Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 10. Juli 1979 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Betonwarenerzeuger
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 7 und des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Betonwarenerzeuger (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 3 GewO 1973) ist durch folgende Belege nachzuweisen:
Zeugnisse über
die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder der Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst, über die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Baumeister (§ 157 GewO 1973) oder über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Handwerk Kunststeinerzeuger (§ 94 Z 43 GewO 1973) und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonwarenerzeuger oder den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder der Baufachschule und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer, Kunststeinerzeuger oder Maurer oder den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Steinmetzerei und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Betonwarenerzeuger betrifft, mit Ablauf des 31. Juli 1979 außer Kraft.
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