Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979 über die Förderung von Energieversorgungsunternehmen (Energieförderungsgesetz 1979 – EnFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-08-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

1.

ABSCHNITT

Förderung von Elektrizitätsversorgungsunternehmen

1.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975, deren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, ermittelt wird und bei deren Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes gebildet wird, können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 50 vH des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Die Rücklage ist im Jahresabschluß (in der Bilanz) unter der Bezeichnung Elektrizitätsförderungs-Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 2. (1) Die Rücklage darf nur verwendet werden

1.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, sofern diese Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§ 20),

2.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Leitung und Verteilung elektrischer Energie,

3.

für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Rahmen der Umwandlung bestehender Ölkraftwerke in solche mit Mehrfachfeuerung unter Verwendung fester und gasförmiger Brennstoffe,

4.

für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 2; § 11 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden,

5.

für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern zur Erneuerung oder energiewirtschaftlichen Verbesserung bestehender Anlagen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie,

6.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Verbesserung, Ergänzung oder Ersetzung bestehender Stromerzeugungsanlagen,

7.

für die Anschaffung von Strombezugsrechten,

8.

für die Erstanschaffung von Gesellschaftsanteilen an inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit diese die Mittel zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagen nach Z 1, 2, 4 oder 6 verwenden,

9.

für die Anschaffung von Teilschuldverschreibungen, die von inländischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) im Jahr der Anschaffung begeben wurden.

(2) Erstreckt sich die Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten, kann die Rücklage auch für die auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträge der Herstellungskosten verwendet werden.

(3) Zu den begünstigten Anlagen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 6 gehören außer den unmittelbaren Stromerzeugungs- und Fernwärmeanlagen auch alle sonstigen technischen Anlagen, die nur mittelbar dem steuerbegünstigten Zweck dienen, aber zum Betrieb der begünstigten Anlagen erforderlich sind.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 3. (1) Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des § 1 können in den der Bildung der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahren in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des § 2 bestimmungsgemäß verwendet werden. Werden im fünften Wirtschaftsjahr keine Teilschuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 begeben, dann können die Rücklagen im folgenden Wirtschaftsjahr in Höhe der Anschaffungskosten von in diesem Wirtschaftsjahr begebenen Teilschuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 bestimmungsgemäß verwendet werden. Bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage zu übertragen. Art und Ausmaß der Rücklagenverwendung sind in einer Beilage zur Steuererklärung nachzuweisen.

(2) Rücklagen (Rücklagenteile) im Sinne des § 1, die nicht bestimmungsgemäß verwendet wurden, sind mit Ablauf des fünften bzw. im Falle des Abs. 1 zweiter Satz mit Ablauf des sechsten der Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. Eine nicht bestimmungsgemäße Rücklagenverwendung liegt auch insoweit vor, als

a)

nach Maßgabe des Abs. 3 den gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder 4 angeschafften oder hergestellten Anlagen die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit gemäß § 22 bescheidmäßig aberkannt wird;

b)

nach Maßgabe des Abs. 4 die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 angeschafften Teilschuldverschreibungen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.

(3) Wird die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit bescheidmäßig aberkannt, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen. Eine Nachversteuerung unterbleibt überdies, soweit der Rücklagenteil bis zum Ablauf des der Aberkennung folgenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 2 Abs. 1 verwendet wird; erfolgt innerhalb dieser Nachfrist keine bestimmungsgemäße Verwendung, hat die Nachversteuerung mit Ablauf dieser Frist zu erfolgen.

(4) Scheiden die gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 angeschafften Teilschuldverschreibungen innerhalb der fünfjährigen Verwendungsfrist aus dem Betriebsvermögen aus, hat die Nachversteuerung, soweit der Rücklagenteil innerhalb der Verwendungsfrist gemäß § 2 Abs. 1 nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, im Sinne des Abs. 2 zu erfolgen. Scheiden die Teilschuldverschreibungen nach Ablauf der fünfjährigen Verwendungsfrist, jedoch vor Ablauf von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung aus dem Betriebsvermögen aus und erfolgt nicht spätestens zwölf Monate nach ihrem Ausscheiden eine Nachschaffung vergleichbarer Teilschuldverschreibungen, ist die Rücklage im Jahr des Ausscheidens der Teilschuldverschreibungen nachzuversteuern.

