(Übersetzung)INTERNATIONALE ENERGIEAGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN EINESPROGRAMMS ZUR ENTWICKLUNG UND ERPROBUNG VON SONNENHEIZ- UNDSONNENKÜHLSYSTEMEN
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. c, Art. 6 lit. f und Art. 11 lit. d verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragschließenden Parteien,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen oder internationalen Organisationen sind oder aber Parteien, die von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als „die Agentur” bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit diesem Übereinkommen an der Errichtung und Durchführung eines Programms zur Entwicklung und Erprobung von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen (im folgenden als „das Programm” bezeichnet) beteiligen wollen;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen” bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm (im folgenden als „das I.E.P.-Übereinkommen” bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-Übereinkommens bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschließlich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sonnenenergie;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Errichtung des Programms als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sonnenenergie anerkannt hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragschließenden Parteien,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen oder internationalen Organisationen sind oder aber Parteien, die von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als „die Agentur“„ bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit diesem Übereinkommen an der Errichtung und Durchführung eines Programms zur Entwicklung und Erprobung von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen (im folgenden als „das Programm“ bezeichnet) beteiligen wollen;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen“ bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm (im folgenden als „das I.E.P.-Übereinkommen“ bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-Übereinkommens bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschließlich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sonnenenergie;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Errichtung des Programms als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sonnenenergie anerkannt hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
ZIELSETZUNGEN
(a) Wirkungsbereich: Das von den Vertragschließenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus der gemeinsamen Forschung, Entwicklung, Vorführung von Sonnenheiz- und Sonnenkühlsystemen sowie dem Austausch von diesbezüglichen Informationen.
(b) Art der Durchführung: Die Vertragschließenden Parteien führen das Programm durch, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als „Projekt“ oder „Projekte“ bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 dieses Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehr Vertragschließende Parteien offensteht. Die Vertragschließenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, sind für die Zwecke dieses Projektes in diesem Übereinkommen als „Teilnehmer“ bezeichnet.
(c) Projektkoordination und Zusammenarbeit: Die Vertragschließenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer entsprechenden Kosten-Nutzen-Teilung die Zusammenarbeit unter den an den verschiedenen Projekten Beteiligten dahingehend zu fördern, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der Sonnenheiz- und Sonnenkühlsysteme zu verstärken.
Artikel 2
BEZEICHNUNG UND EINLEITUNG VON PROJEKTEN
(a) Bezeichnung: Die von den Teilnehmern übernommenen Projekte sind in den Anhängen dieses Übereinkommens näher bezeichnet. Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens bekräftigt jede Vertragschließenden Partei ihre Absicht, sich an einem oder an mehreren der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Teilnahme an dem entsprechenden Anhang oder den entsprechenden Anhängen übergibt, und der für jedes Projekt Beauftragte hat dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs zu geben. Danach ist jedes Projekt gemäß den in den Artikeln 2 bis 11 dieses Übereinkommens angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der jeweilige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(b) Einleitung zusätzlicher Projekte: Zusätzliche Projekte können von jeder Vertragschließenden Partei auf folgende Weise in die Wege geleitet werden:
(1) Eine Vertragschließende Partei, die ein neues Projekt in die Wege leiten will, hat einer Vertragschließenden Partei oder mehreren Vertragschließenden Parteien einen Anhangsentwurf zur Genehmigung vorzulegen, der in der Form dem diesem Übereinkommen beigefügten Anhang entspricht und eine Beschreibung des Arbeitsumfangs und der Bedingungen des zur Durchführung vorgeschlagenen Projektes enthält;
(2) Vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschließende Parteien die Durchführung eines neuen Projektes, dann haben sie den Anhangsentwurf dem Exekutivkomitee zur Genehmigung gemäß Artikel 3 Abs. (e) Z 2 dieses Übereinkommens vorzulegen; der genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin Bestandteil dieses Übereinkommens; die Note über die Beteiligung an einem Projekt seitens der Vertragschließenden Parteien sowie die Annahme seitens des Beauftragten sind dem Exekutivdirektor in der in Absatz (a) oben vorgesehene Weise zuzuleiten.
(3) Bei der Durchführung der verschiedenen Projekte haben die Teilnehmer ihre Tätigkeiten zu koordinieren, um eine Vervielfachung der Tätigkeiten zu vermeiden.
