Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom15. November 1979 über den Befähigungsnachweis für diekonzessionierten Waffengewerbe(Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-01-01
Status Aufgehoben · 1998-02-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9, des § 134 Abs. 1 Z 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung nachzuweisen.

§ 2. Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1973 konzessionierte Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) oder

2.

Zeugnisse

a)

über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition

b)

über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17).

§ 3. Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. c GewO 1973 konzessionierte Gewerbe des Vermietens nichtmilitärischer Waffen ist nachzuweisen durch

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) oder

2.

Zeugnisse

a)

über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder des Vermietens von nichtmilitärischen Waffen

b)

über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17).

§ 4. Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. d GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition ist nachzuweisen durch

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) oder

2.

Zeugnisse

a)

über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition

b)

über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17).

§ 5. (1) Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse

1.

über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik an einer inländischen Universität oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik

und

2.

über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition

und

3.

über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17).

(2) Die Befähigung für das auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im § 1 Abschnitt I Z 1 lit. a, c und d der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial angeführten Gegenstände eingeschränkte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

1.

über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) und

2.

über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition.

§ 5. (1) Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 2 lit. a GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse

1.

über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik an einer inländischen Universität oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau - Waffentechnik und

2.

über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition

3.

über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17).

(2) Die Befähigung für das auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im § 1 Abschnitt I Z. 1 lit. a, c und d der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial angeführten Gegenstände eingeschränkte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition kann abweichend von dem im Abs. 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

1.

über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) und

2.

über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition.

(3) Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition gemäß § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1973 eingeschränkt auf die im § 1 Abschnitt I Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über

1.

den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik und

2.

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973.

§ 6. Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 2 lit. b GewO 1973 konzessionierte Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch

1.

Zeugnisse

a)

über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition

b)

über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)

2.

Zeugnisse

a)

über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition

b)

über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17).

§ 7. Die Befähigung für das gemäß § 131 Abs. 1 Z. 2 lit. c GewO 1973 konzessionierte Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch

1.

Zeugnisse

a)

über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition und

b)

über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher)

2.

Zeugnisse

a)

über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition und

b)

über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17).

Nachsichtsverbot

§ 8. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17) dürfen nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1973 nachgesehen werden.

Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger

Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe

§ 9. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17) sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 10. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung der Gewerbe gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b bis d und Z. 2 lit. b und c GewO 1973 notwendigen betriebswirtschaftlichen und beruflich fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und je eine Prüfungsaufgabe aus folgenden Sachgebieten zu umfassen:

1.

Buchhaltung;

2.

Lohnverrechnung;

3.

Kostenrechnung;

4.

Zahlungsverkehr;

5.

Kundenabrechnung;

6.

innerbetriebliches Rechnungswesen;

7.

Bearbeitung eines praktischen Geschäftsfalles aus dem Waffen- und Munitionshandel unter besonderer Bedachtnahme auf den Schrift- und Zahlungsverkehr, den Einkauf, die Lagerhaltung, die Inventur, die Warenauslieferung, die Erledigung von Reklamationen und das Mahn- und Klageverfahren.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung der Gewerbe gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. b bis d und Z. 2 lit. b und c GewO 1973 notwendigen Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten zu erstrecken:

1.

Grundkenntnisse der Waffenarten und der Waffen- und Schießtechnik;

2.

Grundkenntnisse über Schieß- und Sprengstoffe (Spreng-, Zünd- und Schießmittel) und über pyrotechnische Gegenstände;

3.

Kenntnisse über Aufbau und Funktion der Waffen, Geschützmechanik, Ballistik sowie Ziel- und Richtmittel;

4.

Beschußwesen, Rechtsvorschriften über die amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen und Patronen;

5.

Sicherheitsvorkehrungen einschließlich Sicherheitsvorschriften, Gesundheitsschutz (insbesondere Gehörschutz), Arbeitshygiene und Unfallverhütung;

6.

Waffenrecht, Pyrotechnikrecht, Rechtsvorschriften über die Waffenbücher, Rechtsvorschriften über die Lagerung von Waffen, Munition und pyrotechnischen Gegenständen, Rechtsvorschriften betreffend die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen;

7.

Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Sozialversicherungsrecht, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes und des Wettbewerbsrechtes.

(4) Die mündliche Prüfung (Abs. 3) entfällt, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik durch Zeugnisse nachweist. Prüfungsstoff, Schriftverkehr, Mahnverfahren, Prüfungsdauer, Schießstoffe, Sprengmittel, Zündmittel, Rechtskunde

Prüfungskommission

§ 11. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige technische Kenntnisse auf dem Gebiete der Waffen und der Munition notwendig sind, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind und eine Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 12. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 13. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer

1.

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder technische Physik an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik

und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

oder

2.

a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter

und

b)

eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit

oder

3.

a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem der Lehrberufe Büchsenmacher, Waffen- und Munitionshändler oder Waffenmechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als den in Z 1 lit. a und Z 2 lit. a angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem der genannten Lehrberufe auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird,

und

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