(Übersetzung)INTERNATIONALE ENERGIE-AGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DES KOHLETECHNISCHEN INFORMATIONSDIENSTES

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1979-07-09
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. b, Art. 6 lit. a erster Satz, Art. 9 lit. a zweiter Satz, Art. 9 lit. b zweiter Satz, Art. 10 lit. a und Art. 10 lit. d verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragschließenden Parteien,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen sind oder aber Parteien, welche von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als die „Agentur” bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Leitsätzen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit dem vorliegenden Übereinkommen an der Schaffung und am Betrieb eines Kohletechnischen Informationsdienstes (im folgenden als der „Dienst” bezeichnet) beteiligen wollen;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen” bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energie-Programm (im folgenden als das „I.E.P.-Übereinkommen” bezeichnet) bereiterklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-Übereinkommens bezeichneten Bereichen, einschließlich des Bereiches Energieforschung und -entwicklung in der Kohletechnik, nationale Programme in die Wege zu leiten und die Annahme gemeinsamer Programme zu fördern;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat dem Dienst als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Schaffung des Dienstes als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kohleforschung und -entwicklung anerkannt hat;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Unterzeichnungsdatum

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Vertragsparteien

Belgien 211/1980 Deutschland/BRD 211/1980 Italien 211/1980 Kanada 211/1980 Niederlande 211/1980 Schweden 211/1980 Spanien 211/1980 Vereinigtes Königreich 211/1980

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragschließenden Parteien,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen sind oder aber Parteien, welche von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als die „Agentur“ bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Leitsätzen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit dem vorliegenden Übereinkommen an der Schaffung und am Betrieb eines Kohletechnischen Informationsdienstes (im folgenden als der „Dienst“ bezeichnet) beteiligen wollen;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen“ bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energie-Programm (im folgenden als das „I.E.P.-Übereinkommen“ bezeichnet) bereiterklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-Übereinkommens bezeichneten Bereichen, einschließlich des Bereiches Energieforschung und -entwicklung in der Kohletechnik, nationale Programme in die Wege zu leiten und die Annahme gemeinsamer Programme zu fördern;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat dem Dienst als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Schaffung des Dienstes als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kohleforschung und -entwicklung anerkannt hat;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Artikel 1

ZIELSETZUNGEN

(a) Der Dienst sammelt auf Grund von Veröffentlichungen, direkten Erhebungen und anderen verfügbaren Quellen wissenschaftliche, technische und andere Daten, die sich auf die Kohleforschung und -entwicklung u. a. auf folgenden Gebieten beziehen:

(1) Geologie,

(2) Prospektion,

(3) Bergbau unter Tag,

(4) Bergbau über Tag,

(5) Kohleaufbereitung,

(6) Abfallbeseitigung und -verwertung,

(7) Verwendung der Kohle,

(8) Umweltprobleme,

(9) Gesundheit und Betriebssicherheit,

(10) Betriebswirtschaftliche und -technische Forschung,

(11) Kohlebeförderung,

(12) Gesetzgeberische und steuerliche Maßnahmen,

(13) Formulierung von Grundsatzerklärungen seitens der Regierungen, sowie

(b) Der Dienst stellt eine regelmäßige Informationsquelle dar, wie sie den Vertragschließenden Parteien in dienlicher Form anderweitig nicht zur Verfügung steht; sie umfaßt u. a. die Zusammenstellung von Auszügen im Fachbereich des Dienstes und von Bibliographien und Literaturübersichten in seinem Fachbereich, wie dies im jährlichen Arbeitsprogramm vorgesehen ist.

(c) Der Dienst unterhält auf den genannten Gebieten einen Anfragenbeantwortungsdienst zur Erteilung von Auskünften in bezug auf Kohleforschung und -entwicklung an die Vertragschließenden Parteien auf deren Verlangen.

