(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN über Einfuhrlizenzverfahren
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Mai 1980 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 5 Z 3 für Österreich am 27. Juni 1980 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Parteien dieses Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren im folgenden „die Vertragsparteien“ und „dieses Übereinkommen“ genannt
IM HINBLICK auf die multilateralen Handelsverhandlungen, IN DEM WUNSCH, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens im folgenden das „Allgemeine Abkommen“ oder „GATT“ genannt zu fördern;
IN ANBETRACHT der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer;
ANERKENNEND, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten;
ANERKENNEND, daß Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Maßnahmen angewendet werden können, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des GATT erlassen worden sind;
ANERKENNEND, daß die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren den internationalen Handel behindern kann;
IN DEM WUNSCH, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten und eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen;
IN DEM WUNSCH, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen
KOMMEN wie folgt ÜBEREIN:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens sind Einfuhrlizenzverfahren die Verwaltungsverfahren 1) zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in das Zollgebiet des Einfuhrlandes vorgeschrieben ist.
Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT einschließlich seiner Anlagen und Protokolle in der Auslegung durch dieses Übereinkommen übereinstimmen, um Handelsverzerrungen zu vermeiden, die sich aus einer unangemessenen Anwendung dieser Verfahren ergeben können, wobei die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und die Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht zu ziehen sind.
Die Regeln für Einfuhrlizenzverfahren müssen in ihrer Anwendung neutral sein und in angemessener und gerechter Weise gehandhabt werden.
Die Regeln und alle Angaben über die Verfahren der Antragsstellung einschließlich der Personen, Firmen und Institutionen, die Anträge stellen können, sowie der Listen lizenzpflichtiger Waren werden innerhalb kürzester Frist in einer Art und Weise veröffentlicht, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Alle Änderungen der Regeln für Lizenzverfahren oder der Liste der einfuhrlizenzpflichtigen Waren werden innerhalb kürzester Frist in der gleichen Art und Weise veröffentlicht. Kopien dieser Veröffentlichungen stehen auch dem Sekretariat des GATT zur Verfügung.
Die Antragsformulare und gegebenenfalls die Verlängerungsformulare werden so einfach wie möglich gestaltet. Dokumente und Angaben, die für unbedingt notwendig für die ordnungsgemäße Durchführung der Lizenzregelung gehalten werden, können bei der Antragstellung verlangt werden.
Die Antragsverfahren und gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren werden so einfach wie möglich gestaltet. Die Antragsteller brauchen sich im Zusammenhang mit einem Antrag nur an eine Behörde zu wenden, die in den in Absatz 4 genannten Regeln im voraus bezeichnet wird; dafür wird ihnen eine angemessene Frist gesetzt. Die Fälle, in denen es unvermeidlich ist, daß sich ein Antragsteller im Zusammenhang mit einem Antrag an mehr als eine Behörde zu wenden hat, sind auf das mögliche Mindestmaß zu beschränken.
Anträge dürfen wegen geringfügiger Fehler in den Unterlagen, durch die sich die darin enthaltenen wesentlichen Angaben nicht ändern, nicht zurückgewiesen werden. Bei Unterlassung oder Irrtümern im Zusammenhang mit den Unterlagen oder Verfahren, die offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, darf keine schwerere Strafe verhängt werden, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken.
Lizenzpflichtige Einfuhren dürfen wegen geringfügiger Abweichungen des Wertes, der Menge oder des Gewichts von den Angaben in der Lizenz nicht zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen während des Transports eingetreten sind oder mit der Massengutladung zusammenhängen oder wenn es sich um andere, mit der üblichen Handelspraxis zu vereinbarende geringfügige Abweichungen handelt.
Die für die Bezahlung von lizenzpflichtigen Einfuhren benötigten Devisen werden den Lizenzinhabern auf derselben Grundlage zur Verfügung gestellt wie Importeuren von Waren, für die keine Einfuhrlizenzen verlangt werden.
Im Hinblick auf die Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Artikel XXI des GATT.
Dieses Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Preisgabe vertraulicher Auskünfte, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
1) Diese Verfahren umfassen „Lizenzverfahren“ sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 2
Automatische Einfuhrlizenzverfahren 2)
Automatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, bei denen die Anträge ohne weiteres bewilligt werden.
Die folgenden Bestimmungen 3) gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 und Artikel 2 Absatz 1 für automatische Einfuhrlizenzverfahren:
Automatische Lizenzverfahren dürfen nicht so gehandhabt werden, daß sie beschränkende Auswirkungen auf die unter automatische Lizenzverfahren fallenden Einfuhren haben.
Die Vertragsparteien erkennen an, daß automatische Einfuhrlizenzverfahren immer dann notwendig sein können, wenn andere geeignete Verfahren nicht zur Verfügung stehen. Automatische Einfuhrlizenzverfahren können so lange beibehalten werden, wie die Umstände, die zu ihrer Einführung Anlaß gaben, fortbestehen oder die ihnen zugrunde liegenden Verwaltungszwecke nicht in einer angemesseneren Art und Weise erreicht werden können.
Jede Person, Unternehmung oder Institution, die im Einfuhrland die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einfuhr von unter automatische Lizenzverfahren fallenden Waren erfüllt, ist gleichermaßen berechtigt, Einfuhrlizenzen zu beantragen und zu erhalten.
Lizenzanträge können an jedem Arbeitstag vor der Zollabfertigung der Waren eingereicht werden.
Lizenzanträge, die richtig und vollständig eingereicht werden, werden umgehend bewilligt, sofern dies verwaltungsmäßig durchführbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen.
2) Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absatz 1 und 2, sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.
3) Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäß d) und e) hat, kann durch eine Mitteilung an das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Komitee die Anwendung dieser Unterabsätze um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei aufschieben.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 3
Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren
Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1 bis 11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren, das heißt für Einfuhrlizenzverfahren, die nicht unter Artikel 2 Absätze 1 und 2 fallen:
Lizenzverfahren und Praktiken in Verbindung mit der Erteilung von Lizenzen zur Verwaltung von Kontingenten und anderen Einfuhrbeschränkungen dürfen außer der durch die Verhängung der Beschränkung verursachten restriktiven Wirkung keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.
Die Vertragsparteien erteilen auf Ersuchen einer Vertragspartei, die am Handel mit einer Ware interessiert ist, alle einschlägigen Auskünfte über:
(i) die Verwaltung der Beschränkungen;
(ii) die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraums erteilten Einfuhrlizenzen;
(iii) die Aufteilung dieser Lizenzen auf die Lieferländer;
(iv) soweit durchführbar, Einfuhrstatistiken (d. h. Wert und/oder Menge) über die einfuhrlizenzpflichtigen Waren. Von den Entwicklungsländern wird nicht erwartet, daß sie in dieser Hinsicht zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen auf sich nehmen.
Vertragsparteien, die Lizenzverfahren zur Verwaltung von Kontingenten anwenden, veröffentlichen die Gesamthöhe der Mengen- und/oder Wertkontingente, Beginn und Ende des Kontingentzeitraums und alle eintretenden Änderungen.
Werden Kontingente unter Lieferländern aufgeteilt, so wird die diese Beschränkungen anwendende Vertragspartei alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Vertragsparteien innerhalb kürzester Frist über die den verschiedenen Lieferländern zugeteilten Anteile der Mengen- oder Wertkontingente im laufenden Zeitraum unterrichten und alle für diesen Zweck nützlichen Angaben veröffentlichen.
Ist ein bestimmter Zeitpunkt angegeben, von dem an Einfuhrlizenzanträge gestellt werden können, so sind die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Warenlisten möglichst lange vor diesem Zeitpunkt oder unmittelbar nach der Bekanntgabe des Kontingents oder einer anderen mit einem Einfuhrlizenzverfahren verbundenen Maßnahme zu veröffentlichen.
Jede Person, Unternehmung oder Institution, die im Einfuhrland die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist gleichermaßen berechtigt, eine Lizenz zu beantragen und für eine Bewilligung in Betracht gezogen zu werden. Wird ein Lizenzantrag nicht bewilligt, so sind dem Antragsteller auf Ersuchen die Gründe hierfür mitzuteilen; der Antragsteller hat das Recht, nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verfahren des Einfuhrlandes Rechtsmittel einzulegen.
Der Zeitraum für die Bearbeitung von Anträgen hat so kurz wie möglich zu sein.
Die Geltungsdauer der Lizenz muß angemessen sein und darf nicht so kurz sein, daß dadurch Einfuhren ausgeschlossen werden. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen darf Einfuhren aus entfernten Lieferquellen nicht ausschließen, es sei denn, daß in besonderen Fällen Einfuhren zur Deckung eines unvorhergesehenen kurzfristigen Bedarfs notwendig sind.
Die Vertragsparteien dürfen bei der Verwaltung von Kontingenten nicht verhindern, daß Einfuhren entsprechend den erteilten Lizenzen getätigt werden, und die volle Ausnutzung der Kontingente nicht erschweren.
Bei der Lizenzerteilung berücksichtigen die Vertragsparteien, das es wünschenswert ist, Lizenzen für die betreffenden Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.
Bei der Zuteilung von Lizenzen sollten die Vertragsparteien frühere Einfuhren des Antragstellers und die Frage in Betracht ziehen, ob die dem Antragsteller erteilten Lizenzen in einem nicht weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraum voll ausgenutzt worden sind.
Es ist auf eine angemessene Zuteilung von Lizenzen an neue Importeure zu achten, wobei zu berücksichtigen ist, daß es wünschenswert ist, Lizenzen für Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen. In dieser Hinsicht sollten Importeure, die Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern und insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern einführen, besondere Beachtung finden.
Sind durch Lizenzverfahren verwaltete Kontingente nicht unter den Lieferländern aufgeteilt, so steht es den Lizenzinhabern 4 ) frei, die Einfuhrquellen zu wählen. Sind die Kontingente unter den Lieferländern aufgeteilt, so ist in der Lizenz eindeutig anzugeben, für welches Land oder welche Länder sie gilt.
In Anwendung von Artikel 1 Absatz 8 können bei späteren Lizenzzuteilungen ausgleichende Anpassungen vorgenommen werden, wenn ein früheres Lizenzniveau überschritten wurde.
4) Manchmal als „Kontingentinhaber“ bezeichnet.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 4
Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung
Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein Komitee für Einfuhrlizenzverfahren im folgenden „das Komitee“ genannt eingesetzt, das aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Das Komitee wählt seinen Vorsitzenden, und es tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten.
Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Verfahren der Artikel XXII und XXIII des GATT.
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Artikel 5
Schlußbestimmungen
Annahme und Beitritt
Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die Vertragsparteien des GATT sind, sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf.
Dieses Übereinkommen liegt den Regierungen, die dem GATT vorläufig beigetreten sind, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf, und zwar unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die den Rechten und Verpflichtungen in den Urkunden über ihren vorläufigen Beitritt Rechnung tragen.
Jede andere Regierung kann diesem Übereinkommen unter Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Anwendung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beitreten, die zwischen der betreffenden Regierung und den Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbart werden, und zwar durch Hinterlegung einer die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT.
In bezug auf die Annahme gilt Artikel XXVI Absatz 5a) und b) des Allgemeinen Abkommens.
Vorbehalte
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Vertragsparteien gemacht werden.
Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt am 1. Jänner 1980 für die Regierungen 5) in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
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