(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1980-07-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Note betreffend die Ergänzung der GATT-Liste XXXII — Österreich wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Juni 1980 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 9 Z 3 am 23. Juli 1980 für Österreich in Kraft.

Die Ermächtigung zur Durchführung der Notifikation über den Abschluß des nach der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens bezüglich der Note betreffend die Ergänzung der GATT-Liste XXXII — Österreich wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; die Notifikation wurde gleichzeitig mit der Ratifikationsurkunde hinterlegt.

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Unterzeichner *1) des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen — im folgenden „dieses Übereinkommen“ genannt —

IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister bei der Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in der Tokio-Runde der Multilateralen Handelsverhandlungen die Ausweitung und immer weitergehende Liberalisierung des Welthandels unter anderem durch den fortschreitenden Abbau der Handelshemmnisse und die Verbesserung des internationalen Rahmens für den Welthandel herbeizuführen;

IN DEM WUNSCH, für den Welthandel mit Zivilluftfahrzeugen, Teilen und zugehöriges Ausrüstung ein Höchstmaß an Freiheit herzustellen, wozu die Beseitigung der Zölle gehört, und die den Handel beschränkenden oder verzerrenden Auswirkungen soweit wie möglich zu verringern oder zu beseitigen;

IN DEM WUNSCH, die kontinuierliche technologische Entwicklung der Luftfahrtindustrie auf weltweiter Ebene zu fördern;

IN DEM WUNSCH, gerechte und gleiche Wettbewerbsbedingungen für ihren Zivilluftfahrzeugsektor zu schaffen und ihren Herstellern eine Beteiligung an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge zu sichern;

EINGEDENK der Bedeutung des Zivilluftfahrzeugsektors im Gesamtzusammenhang ihrer gegenseitigen Wirtschafts- und Handelsinteressen;

IN DER ERKENNTNIS, daß viele Unterzeichner den Luftfahrzeugsektor als eine besonders wichtige Komponente der Wirtschafts- und Industriepolitik ansehen;

IN DEM BESTREBEN, die nachteiligen Auswirkungen der staatlichen Unterstützung der Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Zivilluftfahrzeugen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen, wobei jedoch anerkannt wird, daß diese Unterstützung an sich nicht als Verzerrung des Handels anzusehen ist;

IN DEM WUNSCH, daß ihr Zivilluftfahrzeugsektor auf einer kommerziell wettbewerbsfähigen Grundlage arbeitet, und in der Erkenntnis, daß die Beziehungen zwischen Staat und Industrie in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich sind;

IN ANERKENNUNG ihrer Verpflichtungen und Rechte aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen — im folgenden „Allgemeines Abkommen“ oder „GATT“ genannt — sowie aus anderen unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelten multilateralen Übereinkommen;

IN DER ERKENNTNIS, daß internationale Verfahren der Notifizierung, Konsultation, Überwachung und Streitbeilegung geschaffen werden müssen, um eine gerechte, rasche und wirksame Anwendung dieses Übereinkommens sicherzustellen und untereinander das Gleichgewicht der Rechte und Verpflichtungen zu erhalten;

IN DEM WUNSCH, einen internationalen Rahmen für den Handel mit

Zivilluftfahrzeugen zu schaffen —

KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:


*1) Der Ausdruck „Unterzeichner“ wird nachstehend in der Bedeutung von „Vertragsparteien dieses Übereinkommens“ gebraucht.

Artikel 1

Erfaßte Waren

1.1 Dieses Übereinkommen gilt für folgende Waren:

a)

alle Zivilluftfahrzeuge,

b)

alle Triebwerke für Zivilluftfahrzeuge sowie deren Teile und Einzelteile,

c)

alle anderen Teile, Einzelteile und Baugruppen von Zivilluftfahrzeugen,

d)

alle Flugsimulatoren sowie deren Teile und Einzelteile,

1.2 „Zivilluftfahrzeuge" im Sinne dieses Übereinkommens sind a) alle Luftfahrzeuge mit Ausnahme militärischer Luftfahrzeuge und

b)

alle anderen in Artikel 1.1 angeführten Waren.