(5) Nicht bestimmungsgemäß verwendete Rücklagen (Rücklagenteile) sind im Falle der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes, Teilbetriebes oder Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, gewinnerhöhend aufzulösen.

(6) Wird der Gewinn abweichend von der Erklärung ermittelt und stellt der Steuerpflichtige innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag, die Rücklage gemäß § 1 auf das nach dem ermittelten Gewinn zulässige Höchstausmaß zu erhöhen, ist einem solchen Antrag stattzugeben. Erfolgt die abweichende Gewinnermittlung nach Ablauf der Verwendungsfrist (Abs. 1), kann die Verwendung der Rücklage gemäß § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheides nachgeholt werden.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 4. Für Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) ermäßigt sich auf Antrag die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für den der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Vermögens auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge. Bei Ermittlung des für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag maßgeblichen Steuermeßbetrages für die Kalenderjahre 1980 bis 1989 sind die mit dem der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden, den Freibetrag gemäß § 7 Z 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, übersteigenden Dauerschuldzinsen auf Antrag mit 50 vH anzusetzen.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 5. (1) Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch Betriebe, die nicht der Stromabgabe an Dritte dienen, so kann es die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur Ermittlung des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Unternehmens eine gesonderte Buchführung besteht.

(2) Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom als auch Nutzwärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe entfallende Gewinnanteil dadurch zu ermitteln, daß die eine Hälfte des nach § 1 einheitlich ermittelten steuerpflichtigen Gewinnes nach dem Verhältnis des Einheitswertes der Anlagen, die der Stromerzeugung dienen, zu dem Einheitswert der Anlagen, die der Nutzwärmeerzeugung dienen, und die andere Hälfte des steuerpflichtigen Gewinnes nach dem Verhältnis des Umsatzes aus der Stromabgabe zum Umsatz aus der Nutzwärmeabgabe aufgeteilt wird.

(3) Unterhält ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die dem erklärten Verwendungszweck nach überwiegend und auf Konzessionsdauer der Stromabgabe an Abnehmer im Ausland dienen, so kann es die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz für diese Anlagen nur in Anspruch nehmen, wenn die auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 und 4 erzielte Steuerersparnis nachweisbar zur Gänze für einen in § 2 Abs. 1 genannten Zweck verwendet wird. Werden für andere Anlagen die sonstigen Begünstigungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch genommen, ist für die im ersten Satz genannten Anlagen eine eigene Buchführung einzurichten. Anlagen, die elektrische Energie an Stromabnehmer im Ausland nicht gegen Bezahlung, sondern gegen vertraglich vereinbarte Gegenlieferungen an Energie abgeben, sind nicht als Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die dem erklärten Verwendungszweck nach überwiegend und auf Konzessionsdauer der Stromabgabe an Stromabnehmer im Ausland dienen, anzusehen.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 6. Elektrizitätsversorgungsunternehmen, welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Anspruch nehmen, können während der Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes die gemäß § 8 Abs. 1 und 3 und § 10 des Elektrizitätsförderungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 113, erworbene steuerliche Begünstigung nicht geltend machen.

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1985)

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 8. (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1), die von den §§ 1 bis 6 keinen Gebrauch machen und deren Ausbauleistung insgesamt 10 000 kW nicht übersteigt, können von § 9 Gebrauch machen. Voraussetzung ist, daß die Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt, daß es sich bei den Stromerzeugungsanlagen um Wasserkraftanlagen handelt, die nach dem 31. Dezember 1979 in Betrieb genommen wurden, die energiewirtschaftlich zweckmäßig sind (§ 20) und für die eine vorzeitige Abschreibung gemäß § 8 Abs. 4 Z 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Anspruch genommen wurde, und daß der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wird.

(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) ohne Versorgungsgebiet können bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen von den Bestimmungen des § 9 Gebrauch machen, wenn eine Abnahmevereinbarung auf mindestens zehn Jahre mit einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 1) besteht. Die Begünstigungen nach § 9 können erstmalig für das Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, für dessen vollen Zeitraum die Abnahmevereinbarung wirksam ist, und nur solange, als die Abnahmevereinbarung gilt.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 9. (1) Die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(2) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zwanzig Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(3) Für die Zeit bis zum Betriebsbeginn sind Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

2.

