Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. April 1979 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Terrazzomacher
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Steinmetzmeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 86/2003, außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 7 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Steinmetzmeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 86/2003, außer Kraft getreten.
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Terrazzomacher (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 46 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk Kunststeinerzeuger (§ 94 Z 43 GewO 1973)
und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen oder Architektur an einer inländischen Universität oder der Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst, die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Terrazzomacher oder den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Hochbau oder für Bautechnik – Tiefbau, einer Sonderform dieser Lehranstalten, der Baufachschule oder der Fachschule für Steinmetzerei und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kunststeinerzeuger oder Steinholzleger und Spezialestrichhersteller
und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.
Gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, mit Erlassung der Steinmetzmeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 86/2003, außer Kraft getreten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1979 in Kraft.
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