Artikel 2

Zölle und andere Abgaben

2.1 Die Unterzeichner kommen überein,

2.1.1 mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben *1) jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der im Anhang unter ihrer Tarifnummer angeführten Waren erhoben werden, zu beseitigen, wenn diese Waren beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung, bei der Wiederherstellung, bei der Änderung oder beim Umbau von Zivilluftfahrzeugen zur Verwendung oder zum Einbau bestimmt sind;

2.1.2 mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens alle Zölle und anderen Abgaben *1) jeder Art auf die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen zu beseitigen;

2.1.3 mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens Zollfreiheit oder Zollbefreiung für alle unter Artikel 2.1.1 fallenden Waren und für alle unter Artikel 2.1.2 fallenden Instandsetzungen in ihre GATT-Listen aufzunehmen.

2.2 Jeder Unterzeichner (a) führt eine Zollregelung der Endverwendung (end-use System) ein oder paßt seine Zollregelung an, um seine Verpflichtungen auf Grund von Artikel 2.1 zu erfüllen; (b) stellt sicher, daß durch seine Zollregelung der Endverwendung ein Verfahren der Zollfreiheit oder Zollbefreiung geschaffen wird, das den von den anderen Unterzeichnern geschaffenen Verfahren vergleichbar ist und kein Handelshemmnis bildet; (c) teilt den anderen Unterzeichnern seine Verfahren für die Verwaltung der Endverwendung mit.

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*1) „Andere Abgaben" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel II des GATT.

Artikel 3

Technische Handelshemmnisse

3.1 Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, daß für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen die Bestimmungen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse gelten. Außerdem sind sich die Unterzeichner darüber einig, daß die Bedingungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Zivilluftfahrzeuge sowie die Spezifikationen für Betriebs- und Wartungsverfahren zwischen den Unterzeichnern dieses Übereinkommens durch das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse geregelt werden.

Artikel 4

Regierungsseits beeinflusste Beschaffungen,

vorgeschriebene Zulieferer und Anreize

4.1 Käufer von Zivilluftfahrzeugen sollten ihre Lieferer nach kommerziellen und technologischen Erwägungen frei wählen können.

4.2 Die Unterzeichner machen Luftfahrtgesellschaften, Luftfahrzeugherstellern oder anderen, Käufe von Zivilluftfahrzeugen tätigenden Einrichtungen keine Auflagen und üben keinen unbilligen Druck auf sie aus, Zivilluftfahrzeuge aus einer bestimmten Quelle zu beziehen, wenn dadurch Lieferer eines Unterzeichners diskriminiert würden.

4.3 Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß die Käufe der unter dieses Übereinkommen fallenden Waren nur auf des Basis wettbewerbsfähiger Preise, Qualitäten und Lieferfristen getätigt werden sollten. Bei der Genehmigung oder Vergabe von Beschaffungsaufträgen für unter dieses Übereinkommen fallende Waren können die Unterzeichner jedoch verlangen, daß ihre qualifizierten Unternehmen auf Wettbewerbsbasis und zu nicht weniger günstigen Bedingungen als die, welche für die qualifizierten Unternehmen anderer Unterzeichner gelten, Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten erhalten *1).

4.4 Die Unterzeichner sind sich darüber einig, die Gewährung von Anreizen aller Art für den Kauf oder Verkauf von Zivilluftfahrzeugen aus einer bestimmten Quelle zu unterlassen, wenn diese die Lieferer eines Unterzeichners diskriminieren würden.

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*1) Der Satzteil „zu nicht weniger günstigen Bedingungen . . .

Zugang zu Geschäftsmöglichkeiten . . . " bedeutet nicht, daß der

Umfang der an die qualifizierten Unternehmen eines

Unterzeichners vergebenen Aufträge die qualifizierten

Unternehmen anderer Unterzeichner zu Aufträgen ähnlichen Umfangs

berechtigt.

Artikel 5

Handelsbeschränkungen

5.1 Die Unterzeichner wenden keine mengenmäßigen Beschränkungen (Einfuhrkontingente) oder Einfuhrlizenzen an, um die Einfuhr von Zivilluftfahrzeugen in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken. Dies schließt Einfuhrüberwachungs- oder Lizenzverfahren im Einklang mit dem GATT nicht aus.