(d) Der Dienst unterhält ein Jahresverzeichnis, in dem die Forschungsarbeiten angeführt sind, welche auf den in Absatz (a) oa. Gebieten in allen Ländern der Welt von öffentlich unterstützten Forschungsanstalten durchgeführt werden. Auf Weisung des Exekutivkomitees können in das Verzeichnis auch Forschungen an Hochschulen, halbkommerziellen Forschungsinstituten und in der Privatwirtschaft aufgenommen werden (sofern Informationen über solche Forschungen zu angemessenen Bedingungen zugänglich sind). (e) Das Exekutivkomitee kann den Dienst durch einstimmigen Beschluß zur Leistung zusätzlicher technischer Informations- und Nachrichtendienstleistungen auf dem Gebiet der Kohleforschung und -entwicklung ermächtigen.

(f) Der Informationsdienst, das Jahresverzeichnis und die technischen Nachrichtendienste sowie alle anderen Dienstleistungen, zu deren Entwicklung der Dienst ermächtigt wird, stehen den Vertragschließenden Parteien zur Verfügung.

(g) Bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß diesem Übereinkommen koordiniert der Dienst seine Tätigkeit mit jenen anderen im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur ins Leben gerufener Dienststellen in dem Maße, wie dies zur Vermeidung von Doppelgeleisigkeiten erforderlich ist.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Artikel 2

DER BEAUFTRAGTE

(a) Der Dienst wird von einem Beauftragten geführt. Die Aufgaben des Beauftragten nimmt zunächst die NCB (IEA Services) Ltd. wahr, eine sich völlig im Eigentum des National Coal Board befindliche Tochtergesellschaft, der hiemit den anderen Vertragschließenden Parteien die Gewähr gibt, daß NCB (IEA Services) Ltd. alle ihre Verpflichtungen (einschließlich finanzieller Verpflichtungen) einhalten und ihren Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens ordnungsgemäß nachkommen wird; der National Coal Board gilt als Vertragschließende Partei, die ihre Aufgaben als Beauftragter im Sinne von Artikel 9 Absatz (g) wahrnimmt. Stellt das Exekutivkomitee fest, es wäre zweckmäßig, daß eine andere Regierung oder ein anderer Rechtsträger als Beauftragter fungiert, dann kann es mit einstimmigem Beschluß die betreffende Regierung oder den betreffenden Rechtsträger mit deren Zustimmung anstelle des ursprünglichen Beauftragten als Beauftragten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens einsetzen. Wo in diesem Übereinkommen vom „Beauftragten“ die Rede ist, schließt dies jede Regierung oder jeden Rechtsträger ein, die auf Grund dieses Absatzes als Beauftragte eingesetzt wurden.

(b) Alle zur Führung des Dienstes erforderlichen Rechtsgeschäfte werden im Namen der Vertragschließenden Parteien vom Beauftragten vorgenommen, der zum Nutzen der Vertragschließenden Parteien der gesetzliche Eigentümer aller Eigentumsrechte ist, die für den Dienst erworben werden oder ihm im Zuge der Verwirklichung seiner Zielsetzung zufallen. Der Beauftragte führt den Dienst gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens unter seiner Leitung und Verantwortung im Einklang mit dem Recht des Landes, dem der Beauftragte angehört.

(c) Der Beauftragte ist berechtigt, nach entsprechender schriftlicher Benachrichtigung des Exekutivkomitees mit sechsmonatiger Kündigungsfrist jederzeit von seiner Funktion als Beauftragter zurückzutreten, sofern:

(1) eine andere Vertragschließende Partei oder ein von einer solchen vorgeschlagener Rechtsträger zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Aufgaben und Verpflichtungen des Beauftragten zu übernehmen, und dies dem Exekutivkomitee und den anderen Vertragschließenden Parteien mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktritts des Beauftragten schriftlich mitteilt; und

(2) der betreffenden Vertragschließenden Partei oder dem Rechtsträger vom Exekutivkomitee einstimmig die Zustimmung erteilt wird.

