Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. November 1979 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Transportagenten
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 233/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 7 und 8, des § 103 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
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Erbringung des Befähigungsnachweises
§ 1. (1) Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Transportagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 47 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Transportagentenprüfung (§§ 2 bis 8) nachzuweisen.
(2) Der Nachweis der für das gebundene Gewerbe der Spediteure (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 44 GewO 1973) vorgeschriebenen Befähigung gilt als Nachweis der Befähigung für das gebundene Gewerbe der Transportagenten.
Transportagentenprüfung
§ 2. (1) Die Transportagentenprüfung ist eine mündliche Prüfung, die sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen, beruflich-fachlichen und rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken hat. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(2) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind Prüfungsfragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Funktionen und Organisation von Transportagenturen und Verkehrsunternehmen,
Handhabung aller einschlägigen Tarife,
Zahlungsverkehr, Kreditwesen, innerbetriebliches Rechnungswesen,
Verkehrsgeographie,
Kenntnis der wichtigsten fremdsprachlichen Fachausdrücke,
Arbeitshygiene und Unfallverhütung,
praktische Abwicklung eines Transportagenturgeschäftsfalles.
(3) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind Prüfungsfragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
bürgerliches Recht, Handels- und Wettbewerbsrecht,
Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
Steuerrecht,
Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,
Sozialversicherungsrecht,
Internationale Abkommen auf dem Gebiete des Güterverkehrs (wie CIM, CMR, ADR, AETR).
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Transportagentenprüfung
§ 2. (1) Die Transportagentenprüfung ist eine mündliche Prüfung, die sich auf die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen, beruflich-fachlichen und rechtlichen Kenntnisse zu erstrecken hat. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(2) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen und beruflich-fachlichen Kenntnisse sind Prüfungsfragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Funktionen und Organisation von Transportagenturen und Verkehrsunternehmen,
Handhabung aller einschlägigen Tarife,
Zahlungsverkehr, Kreditwesen, innerbetriebliches Rechnungswesen,
Verkehrsgeographie,
Kenntnis der wichtigsten fremdsprachlichen Fachausdrücke,
Arbeitshygiene und Unfallverhütung,
praktische Abwicklung eines Transportagenturgeschäftsfalles.
(3) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind Prüfungsfragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
bürgerliches Recht, Handels- und Wettbewerbsrecht,
Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
Steuerrecht,
Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,
Sozialversicherungsrecht,
Internationale Abkommen auf dem Gebiete des Güterverkehrs (wie CIM, CMR, ADR, AETR).
(4) Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Transportagentenprüfung entfallen.
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Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder (§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind; das andere muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich sind.
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Voraussetzungen für die Zulassung zur Transportagentenprüfung
§ 4. Zur Transportagentenprüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
den erfolgreichen Besuch
der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder
der rechtswissenschaftlichen, staatswissenschaftlichen, soziologischen, sozialwirtschaftlichen, sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen Studienrichtung oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Maschinenbau (Studienzweig Betriebswissenschaften) einer inländischen Universität
einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur oder den erfolgreichen Besuch einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, und eine mindestens zweijährige nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Transportagenten oder Spediteure, hievon muß mindestens ein Jahr auf die Tätigkeit bei einem Transportagenten oder Spediteur entfallen, der sich im Rahmen seines Gewerbes laufend auch mit dem internationalen Transportagenten- oder Speditionsgeschäft befaßt, oder
den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z. 2 fallenden höheren Schule und eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Transportagenten oder Spediteure, hievon müssen mindestens eineinhalb Jahre auf die Tätigkeit bei einem Transportagenten oder Spediteur entfallen, der sich im Rahmen seines Gewerbes laufend auch mit dem internationalen Transportagenten- oder Speditionsgeschäft befaßt.
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Ansuchen um Zulassung zur Transportagentenprüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Transportagentenprüfung sind anzuschließen:
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.
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Ladung zur Transportagentenprüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Transportagentenprüfung zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Transportagentenprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort sowie die Gegenstände der Transportagentenprüfung bekanntzugeben.
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Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Transportagentenprüfung eine Prüfungsgebühr von 4 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an die Prüfungsstelle zu entrichten. Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten bis auf zwei Fünftel der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Transportagentenprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(3) Die Gebühr ist dem Prüfungswerber zur Gänze zurückzuerstatten, wenn er
zur Transportagentenprüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Transportagentenprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
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Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle über die bestandene Transportagentenprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
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Übergangsbestimmung
§ 9. Als Nachweis der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Spediteur (§ 4 Z. 2) gilt auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Lehrverhältnisses durch das Lehrzeugnis oder den Lehrbrief, wenn eine Lehrlingsprüfung zur Zeit der Beendigung des Lehrverhältnisses nicht vorgesehen war.
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Schlußbestimmung
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
Anlage/(§ 8)
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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Anlage/(§ 8)
(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)
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