5.2 Die Unterzeichner wenden keine mengenmäßigen Beschränkungen, Ausfuhrlizenzen oder andere ähnliche Vorschriften an, um aus kommerziellen oder Wettbewerbsgründen die Ausfuhr von Zivilluftfahrzeugen nach anderen Unterzeichnern in einer mit den anwendbaren Vorschriften des GATT nicht zu vereinbarenden Weise zu beschränken.

Artikel 6

Unterstützung seitens der öffentlichen Hand,

Ausfuhrkredite und Vermarktung von Luftfahrzeugen

6.1 Die Unterzeichner nehmen zur Kenntnis, daß die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen) auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Anwendung finden. Sie bekräftigen, daß sie bei ihrer Beteiligung an oder Unterstützung von Programmen für Zivilluftfahrzeuge bestrebt sind, nachteilige Auswirkungen auf den Handel mit Zivilluftfahrzeugen im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen zu vermeiden. Sie berücksichtigen ferner die besonderen Gegebenheiten des Luftfahrzeugsektors, insbesondere die in diesem Sektor weitverbreitete Unterstützung seitens der öffentlichen Hand, ihre internationalen Wirtschaftsinteressen und den Wunsch der Hersteller aller Unterzeichner, an der Ausweitung des Weltmarktes für Zivilluftfahrzeuge teilzuhaben.

6.2 Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß die Preisgestaltung für Zivilluftfahrzeuge auf einer angemessenen Erwartung der Deckung aller Kosten basieren sollte, einschließlich der einmaligen Programmkosten, der feststellbaren und anteilig errechneten Kosten militärischer Forschung und Entwickhing von Luftfahrzeugen, Teilen und Systemen, die in der Folge bei der Herstellung von Zivilluftfahrzeugen verwendet werden, der durchschnittlichen Produktionskosten und der Finanzierungskosten.

Artikel 7

Regionale und lokale Regierungen

7.1 Zusätzlich zu ihren übrigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sind sich die Unterzeichner darüber einig, regionale und lokale Regierungen und Behörden, nichtstaatliche Stellen und andere Einrichtungen weder mittelbar noch unmittelbar aufzufordern oder zu ermutigen, Maßnahmen zu treffen, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind.

Artikel 8

Überwachung, Überprüfung, Konsultation und Streitbeilegung

8.1 Es wird ein Komitee für den Handel mit Zivilluftfahrzeugen — im folgenden „das Komitee" genannt — eingesetzt, das aus Vertretern aller Unterzeichner dieses Übereinkommens besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden. Es tagt so oft wie notwendig, mindestens aber einmal im Jahr, um den Unterzeichnern Gelegenheit zu geben, alle Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens einschließlich der Entwicklungen in der Zivilluftfahrzeugindustrie zu erörtern, festzustellen, ob Änderungen erforderlich sind, um die Fortdauer des freien und nicht verzerrten Handels sicherzustellen, alle Fragen zu prüfen, für die in bilateralen Konsultationen keine zufrieden stellende Lösung gefunden werden konnte, und die ihm auf Grund dieses Übereinkommens oder von den Unterzeichnern übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

8.2 Das Komitee überprüft jährlich die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung dessen Ziele. Das Komitee unterrichtet jährlich die VERTRAGSPARTEIEN des GATT über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.

8.3 Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in bestimmten Zettabständen nehmen die Unterzeichner im Hinblick auf die Erweiterung und Verbesserung dieses Übereinkommens auf der Grundlage der. Gegenseitigkeit Verhandlungen auf.

8.4 Das Komitee kann alle erforderlichen Untergruppen einsetzen, um die Anwendung dieses Übereinkommens regelmäßig zu überprüfen, um ein beständiges Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile sicherzustellen. Insbesondere setzt es eine geeignete Untergruppe ein, um in bezug auf die Durchführung des Artikels 2 hinsichtlich der unter das Übereinkommen fallenden Waren, der Zollregelungen der Endverwendung und der Zölle und anderen Abgaben ein beständiges Gleichgewicht der gegenseitigen Vorteile, die Reziprozität und die Gleichwertigkeit der Ergebnisse sicherzustellen.