(d) Falls nach Absatz (a) oder (c) ein anderer Beauftragter eingesetzt wird, hat der bisherige Beauftragte dem neuen Beauftragten alle Eigentumsrechte zu übertragen, die er gemäß Absatz (b) erworben hat.

(e) Dem Beauftragten werden aus den von den Vertragschließenden Parteien nach Artikel 5 zur Verfügung gestellten Mitteln die Ausgaben und Kosten vergütet, die ihm in Verbindung mit gemäß diesem Übereinkommen gesetzten Handlungen erwachsen. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz (h) erhält der Beauftragte außer dieser Vergütung keine Gebühr oder sonstige Entlohnung.

lit. b: Verfassungsbestimmung

Artikel 3

DAS EXEKUTIVKOMITEE

(a) Die Aufsicht über den Dienst obliegt dem nach diesem Artikel konstituierten Exekutivkomitee.

(b) Das Exekutivkomitee besteht aus einem Mitglied je Vertragschließender Partei; jede Vertragsschließende Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied, das sie vertritt, wenn das Mitglied verhindert ist. Jede Vertragschließende Partei hat den Beauftragten schriftlich von allen gemäß diesem Absatz vorgenommenen Ernennungen zu verständigen. Dem Exekutivkomitee obliegt folgendes:

(1) es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und das Budget des Dienstes sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; das Exekutivkomitee kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets gegebenenfalls Anpassungen vornehmen;

(2) es stellt jene Richtlinien und Vorschriften auf, die für die einwandfreie Führung des Dienstes erforderlich sind, einschließlich der in Artikel 5 Absatz (d) vorgesehenen finanziellen Vorschriften;

(3) es berät über alle Angelegenheiten, die ihm vom Beauftragten oder einer Vertragschließenden Partei unterbreitet werden; und

(4) es nimmt die anderen ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen

Aufgaben wahr.

(c) Das Exekutivkomitee wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.

(d) Das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane schaffen und sich jene Geschäftsordnung geben, die für seine ordnungsgemäße Funktionsausübung erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter des Beauftragten (in seiner Eigenschaft als solcher) können an den Sitzungen des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.

(e) Das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; unter außergewöhnlichen Umständen ist auf Verlangen einer Vertragschließenden Partei, die die Notwendigkeit eines solchen Schrittes nachweist, eine Sondersitzung einzuberufen. (f) Falls nicht anders vereinbart, finden Sitzungen des Exekutivkomitees in den Amtsräumen des Beauftragten statt. (g) Mindestens achtundzwanzig Tage vor jeder Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschließenden Partei und den anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen bzw. Rechtsträgern anzukündigen; eine Ankündigung braucht an Personen oder Rechtsträger, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Ankündigung ausgesprochen wird. Das Quorum für die Geschäftsfähigkeit ermittelt sich bei Sitzungen des Exekutivkomitees nach dem Schlüssel: Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfälliger entstehender Bruchzahlen).

(h) Mit Zustimmung jeder einzelnen Vertragschließenden Partei kann eine Entscheidung oder Empfehlung auch per Fernschreiber oder auf dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich ist. Der Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür verantwortlich, daß alle Vertragschließenden Parteien von jeder nach diesem Absatz gefaßten Entscheidung oder Empfehlung verständigt werden.

(i) Wo dieses Übereinkommen vom Exekutivkomitee eine einstimmige Vorgangsweise verlangt, ist die Zustimmung jedes Mitglieds oder Ersatzmitglieds erforderlich, das bei der Sitzung, auf welcher die betreffende Entscheidung gefaßt wird, anwesend ist und mitstimmt. Entscheidungen und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, beschließt das Exekutivkomitee durch Mehrheitsvotum der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder.

