Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Feber 1980 über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe (Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9, des § 161 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für die konzessionierten Gewerbe der Baumeister (§ 157 GewO 1973), der Zimmermeister (§ 158 GewO 1973), der Steinmetzmeister (§ 159 GewO 1973) und der Brunnenmeister (§ 160 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung für das betreffende Gewerbe nachzuweisen.
§ 2. Der Nachweis der Befähigung für die im § 1 angeführten Gewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1973 nachgesehen werden.
§ 3. Ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn sich der Inhaber des Zeugnisses seit der Konzessionsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr in dem betreffenden Gewerbe betätigt hat.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
Baumeistergewerbe
§ 4. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, die mündliche Prüfung aus drei Teilen.
§ 5. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik, der Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der Festigkeitslehre, des Stahlbetonbaues, des Hochbaues (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre) und des Tiefbaues zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angegebenen Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche, eine zeichnerische oder eine schriftliche und zeichnerische Beantwortung erforderlich ist. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in 30 Stunden erwartet werden können. Nach 40 Stunden, die zu gleichen Teilen auf fünf aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, wobei jedoch der Samstag unberücksichtigt bleiben darf, ist der erste Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.
§ 6. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat die Ausarbeitung des Entwurfes für ein größeres Gebäude in Verbindung mit einem Tiefbauwerk auf gegebenem Bauplatz nach gegebenem Programm zum Gegenstand. Hiebei sind anzufertigen:
Vorentwurf
Einreichpläne samt Baubeschreibung
Polierpläne
Zeichnungen bestimmter Details
Bemessung bestimmter Konstruktionsteile
bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses und der Massenberechnung, wobei sowohl Baumeisterarbeiten als auch Arbeiten anderer Gewerbetreibender zu berücksichtigen sind
Kalkulationen bestimmter Bauleistungen, und zwar sowohl von Baumeisterarbeiten als auch unter Berücksichtigung von Arbeiten anderer Gewerbetreibender
Bauablaufplanung (Bauzeitpläne).
§ 7. Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Baustatik, der Festigkeitslehre, des Stahlbetonbaues, des Hochbaues (unter Berücksichtigung der Gebäudelehre), des Tiefbaues, des Vermessungswesens, der Baustofflehre, der Baubetriebslehre und der Baumaschinenkunde zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
§ 8. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis im Hoch- und Tiefbau auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete des Baurechtes, des Feuerpolizeirechtes, der landesrechtlichen Raumordnungsvorschriften, des Straßenrechtes, des Wasserrechtes, der für den Hoch- und Tiefbau einschlägigen Normen, des Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 45 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
§ 9. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Baumeistergewerbes notwendigen Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, über Lohnverrechnung, über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 10. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform einer solchen Lehranstalt durch Zeugnisse nachweist.
§ 11. (1) Die schriftliche Prüfung (§§ 5 und 6) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität durch Zeugnisse nachweist.
(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 5) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 7) sowie der zweite Teil der schriftlichen Prüfung (§ 6), soweit es sich um die Prüfungsaufgaben gemäß § 6 Z 1 bis 4 handelt, entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur an einer künstlerischen Hochschule durch Zeugnisse nachweist. Die Prüfungsaufgaben gemäß § 6 Z 5 bis 8 des zweiten Teiles der schriftlichen Prüfung sind in diesem Falle so zu stellen, daß sie vom Prüfling in 25 Stunden ausgearbeitet werden können; weiters ist in diesem Falle der zweite Teil der schriftlichen Prüfung nach 32 Stunden, die zu gleichen Teilen auf vier aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, zu beenden.
(3) Die schriftliche Prüfung (§§ 5 und 6) und der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung (§§ 7 und 8) entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist.
§ 12. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 9) entfällt, wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für das Zimmermeister-, Steinmetzmeister- oder Brunnenmeistergewerbe durch Zeugnisse nachweist.
Zimmermeistergewerbe
§ 13. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, die mündliche Prüfung aus drei Teilen.
§ 14. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Zimmermeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik, der Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der Festigkeitslehre und des Holzbaues zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angegebenen Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche, eine zeichnerische oder eine schriftliche und zeichnerische Beantwortung erforderlich ist. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können, nach 16 Stunden, die zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, ist der erste Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.
§ 15. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Zimmermeisterarbeiten zum Gegenstand:
Dachausmittlung mit Schnitten, Werksatz und Materialbedarf,
Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren Bauvorhabens oder von Teilen eines größeren Bauvorhabens nach gegebenen Größen und
Konstruktionen aus Hoch- und Tiefbau.
Vorentwürfe
Einreichpläne samt Baubeschreibung
Polierpläne
Zeichnungen bestimmter Details
Bemessung bestimmter Konstruktionsteile
bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses
Kalkulationen bestimmter Leistungen.
