Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. April 1980 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-09-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4 und 10 und des § 226 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1976, BGBl. Nr. 253, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz verordnet:

§ 1. Die gemäß § 226 Z 2 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten (§ 221 GewO 1973) ist durch Zeugnisse über

1.

den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Medizin oder Veterinärmedizin an einer inländischen Universität und

2.

eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit

§ 2. Die im § 1 genannten Zeugnisse dürfen nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1973 nachgesehen werden.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 treten die unter Z 27 dieser Gesetzesstelle angeführten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 25. Feber 1932, BGBl. Nr. 74, über die Erzeugung von Vaccinen, Seren und Bakterienpräparaten und die Schädlingsvertilgung mit hochgiftigen Gasen in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/1935, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten zum Gegenstand haben, mit Ablauf des 31. August 1980 außer Kraft.

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