8.5 Die Unterzeichner prüfen Vorstellungen eines anderen Unterzeichners, welche das Funktionieren dieses Übereinkommens betreffen, wohlwollend und geben ausreichend Gelegenheit zu umgehenden Konsultationen.

8.6 Die Unterzeichner anerkennen, daß Konsultationen mit anderen Unterzeichnern im Komitee wünschenswert sind, um nach einer allseits annehmbaren Lösung zu suchen, bevor eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmaßes und der Auswirkungen einer behaupteten Subvention eingeleitet wird. In den außergewöhnlichen Fällen, in denen keine Konsultationen stattfinden, bevor inländische Verfahren eingeleitet werden, teilen die Unterzeichner dem Komitee umgehend die Einleitung dieses Verfahren mit und treten gleichzeitig in Konsultationen ein, um eine einvernehmliche Lösung zu suchen, die Ausgleichsmaßnahmen überflüssig macht.

8.7 Ist ein Unterzeichner der Auffassung, daß seine Außenhandelsinteressen an Bau, Instandsetzung, Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung und Umbau von Zivilluftfahrzeugen durch eine Maßnahme eines anderen Unterzeichners nachteilig berührt werden oder nachteilig berührt werden könnten, so kann er die Überprüfung der Angelegenheit durch das Komitee beantragen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so tritt das Komitee binnen dreißig Tagen zusammen und prüft die Angelegenheit so rasch wie möglich, um die anstehenden Probleme möglichst umgehend und insbesondere bevor anderenorts eine endgültige Lösung dieser Probleme gefunden worden ist, zu lösen. In diesem Zusammenhang kann das Komitee alle zweckdienlichen Entscheidungen treffen oder Empfehlungen aussprechen. Diese Überprüfung berührt nicht die Rechte der Unterzeichner aus dem GATT oder anderen unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelten multilateralen Vereinbarungen, soweit sie den Handel mit Zivilluftfahrzeugen betreffen. Zur Erleichterung der Prüfung der anstehenden Probleme im Rahmen des GATT oder solcher Vereinbarungen kann das Komitee zweckdienliche fachliche Unterstützung gewähren.

8.8 Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frage, die unter dieses Übereinkommen, aber nicht unter andere unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen fällt, die Artikel XXII und XXIII des Allgemeinen Abkommens sowie die Vereinbarung über Notifizierungen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung von den Unterzeichnern und vom Komitee sinngemäß angewandt werden, um diese Streitigkeiten beizulegen. Diese Verfahren werden auch für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Frage angewandt, die unter dieses Übereinkommen sowie unter andere unter der Schirmherrschaft des GATT ausgehandelte multilaterale Vereinbarungen fällt, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.

Artikel 9

Schlußbestimmungen

9.1 Annahme und Beitritt

9.1.1 Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.

9.1.2 Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen auf, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.

9.1.3 Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Unterzeichnern vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden. Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.

9.1.4 In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5 a) und

b)

des Allgemeinen Abkommens.

9.2 Vorbehalte

9.2.1 Vorbehalte gegen Vorschriften dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der übrigen Unterzeichner gemacht werden.

9.3 Inkrafttreten

9.3.1 Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1980 für die Regierungen *1), die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind, in Kraft. Für jede andere Regierung tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

9.4 Innerstaatliche Rechtsvorschriften

9.4.1 Jede Regierung, die dieses Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, stellt spätestens in dem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, die Übereinstimmung ihrer Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen sicher.

9.4.2 Jeder Unterzeichner unterrichtet das Komitee über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Durchführung.

9.5 Änderungen

9.5.1 Die Unterzeichner können dieses Übereinkommen unter anderem auf Grund der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Unterzeichner gemäß den vom Komitee festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jeden Unterzeichner erst in Kraft, wenn sie von diesem Unterzeichner angenommen worden ist.

9.6 Rücktritt

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.