(c) Geltung der die Projekte enthaltenen Anhänge: Jeder Anhang ist nur für die Teilnehmer sowie für den Beauftragten für dieses Projekt bindend und beeinträchtigt in keiner Weise die Rechte oder Pflichten der anderen Vertragschließenden Parteien.
Art. 3 lit. c: Verfassungsbestimmung
Artikel 3
DAS EXEKUTIVKOMITEE
(a) Oberaufsicht: Die Aufsicht über das Programm obliegt dem gemäß diesem Artikel gebildeten Exekutivkomitee.
(b) Mitglieder: Dem Exekutivkomitee gehört je ein von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Mitglied an; jede Vertragschließende Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied für das Exekutivkomitee für den Fall, daß ihr namhaft gemachtes Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
(c) Aufgaben: Dem Exekutivkomitee obliegt folgendes:
(1) Es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen, auch das Budget für jedes Projekt sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; das Exekutivkomitee kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
(2) Es stellt jene Richtlinien und Vorschriften auf, die für die einwandfreie Durchführung des Projektes erforderlich sind, einschließlich der in Artikel 6 dieses Übereinkommens vorgesehenen finanziellen Vorschriften;
(3) Es nimmt die anderen, ihm durch dieses Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr; und
(4) Es berät über alle Angelegenheiten, die ihm von einem der Beauftragten oder von einer Vertragschließenden Partei unterbreitet werden.
(d) Verfahrensweise: Das Exekutivkomitee hat seine Aufgaben im Einklang mit den folgenden Verfahrensweisen wahrzunehmen:
(1) Das Exekutivkomitee wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende;
(2) Das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane schaffen und sich jene Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter des Beauftragten (in seiner Eigenschaft als solcher) können an den Sitzungen des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen;
(3) Das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; auf Verlangen einer Vertragschließenden Partei, die die Notwendigkeit eines solchen Schrittes nachweisen kann, ist eine Sondersitzung einzuberufen;
(4) Die Sitzungen des Exekutivkomitees finden zu der vom Komitee bestimmten Zeit und in dem dafür gewählten Büro oder den dafür bestimmten Büros statt;
(5) Spätestens achtundzwanzig Tage vor jeder Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschließenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen oder Rechtsträgern anzukündigen; eine Ankündigung braucht an Personen oder Rechtsträger, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Ankündigung ausgesprochen wird;
(6) Das Quorum für die Geschäftsfähigkeit ermittelt sich bei Sitzungen des Exekutivkomitees nach dem Schlüssel: die Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchzahlen), mit der Maßgabe, daß jeder sich auf ein bestimmtes Projekt beziehende Antrag ein wie oben genanntes Quorum der von den Teilnehmern an jenem Projekt namhaft gemachten Mitglieder oder Ersatzmitglieder bedingt.
(e) Stimmabgabe:
(1) Fällt das Exekutivkomitee bezüglich eines bestimmten Projektes eine Entscheidung oder gibt es darüber eine Empfehlung ab, dann gilt folgendes:
(i) ist nach diesem Übereinkommen Einstimmigkeit
erforderlich, so handelt es mit Zustimmung jener
Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern
an jenem Projekt namhaft gemacht wurden und die anwesend
sind und mitstimmen;
(ii) wird in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche
Abstimmungsregelung getroffen, so handelt es durch
Mehrheitsvotum jener Mitglieder oder Ersatzmitglieder,
die von den Teilnehmern an jenem Projekt namhaft gemacht
wurden und die anwesend sind und mitstimmen;
(2) In allen anderen Fällen, in denen dieses Übereinkommen die Handlungsweise des Exekutivkomitees durch Einstimmigkeit ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung jedes anwesenden und mitstimmenden Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes, und hinsichtlich aller anderen Entscheidungen und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, handelt das Exekutivkomitee durch Mehrheitsvotum der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Hat eine Regierung mehr als eine Vertragschließende Partei zu diesem Übereinkommen namhaft gemacht, so besitzen diese Vertragschließenden Parteien nach diesem Absatz nur eine Stimme.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 oben genannten Entscheidungen und Empfehlungen können mit Zustimmung jedes dazu befugten Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes auf dem Postweg, per Fernschreiber oder auf dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich ist. In einem solchen Fall ist wie bei einer Sitzung die Einstimmigkeit oder Mehrheit jener Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür verantwortlich, daß alle Mitglieder von jeder gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidung oder Empfehlung verständigt werden.
(f) Berichterstattung: Das Exekutivkomitee hat der Agentur regelmäßig - zumindest jährlich - über die Entwicklung des Programms Bericht zu erstatten.
