(Übersetzung)Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1980-06-27
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 2 Abs. 8, Art. 6 Abs. 7, Fußnote zum Art. 13 Abs. 1, Art. 13 Abs. 4, Art. 14 Abs. 6 und Abs. 7, Art. 16 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 9 verfassungsändernd sind, samt Anhang und Anmerkungen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 19 Z 4 des Übereinkommens für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichner *1) dieses Übereinkommens -

IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter anderem die handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Auswirkungen nichttariflicher Maßnahmen abzubauen oder zu beseitigen und diese Maßnahmen einer wirksameren internationalen Disziplin zu unterstellen;

IN DER ERKENNTNIS, daß von den Regierungen Subventionen dazu benutzt werden, wichtige Ziele der nationalen Politik zu fördern;

IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf Handel und Produktion haben können;

IN DER ERKENNTNIS, daß in diesem Übereinkommen das Schwergewicht auf die Auswirkungen von Subventionen gelegt werden sollte und daß diese Auswirkungen unter gebührender Berücksichtigung der internen Wirtschaftslage der betreffenden Unterzeichner sowie des Standes der internationalen Wirtschafts- und monetären Beziehungen zu beurteilen sind;

IN DEM WUNSCH, sicherzustellen, daß durch die Gewährung von Subventionen die Interessen der Unterzeichner dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden, daß Ausgleichsmaßnahmen den internationalen Handel nicht in unvertretbarer Weise behindern und daß Hersteller, für die die Gewährung von Subventionen nachteilige Folgen hat, in einem vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Verpflichtungen entschädigt werden;

IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;

IN DEM WUNSCH, die Artikel VI, XIV und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens *2) - im folgenden „Allgemeines Abkommen” oder „GATT” genannt - nur in bezug auf Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen voll anzuwenden und auszulegen sowie Vorschriften für ihre Anwendung festzulegen, um eine größere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen;

IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:


*1) Der Ausdruck „Unterzeichner” wird nachstehend in der Bedeutung von „Vertragsparteien dieses Übereinkommens” gebraucht.

*2) Soweit in diesem Übereinkommen auf „die Bedingungen dieses Übereinkommens” oder auf die „Artikel” oder „Bestimmungen dieses Übereinkommens” Bezug genommen wird, sind damit entsprechend dem Sachzusammenhang die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen gemeint.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang und Anmerkungen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Vertragswerk ist gemäß Art. 19 Z 4 des Übereinkommens für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Unterzeichner 1) dieses Übereinkommens

IM HINBLICK DARAUF, daß die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter anderem die handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Auswirkungen nichttariflicher Maßnahmen abzubauen oder zu beseitigen und diese Maßnahmen einer wirksameren internationalen Disziplin zu unterstellen;

IN DER ERKENNTNIS, daß von den Regierungen Subventionen dazu benutzt werden, wichtige Ziele der nationalen Politik zu fördern;

IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß Subventionen nachteilige Auswirkungen auf Handel und Produktion haben können;

IN DER ERKENNTNIS, daß in diesem Übereinkommen das Schwergewicht auf die Auswirkungen von Subventionen gelegt werden sollte und daß diese Auswirkungen unter gebührender Berücksichtigung der internen Wirtschaftslage der betreffenden Unterzeichner sowie des Standes der internationalen Wirtschafts- und monetären Beziehungen zu beurteilen sind;

IN DEM WUNSCH, sicherzustellen, daß durch die Gewährung von Subventionen die Interessen der Unterzeichner dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden, daß Ausgleichsmaßnahmen den internationalen Handel nicht in unvertretbarer Weise behindern und daß Hersteller, für die die Gewährung von Subventionen nachteilige Folgen hat, in einem vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Verpflichtungen entschädigt werden;

IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;

IN DEM WUNSCH, die Artikel VI, XIV und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 2) im folgenden „Allgemeines Abkommen“ oder „GATT“ genannt nur in bezug auf Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen voll anzuwenden und auszulegen sowie Vorschriften für ihre Anwendung festzulegen, um eine größere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen;

IN DEM WUNSCH, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:


1) Der Ausdruck „Unterzeichner“ wird nachstehend in der Bedeutung von „Vertragsparteien dieses Übereinkommens“ gebraucht.