(j) Das Exekutivkomitee hat der Agentur regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr, über den Fortschritt des Dienstes Bericht zu erstatten.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Artikel 3

DAS EXEKUTIVKOMITEE

(a) Die Aufsicht über den Dienst obliegt dem nach diesem Artikel konstituierten Exekutivkomitee.

(b) Das Exekutivkomitee besteht aus einem Mitglied je Vertragschließender Partei; jede Vertragsschließende Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied, das sie vertritt, wenn das Mitglied verhindert ist. Jede Vertragschließende Partei hat den Beauftragten schriftlich von allen gemäß diesem Absatz vorgenommenen Ernennungen zu verständigen. Dem Exekutivkomitee obliegt folgendes:

(1) es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und das Budget des Dienstes sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; das Exekutivkomitee kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets gegebenenfalls Anpassungen vornehmen;

(2) es stellt jene Richtlinien und Vorschriften auf, die für die einwandfreie Führung des Dienstes erforderlich sind, einschließlich der in Artikel 5 Absatz (d) vorgesehenen finanziellen Vorschriften;

(3) es berät über alle Angelegenheiten, die ihm vom Beauftragten oder einer Vertragschließenden Partei unterbreitet werden; und

(4) es nimmt die anderen ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahr.

(c) Das Exekutivkomitee wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.

(d) Das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane schaffen und sich jene Geschäftsordnung geben, die für seine ordnungsgemäße Funktionsausübung erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter des Beauftragten (in seiner Eigenschaft als solcher) können an den Sitzungen des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.

(e) Das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; unter außergewöhnlichen Umständen ist auf Verlangen einer Vertragschließenden Partei, die die Notwendigkeit eines solchen Schrittes nachweist, eine Sondersitzung einzuberufen.

(f) Falls nicht anders vereinbart, finden Sitzungen des Exekutivkomitees in den Amtsräumen des Beauftragten statt.

(g) Mindestens achtundzwanzig Tage vor jeder Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschließenden Partei und den anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen bzw. Rechtsträgern anzukündigen; eine Ankündigung braucht an Personen oder Rechtsträger, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Ankündigung ausgesprochen wird. Das Quorum für die Geschäftsfähigkeit ermittelt sich bei Sitzungen des Exekutivkomitees nach dem Schlüssel: Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfälliger entstehender Bruchzahlen).

(h) Mit Zustimmung jeder einzelnen Vertragschließenden Partei kann eine Entscheidung oder Empfehlung auch per Fernschreiber oder auf dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich ist. Der Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür verantwortlich, daß alle Vertragschließenden Parteien von jeder nach diesem Absatz gefaßten Entscheidung oder Empfehlung verständigt werden.

(i) Wo dieses Übereinkommen vom Exekutivkomitee eine einstimmige Vorgangsweise verlangt, ist die Zustimmung jedes Mitglieds oder Ersatzmitglieds erforderlich, das bei der Sitzung, auf welcher die betreffende Entscheidung gefaßt wird, anwesend ist und mitstimmt. Entscheidungen und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, beschließt das Exekutivkomitee durch Mehrheitsvotum der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder.

(j) Das Exekutivkomitee hat der Agentur regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr, über den Fortschritt des Dienstes Bericht zu erstatten.

Rücktritt Österreichs vom Übereinkommen vgl. BGBl. III Nr. 58/2017

Artikel 4

VERWALTUNG UND PERSONAL

(a) Der Beauftragte trägt dem Exekutivkomitee gegenüber die Verantwortung für die Führung des Dienstes im Einklang mit diesem Übereinkommen, dem jährlichen Arbeitsprogramm und Budget, den Entscheidungen des Exekutivkomitees und den Vorschriften der Einrichtung, in der die Arbeit durchgeführt wird.

(b) Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee alle von ihm verlangten Auskünfte über die Tätigkeit des Dienstes zu übermitteln und ihm alljährlich bis spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahres einen Bericht über die Tätigkeit des Dienstes vorzulegen.

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