeweiligen

b)

für jede erzeugte Tonne und jeden einzelnen

```

8.

Beihilfen zu den tatsächlichen Kosten der

```

endgültigen Beendigung der Bergbautätigkeit

(Stillegung) einschließlich der Kosten für die

Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung

der Bergbautätigkeit im Sinne des § 182 des

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