2) Soweit in diesem Übereinkommen auf „die Bedingungen dieses Übereinkommens“ oder auf die „Artikel“ oder „Bestimmungen dieses Übereinkommens“ Bezug genommen wird, sind damit entsprechend dem Sachzusammenhang die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung und Anwendung durch dieses Übereinkommen gemeint.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

TEIL I

Artikel 1

Anwendung des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens 3)

Die Unterzeichner unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, daß die Erhebung eines Ausgleichszolls 4) auf eine Ware aus dem Gebiet eines Unterzeichners, die in das Gebiet eines anderen Unterzeichners eingeführt wird, mit Artikel VI des Allgemeinen Abkommens und den Bedingungen dieses Übereinkommens im Einklang steht.


3) Teil I und Teil II dieses Übereinkommens können gleichzeitig in Anspruch genommen werden; den Auswirkungen einer bestimmten Subvention auf dem Binnenmarkt des Einfuhrlandes darf jedoch nur durch eine der beiden Formen des Ausgleichs (Ausgleichszoll oder genehmigte Ausgleichsmaßnahme) begegnet werden.

4) Der Begriff „Ausgleichszoll“ bedeutet im Sinne des Artikels VI Absatz 3 des Allgemeinen Abkommens einen Sonderzoll, der erhoben wird, um jede mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, Gewinnung oder Ausfuhr einer Ware gewährte Prämie oder Subvention unwirksam zu machen.

1.

Absatz 8: Verfassungsbestimmung

2.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Artikel 2

Inländische Verfahren und damit zusammenhängende Fragen

1.

Ausgleichszölle dürfen nur auf Grund von Untersuchungen erhoben werden, die gemäß diesem Artikel eingeleitet 1) und durchgeführt worden sind. Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmaßes und der Auswirkung einer behaupteten Subvention wird normalerweise auf Grund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muß ausreichende Beweismittel für das Vorliegen (a) einer Subvention, wenn möglich mit Angabe ihrer Höhe, (b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens nach der Auslegung durch dieses Übereinkommen 2) und (c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten. Beschließen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter (a) bis (c) genannten Punkten haben.

2.

Jeder Unterzeichner teilt dem Komitee für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen *3) mit, (a) welche seiner Behörden für die Einleitung und Durchführung der in diesem Artikel genannten Untersuchungen zuständig und (b) welche inländischen Verfahren für die Einleitung und Durchführung derartiger Untersuchungen vorgeschrieben sind.

3.

Haben sich die untersuchenden Behörden davon überzeugt, daß die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so erhalten der oder die Unterzeichner, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, die Exporteure und Importeure von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, daß sie an der Untersuchung interessiert sind, sowie die Beschwerdeführenden eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht. Bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung sollten die untersuchenden Behörden die Haltung der im Gebiet eines anderen Unterzeichners ansässigen Zweigunternehmen einer beschwerdeführenden Partei *4) berücksichtigen.

4.

Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für die Subvention und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweise für das Vorliegen einer Subvention und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen (a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und (b) danach im Verlauf einer Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäß diesem Übereinkommen vorläufige Maßnahmen angewendet werden dürfen.

5.

Die in Absatz 3 genannte Bekanntmachung enthält eine Beschreibung der zu untersuchenden Subventionspraktiken. Jeder Unterzeichner stellt sicher, daß die untersuchenden Behörden allen interessierten Unterzeichnern und allen interessierten Parteien *5) auf Antrag ausreichend Gelegenheit geben, alle sachdienlichen Unterlagen, die nicht vertraulicher Art sind (wie in Absatz 6 und 7 angeführt) und von den untersuchenden Behörden bei der Untersuchung verwendet werden, einzusehen und den untersuchenden Behörden schriftlich, und in begründeten Fällen mündlich, ihren Standpunkt darzulegen.

6.

Alle Auskünfte, die vertraulicher Art sind oder von den Parteien für eine Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden 6*). Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, daß sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.

