(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN über technische Handelshemmnisse
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 14.19 und 14.21 verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 15.6 des Übereinkommens für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Parteien des „Übereinkommens über technische Handelshemmnisse” - im folgenden „die Vertragsparteien” und „dieses Übereinkommen” genannt -
IM HINBLICK auf die multilateralen Handelsverhandlungen, IN DEM WUNSCH, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
- im folgenden „Allgemeines Abkommen” oder „GATT” genannt - zu fördern,
IN ANERKENNUNG des bedeutenden Beitrags, den internationale Normen und Kennzeichnungssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Erzeugung und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können,
IN DEM WUNSCH, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Kennzeichnungssysteme zu fördern,
IN DEM WUNSCH, dennoch sicherzustellen, daß technische Vorschriften und Normen einschließlich der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Methoden zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen,
ANERKENNEND, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie als Mittel einer willkürlichen und ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, dienen oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen,
ANERKENNEND, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind,
IN ANERKENNUNG des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus entwickelten Ländern nach Entwicklungsländern leisten kann,
ANERKENNEND, daß für die Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen sowie der Methoden zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen -
KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 15.6 des Übereinkommens für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Parteien des „Übereinkommens über technische Handelshemmnisse“ im folgenden „die Vertragsparteien“ und „dieses Übereinkommen“ genannt
IM HINBLICK auf die multilateralen Handelsverhandlungen,
IN DEM WUNSCH, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens im folgenden „Allgemeines Abkommen“ oder „GATT“ genannt zu fördern,
IN ANERKENNUNG des bedeutenden Beitrags, den internationale Normen und Kennzeichnungssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Erzeugung und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können,
IN DEM WUNSCH, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Kennzeichnungssysteme zu fördern,
IN DEM WUNSCH, dennoch sicherzustellen, daß technische Vorschriften und Normen einschließlich der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Methoden zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen,
ANERKENNEND, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Maßnahmen nicht so angewendet werden, daß sie als Mittel einer willkürlichen und ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, dienen oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen,
ANERKENNEND, daß kein Land daran gehindert werden sollte, Maßnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind,
IN ANERKENNUNG des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus entwickelten Ländern nach Entwicklungsländern leisten kann,
ANERKENNEND, daß für die Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen sowie der Methoden zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen
KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die allgemeinen Begriffe für Normung und Kennzeichnung haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen Definitionen und durch internationale Normenorganisationen gegeben werden.
1.2 Im Sinne dieses Übereinkommens werden die Begriffe jedoch in der in Anhang 1 angeführten Bedeutung verwendet.
1.3 Alle Waren einschließlich industrieller und landwirtschaftlicher Erzeugnisse fallen unter dieses Übereinkommen.
1.4 Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Erzeugung oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäß seinem Anwendungsbereich.
1.5 Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen, Methoden zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen sowie Kennzeichnungssysteme ist so auszulegen, daß sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder der in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, ausgenommen Änderungen oder Ergänzungen unbedeutender Art, umfaßt.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Technische Vorschriften und Normen
Artikel 2
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung
In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt:
2.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß technische Vorschriften und Normen nicht in der Absicht ausgearbeitet, angenommen und angewendet werden, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Ferner werden Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingeführt werden, in bezug auf derartige technische Vorschriften und Normen nicht ungünstiger behandelt als gleichartige Waren inländischen Ursprungs und gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land. Sie stellen gleichfalls sicher, daß weder die technischen Vorschriften und Normen selbst noch deren Anwendung sich so auswirken, daß unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.
2.2 Soweit technische Vorschriften und Normen erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Vertragsparteien diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für die technischen Vorschriften oder Normen; dies gilt nicht, wenn was auf Ersuchen entsprechend darzulegen ist derartige internationale Normen oder die einschlägigen Teile derselben für die betreffenden Vertragsparteien ungeeignet sind, und zwar unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, zur Verhinderung irreführender Praktiken, zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Menschen, des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt, aufgrund wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren oder wegen grundlegender technologischer Probleme.
2.3 Die Vertragsparteien beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften oder Normen zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften oder Normen angenommen haben oder vorsehen.
2.4 Soweit angebracht, umschreiben die Vertragsparteien die technischen Vorschriften und Normen eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
2.5 Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer entworfenen technischen Vorschrift oder Norm wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift oder Norm eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Vertragsparteien haben, so werden die Vertragsparteien
2.5.1 die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift oder Norm zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, daß interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können;
2.5.2 anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat die Waren mitteilen, für die technische Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung der entworfenen technischen Vorschriften angeben;
2.5.3 auf Ersuchen anderer Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen ohne Diskriminierung Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschrift oder Norm zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
2.5.4 anderen Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen;
2.5.5 interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen mit anderen Vertragsparteien erörtern und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht ziehen.