§ 16. Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Zimmermeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des Hoch- und Tiefbaues, der Baustofflehre, der Baubetriebslehre und der Baumaschinenkunde zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 17. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Zimmermeistergewerbes notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete des Baurechtes, des Feuerpolizeirechtes, der landesrechtlichen Raumordnungsvorschriften, der für Zimmermeisterarbeiten einschlägigen Normen, des Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 18. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Zimmermeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, über Lohnverrechnung, über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 19. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 14) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 16) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft an einer inländischen Universität oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten durch Zeugnisse nachweist.
§ 20. (1) Die schriftliche Prüfung (§§ 14 und 15) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 16) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder künstlerischen Hochschule durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die schriftliche Prüfung (§§ 14 und 15) und der erste und zweite Teil der mündlichen Prüfung (§§ 16 und 17) entfallen, wenn der Prüfungswerber gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 zur Konzessionsprüfung zugelassen wird.
§ 21. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 18) entfällt, wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für das Baumeister-, Steinmetzmeister- oder Brunnenmeistergewerbe durch Zeugnisse nachweist.
Steinmetzmeistergewerbe
§ 22. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, die mündliche Prüfung aus drei Teilen.
§ 23. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik, der Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der Festigkeitslehre, der Formenlehre, der Stilkunde, des Schriftzeichnens und der Werkzeugkunde zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angegebenen Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche, zeichnerische oder schriftliche und zeichnerische Beantwortung erforderlich ist. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können. Nach 16 Stunden, die zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, ist der erste Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.
§ 24. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat folgende Steinmetzmeisterarbeiten zum Gegenstand:
Ausarbeitung des Entwurfes eines größeren in Stein auszuführenden Objekts nach gegebenen Größen oder
Ausarbeitung des Entwurfes von Baubestandteilen nach gegebenen Größen.
Einreichpläne samt Baubeschreibung
Zeichnungen bestimmter Details (Entwurf eines Grabdenkmals, isometrische Darstellung konstruktiver Einzelheiten, Schablonen)
Bemessung von Konstruktionsteilen
bestimmte Teile des Leistungsverzeichnisses
Kalkulationen bestimmter Leistungen.
§ 25. Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Steinbautechnik, der Steinmaterialkunde (einschließlich Kunststeine), der Baustofflehre und der Maschinenkunde zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 26. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich unter besonderer Berücksichtigung der Planungs- und Baupraxis auf die für die selbständige Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete des Baurechtes, der für Steinmetzmeisterarbeiten einschlägigen Normen, des Grundbuchsrechtes, des Verwaltungsverfahrensrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 27. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse über betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, über Buchhaltung, über Lohnverrechnung, über Schrift- und Zahlungsverkehr, über Kostenrechnung, über Kalkulation, über das Steuerrecht, über Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des Arbeitsrechtes einschließlich der Kollektivverträge, des Gewerberechtes einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und des Sozialversicherungsrechtes zu erstrecken. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.
§ 28. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung (§ 23) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 25) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau oder für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten durch Zeugnisse nachweist.
§ 29. Die schriftliche Prüfung (§§ 23 und 24) und der erste Teil der mündlichen Prüfung (§ 25) entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Architektur, Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder künstlerischen Hochschule durch Zeugnisse nachweist.
§ 30. Der dritte Teil der mündlichen Prüfung (§ 27) entfällt, wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche Ablegung der Konzessionsprüfung für das Baumeister-, Zimmermeister- oder Brunnenmeistergewerbe durch Zeugnisse nachweist.
Brunnenmeistergewerbe
§ 31. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, die mündliche Prüfung aus vier Teilen.
§ 32. Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Brunnenmeistergewerbes erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiete der Mathematik, der Darstellenden Geometrie, der Baustatik, der Festigkeitslehre und des Stahlbetonbaues zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben jeweils mindestens eine Aufgabe aus den angegebenen Gebieten zu enthalten. Bei den Prüfungsaufgaben ist anzugeben, ob eine schriftliche, eine zeichnerische oder eine schriftliche und zeichnerische Beantwortung erforderlich ist. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können. Nach 16 Stunden, die zu gleichen Teilen auf zwei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind, ist der erste Teil der schriftlichen Prüfung zu beenden.
§ 33. Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat die Ausarbeitung des Entwurfes einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage, bestehend entweder aus einem Schacht- oder Bohrbrunnen samt Pumpe oder einem Horizontalfilterrohrbrunnen oder aus einer Quellfassung oder Quellsammelstube samt Ausstattung für den gemischten Wasserbedarf in Haushalt und Gewerbe zum Gegenstand. Die Wassergewinnungsmöglichkeit, die Anzahl der ständigen Bewohner und Betriebsangehörigen und der sonstige Nutzwasserbedarf für gewerbliche Zwecke sind dem Prüfling anzugeben.
Hiebei sind anzufertigen:
Einreichplan samt Baubeschreibung (technischer Bericht)
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