7.

Ist jedoch nach Ansicht der untersuchenden Behörden ein Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht gerechtfertigt und ist die Partei, die um die vertrauliche Behandlung von Angaben ersucht hat, nicht bereit, die Auskünfte zu veröffentlichen, so können die betreffenden Behörden diese Auskünfte unberücksichtigt lassen, es sei denn, daß der Nachweis für ihre Richtigkeit auf andere überzeugende Weise erbracht wird *7).

8.

Die untersuchenden Behörden können Untersuchungen gegebenenfalls im Gebiet anderer Unterzeichner durchführen, sofern der betreffende Unterzeichner rechtzeitig von ihnen verständigt worden ist und keine Einwände gegen die Untersuchung erhoben hat. Die untersuchenden Behörden können auch Untersuchungen in den Räumen des Unternehmens durchführen und die sachdienlichen Unterlagen eines Unternehmens überprüfen, sofern (a) das Unternehmen einverstanden ist und (b) der betreffende Unterzeichner verständigt worden ist und keinen Einwand erhoben hat.

9.

Wenn eine interessierte Partei oder ein interessierter Unterzeichner eine notwendige Auskunft verweigert oder diese Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, können die vorläufigen oder endgültigen Feststellungen *8) bejahender oder verneinender Art anhand der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.

10.

Die oben genannten Verfahrensvorschriften sollen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern, gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Maßnahmen anzuwenden.

11.

Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem anderen Land in das Einfuhrland ausgeführt, so sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens voll anwendbar, und das oder die betreffenden Geschäfte gelten im Sinne dieses Übereinkommens als Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrland.

12.

Eine Untersuchung wird abgeschlossen, wenn sich die untersuchenden Behörden überzeugt haben, daß keine Subvention vorliegt oder daß die Auswirkung der behaupteten Subvention auf den Wirtschaftszweig keine Schädigung verursacht.

13.

Eine Untersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.

14.

Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden die Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

15.

Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekanntgemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlußfolgerungen in bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer verneinenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlußfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Exporteuren von denen bekannt ist, daß sie daran interessiert sind, übermittelt.

16.

Die Unterzeichner berichten dem Komitee unverzüglich über alle vorläufigen oder endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf Ausgleichszölle. Diese Berichte können von Regierungsvertretern im GATT-Sekretariat eingesehen werden. Die Unterzeichner legen ferner halbjährlich Berichte über alle die Ausgleichszölle betreffenden Maßnahmen vor, die sie in den sechs vorangegangenen Monaten getroffen haben.


*1) Der Begriff „eingeleitet” bezeichnet nachstehend die

verfahrensmäßigen Schritte, durch die ein Unterzeichner eine Untersuchung nach Absatz 3 dieses Artikels formell beginnt.

*2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff

„Schädigung” im Sinne dieses Übereinkommens, daß ein inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweigs erheblich verzögert wird, und ist nach Artikel 6 auszulegen.

*3) Mit Teil V dieses Übereinkommens eingesetzt und im folgenden

„das Komitee” genannt.

*4) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Partei” jede

natürliche oder juristische Person, die im Gebiet eines Unterzeichners ansässig ist.

*5) „Interessierter Unterzeichner” oder „interessierte Partei”

ist ein Unterzeichner bzw. eine Partei, deren wirtschaftliche Interessen durch die betreffende Subvention berührt werden.

*6) Die Unterzeichner sind sich bewußt, daß im Gebiet gewisser

Unterzeichner die Preisgabe auf Grund von enggefaßten Schutzbestimmungen verlangt werden kann.

*7) Die Unterzeichner sind sich darüber einig, daß Ersuchen um

vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht willkürlich abgelehnt werden sollten.

*8) Wegen der unterschiedlichen Ausdrücke, die im Rahmen

unterschiedlicher Systeme in einzelnen Ländern verwendet werden, wird der Ausdruck „Feststellung” nachstehend in der Bedeutung von formelle Entscheidung oder formelle Feststellung gebraucht.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995

Artikel 2

Inländische Verfahren und damit zusammenhängende Fragen

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