2.6 Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen des Artikels 2.5 kann eine Vertragspartei, falls sich für sie dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, einen oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 5 angeführten Schritte unterlassen, wenn sie dies für notwendig hält, sofern sie nach Annahme einer technischen Vorschrift oder Norm
2.6.1 den anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat eingehend die betreffende technische Vorschrift, die Waren, für die sie gilt, sowie kurz den Zweck und die Gründe der Einführung der technischen Vorschrift einschließlich der Art der dringenden Probleme mitteilt;
2.6.2 auf Ersuchen anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung Kopien der technischen Vorschrift und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien Kopien der Norm zur Verfügung stellt;
2.6.3 anderen Vertragsparteien in bezug auf technische Vorschriften und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in bezug auf Normen ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen mit anderen Vertragsparteien erörtert und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zieht;
2.6.4 auch alle vom Komitee aufgrund von Konsultationen nach den Verfahren des Artikels 14 beschlossenen Maßnahmen in Betracht zieht.
2.7 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß alle angenommenen technischen Vorschriften und Normen innerhalb kürzester Frist so veröffentlicht werden, daß interessierte Parteien von ihnen Kenntnis nehmen können.
2.8 Sofern keine der in Artikel 2 Absatz 6 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Vertragsparteien zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer technischen Vorschrift eine angemessene Frist ein, damit die Erzeuger in den Ausfuhrländern und vor allem in den Entwicklungsländern Zeit haben, ihre Waren oder Erzeugungsmethoden den Anforderungen des Einfuhrlandes anzupassen.
2.9 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß regionale Normenorganisationen, denen sie als Mitglieder angehören, Artikel 2 Absätze 1 bis 8 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit diesen Bestimmungen nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.
2.10 Wenn Vertragsparteien, die Mitglieder regionaler Normenorganisationen sind, eine regionale Norm als technische Vorschrift oder Norm annehmen, erfüllen sie die in Artikel 2 Absätze 1 bis 8 enthaltenen Verpflichtungen, soweit diese nicht schon von den regionalen Normenorganisationen erfüllt worden sind.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 3
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung
3.1 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung in ihrem Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme der Absätze 3, 5.2, 9 und 10 einhalten, wobei festgestellt wird, daß die Bereitstellung von Angaben über die in Artikel 2 Absätze 5.3 und 6.2 genannten technischen Vorschriften und die in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3 genannten Bemerkungen und Erörterungen Sache der Vertragsparteien sind. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 4
Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften und Normen durch nichtstaatliche Stellen
4.1 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme des Absatzes 5.2 einhalten, wobei die Möglichkeit der in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3 genannten Bemerkungen und Erörterungen auch interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien eingeräumt wird. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Maßnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese nichtstaatlichen Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen
Artikel 5
Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften oder Normen durch Stellen der Zentralregierung
5.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Stellen der Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung von Waren mit den technischen Vorschriften oder Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen anwenden:
5.1.1 Die Bedingungen, unter denen eingeführte Waren zur Prüfung zugelassen werden, dürfen nicht ungünstiger sein als die Bedingungen, die in einer vergleichbaren Situation für gleichartige inländische oder eingeführte Waren gelten.
5.1.2 Die Prüfmethoden und Verwaltungsverfahren dürfen für eingeführte Waren nicht komplizierter und zeitraubender sein als die entsprechenden Methoden und Verfahren, die in einer vergleichbaren Situation für gleichartige inländische Waren oder für Waren mit Ursprung in einem anderen Land angewendet werden.
5.1.3 Alle Gebühren, die für die Prüfung eingeführter Waren erhoben werden, müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Prüfung gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind.
5.1.4 Die Prüfergebnisse werden dem Exporteur oder Importeur oder deren Vertretern auf Ersuchen mitgeteilt, so daß, wenn nötig, entsprechende Veränderungen vorgenommen werden können.
5.1.5 Die Wahl des Standorts der Prüfeinrichtungen und die Auswahl der Proben für die Prüfungen dürfen für die Importeure, die Exporteure oder deren Vertreter keine unnötigen Schwierigkeiten verursachen.
5.1.6 Angaben vertraulicher Natur über eingeführte Waren, die sich aus solchen Prüfungen ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, sind genauso zu behandeln wie vertrauliche Angaben über inländische Waren.
5.2 Um jedoch die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen in den Fällen zu erleichtern, in denen ein positiver Nachweis verlangt wird, stellen die Vertragsparteien, sofern möglich, sicher, daß die Stellen ihrer Zentralregierung
Prüfergebnisse, Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen anerkennen, die von den zuständigen Stellen in den Gebieten anderer Vertragsparteien stammen, oder eine von den Erzeugern in den Gebieten anderer Vertragsparteien selbst ausgestellte Bescheinigung annehmen,
und zwar auch dann, wenn die Prüfmethoden von ihren eigenen Methoden abweichen, sofern sie davon überzeugt sind, daß die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Methoden für die Feststellung der Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Normen hinreichend geeignet sind. Es wird anerkannt, daß vorherige Konsultationen erforderlich sein können, um eine allseits zufriedenstellende Übereinkunft über die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Erzeuger selbst, die Prüfmethoden und Prüfergebnisse und die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen zu erreichen, und zwar insbesondere dann, wenn es sich um verderbliche Waren oder sonstige Waren handelt, die während des Transports Schaden nehmen können.
5.3 Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die von den Stellen ihrer Zentralregierung angewandten Prüfmethoden und Verwaltungsverfahren die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 zulassen, soweit dies durchführbar ist.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.