Artikel 3
DAS EXEKUTIVKOMITEE
(a) Oberaufsicht: Die Aufsicht über das Programm obliegt dem gemäß diesem Artikel gebildeten Exekutivkomitee.
(b) Mitglieder: Dem Exekutivkomitee gehört je ein von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Mitglied an; jede Vertragschließende Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied für das Exekutivkomitee für den Fall, daß ihr namhaft gemachtes Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
(c) Aufgaben: Dem Exekutivkomitee obliegt folgendes:
(1) Es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen, auch das Budget für jedes Projekt sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; das Exekutivkomitee kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
(2) Es stellt jene Richtlinien und Vorschriften auf, die für die einwandfreie Durchführung des Projektes erforderlich sind, einschließlich der in Artikel 6 dieses Übereinkommens vorgesehenen finanziellen Vorschriften;
(3) Es nimmt die anderen, ihm durch dieses Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr; und
(4) Es berät über alle Angelegenheiten, die ihm von einem der Beauftragten oder von einer Vertragschließenden Partei unterbreitet werden.
(d) Verfahrensweise: Das Exekutivkomitee hat seine Aufgaben im Einklang mit den folgenden Verfahrensweisen wahrzunehmen:
(1) Das Exekutivkomitee wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende;
(2) Das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane schaffen und sich jene Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter des Beauftragten (in seiner Eigenschaft als solcher) können an den Sitzungen des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen;
(3) Das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; auf Verlangen einer Vertragschließenden Partei, die die Notwendigkeit eines solchen Schrittes nachweisen kann, ist eine Sondersitzung einzuberufen;
(4) Die Sitzungen des Exekutivkomitees finden zu der vom Komitee bestimmten Zeit und in dem dafür gewählten Büro oder den dafür bestimmten Büros statt;
(5) Spätestens achtundzwanzig Tage vor jeder Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschließenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen oder Rechtsträgern anzukündigen; eine Ankündigung braucht an Personen oder Rechtsträger, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Ankündigung ausgesprochen wird;
(6) Das Quorum für die Geschäftsfähigkeit ermittelt sich bei Sitzungen des Exekutivkomitees nach dem Schlüssel: die Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchzahlen), mit der Maßgabe, daß jeder sich auf ein bestimmtes Projekt beziehende Antrag ein wie oben genanntes Quorum der von den Teilnehmern an jenem Projekt namhaft gemachten Mitglieder oder Ersatzmitglieder bedingt.
(e) Stimmabgabe:
(1) Fällt das Exekutivkomitee bezüglich eines bestimmten Projektes eine Entscheidung oder gibt es darüber eine Empfehlung ab, dann gilt folgendes:
(i) ist nach diesem Übereinkommen Einstimmigkeit erforderlich, so handelt es mit Zustimmung jener Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt namhaft gemacht wurden und die anwesend sind und mitstimmen;
(ii) wird in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen, so handelt es durch Mehrheitsvotum jener Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt namhaft gemacht wurden und die anwesend sind und mitstimmen;
(2) In allen anderen Fällen, in denen dieses Übereinkommen die Handlungsweise des Exekutivkomitees durch Einstimmigkeit ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung jedes anwesenden und mitstimmenden Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes, und hinsichtlich aller anderen Entscheidungen und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, handelt das Exekutivkomitee durch Mehrheitsvotum der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Hat eine Regierung mehr als eine Vertragschließende Partei zu diesem Übereinkommen namhaft gemacht, so besitzen diese Vertragschließenden Parteien nach diesem Absatz nur eine Stimme.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 oben genannten Entscheidungen und Empfehlungen können mit Zustimmung jedes dazu befugten Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes auf dem Postweg, per Fernschreiber oder auf dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich ist. In einem solchen Fall ist wie bei einer Sitzung die Einstimmigkeit oder Mehrheit jener Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür verantwortlich, daß alle Mitglieder von jeder gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidung oder Empfehlung verständigt werden.
(f) Berichterstattung: Das Exekutivkomitee hat der Agentur regelmäßig – zumindest jährlich – über die Entwicklung des Programms Bericht zu erstatten.
Artikel 4
DIE BEAUFTRAGTEN
(a) Bestellung: Die Teilnehmer haben in dem jeweiligen Anhang für jedes Projekt einen Beauftragten namhaft zu machen. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf den Beauftragten gelten für jeden Beauftragten bezüglich jenes Projektes, für das er die Verantwortung trägt.
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