ABSCHNITT

Förderung von Fernwärmeversorgungsunternehmen

§ 10. (1) Unternehmen, die zum Zwecke der entgeltlichen Versorgung Dritter Fernwärmeanlagen (Abs. 2) betreiben (Fernwärmeversorgungsunternehmen), und deren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird und bei deren Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes gebildet wird, können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Fernwärmeversorgung Dritter dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 50 vH des Gewinnes bzw. Gewinnanteiles im Sinne des § 5 Abs. 2 vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Die Rücklage ist im Jahresabschluß (in der Bilanz) unter der Bezeichnung Fernwärmeversorgungs-Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Fernwärmeanlagen sind Anlagen zur Erzeugung, Leitung und Verteilung von Fernwärme.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 11. (1) Die Rücklage darf nur verwendet werden

1.

für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen (§ 10 Abs. 2), die mit energiewirtschaftlich zweckmäßigen Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie gekoppelt sind (Kraft-Wärme-Kupplung), hinsichtlich des auf die Fernwärmeabgabe entfallenden Teiles,

2.

für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen, die Fernwärme auf Basis von Biomasse oder Müll erzeugen und die mit Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen nach dem neuesten Stand der Technik ausgestattet sind,

3.

für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen, die auf Basis von Biomasse oder Müll im Sinne der Z 2 erzeugte Fernwärme leiten und verteilen,

4.

für die Anschaffung oder Herstellung sonstiger Anlagen zur Verwertung, Übernahme oder zur Leitung und Verteilung industrieller oder gewerblicher Abfallwärme als Fernwärme,

5.

für die Anschaffung oder Herstellung von Fernwärmeanlagen, die der Reservehaltung und zum Ausgleich des Spitzenbedarfes von Anlagen im Sinne der Z 1 bis 4 dienen,

6.

für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Verbesserung, Ergänzung oder Ersetzung bestehender Anlagen.

(2) Die Verwendung der Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung einer Anlage im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 5, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraussichtlich zehn Millionen Schilling übersteigen, ist nur zulässig, wenn die Anlage energiewirtschaftlich zweckmäßig ist (§ 20).

(3) § 2 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 12. § 3 gilt sinngemäß für Fernwärmeförderungs-Rücklagen.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 13. § 4 gilt sinngemäß für den der Fernwärmeversorgung dienenden Teil des Vermögens bzw. Unternehmens.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 14. § 5 Abs. 1 gilt sinngemäß für Fernwärmeversorgungsunternehmen.

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 15. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1985)

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 16. (1) Gasversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935, dRGBl. I S 1451, die ihre Versorgungstätigkeit rechtmäßig ausüben und deren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird und bei deren Gewinnermittlung im selben Jahr keine Investitionsrücklage gemäß § 9 des Einkommensteuergesetzes gebildet wird, können zu Lasten der Gewinne der in den Kalenderjahren 1980 bis 1989 endenden Wirtschaftsjahre aus dem der Gasversorgung dienenden Teil des Unternehmens steuerfreie Rücklagen im Ausmaß bis zu 50 vH des Gewinnes vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben bilden. Die Rücklage ist im Jahresabschluß (in der Bilanz) unter der Bezeichnung Gasversorgungsförderungs-Rücklage nach Wirtschaftsjahren aufzugliedern und gesondert auszuweisen.

(2) Die Rücklage darf nur für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen oder Anschaffung von Rechten zur Speicherung, Übernahme sowie Leitung und Verteilung von Gas verwendet werden. Die Verwendung der Rücklage für die Anschaffung oder Herstellung

1.

einer Anlage zur Leitung und Verteilung, deren Betriebsdruck 64 bar übersteigt und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten voraussichtlich zehn Millionen Schilling übersteigen, und

2.

einer Anlage zur Speicherung

ist nur zulässig, wenn die Anlage energiewirtschaftlich zweckmäßig ist (§ 20); dies gilt sinngemäß auch für die Anschaffung von Rechten.

(3) § 2 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

Abkürzung

EnFG

Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.

§ 17. § 3 gilt sinngemäß für Gasversorgungsförderungs-Rücklagen.

Abkürzung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.