(Übersetzung)INTERNATIONALE ENERGIEAGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN EINES FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROGRAMMES FÜR EINE RATIONELLE ENERGIEVERWENDUNG DURCH EINE STUFENWEISE ENERGIENUTZUNG
Unterzeichnungsdatum
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Vertragsparteien
Deutschland/BRD 213/1980 Niederlande 213/1980 Schweden 213/1980 Schweiz 213/1980 *USA 213/1980
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 lit. c, Art. 6 lit. f und Art. 11 lit. d verfassungsändernd sind, samt Anhang I, von dem Ziffer 7 lit. a und i verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragschließenden Parteien,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen oder internationale Organisationen sind oder aber Parteien, die von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als „die Agentur“ bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit diesem Übereinkommen an der Errichtung und Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsprogrammes für eine rationelle Energieverwendung durch eine stufenweise Energienutzung (im folgenden als „das Programm“ bezeichnet) beteiligen wollen;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen“ bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 de5 Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm (im folgenden als das „I.E.P.- Übereinkommen“ bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.- Übereinkommens bezeichneten. Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschließlich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung, auf dem das Programm durchgeführt wird;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 16. März 1977 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Errichtung des Programmes als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung anerkannt hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Artikel 1
ZIELSETZUNGEN
(a) Wirkungsbereich : Das von den Vertragschließenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus gemeinsamer Forschung, Entwicklung, Vorführungen sowie einem Informationsaustausch über eine rationelle Energieverwendung durch eine stufenweise Energienutzung.
(b) Art der Durchführung : Die Vertragschließenden Parteien führen das Programm durch, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als „Projekt“ oder „Projekte“ bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 dieses Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehrere Vertragschließende Parteien offensteht. Die Vertragschließenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, sind für die Zwecke dieses Projektes in diesem Übereinkommen als „Teilnehmer“ bezeichnet.
(c) Projektkoordination und Zusammenarbeit : Die Vertragschließenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer entsprechenden Kosten-Nutzen- Teilung die Zusammenarbeit unter den an den verschiedenen Projekten Beteiligten dahingehend zu fördern, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung durch eine stufenweise Energienutzung zu verstärken.
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Artikel 2
BEZEICHNUNG UND EINLEITUNG VON PROJEKTEN
(a) Bezeichnung : Die von den Teilnehmern übernommenen Projekte sind in den Anhängen dieses Übereinkommens näher bezeichnet. Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens bekräftigt jede Vertragschließende Partei ihre Absicht, sich an einem oder an mehreren der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Teilnahme an dem entsprechenden Anhang oder den entsprechenden Anhängen übergibt, und der für jedes Projekt Beauftragte hat dem Exekutivdirektor der Agentur eine Note über die Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs zu geben. Danach ist jedes Projekt gemäß den in den Artikeln 2 bis 11 dieses Übereinkommens angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der jeweilige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(b) Einleitung zusätzlicher Projekte : Zusätzliche Projekte können von jeder Vertragschließenden Partei auf folgende Weise in die Wege geleitet werden:
(1) eine Vertragschließende Partei, die ein neues Projekt in die Wege feiten will, hat einer Vertragschließenden Partei oder mehreren Vertragschließenden Parteien einen Anhangsentwurf zur Genehmigung vorzulegen, der in der Form dem diesem Übereinkommen beigefügten Anhang entspricht und eine Beschreibung des Arbeitsumfanges und der Bedingungen des zur Durchführung vorgeschlagenen Projektes enthält;
(2) vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschließende Parteien die Durchführung eines neuen Projektes, dann haben sie den Anhangsentwurf dem Exekutivkomitee zur Genehmigung gemäß Artikel 3 Abs. e Z 2 dieses Übereinkommens vorzulegen; der genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin Bestandteil dieses Übereinkommens; die Note über die Beteiligung an einem Projekt seitens der Vertragschließenden Parteien sowie die Annahme durch den Beauftragten sind dem Exekutivdirektor in der in Absatz a oben vorgesehenen Weise zur Kenntnis zu bringen;
(3) bei der Durchführung der verschiedenen Projekte haben die Teilnehmer ihre Tätigkeiten zu koordinieren, um eine Vervielfachung der Tätigkeiten zu vermeiden.
(c) Geltung der die Projekte enthaltenden Anhänge: Jeder Anhang ist nur für die Teilnehmer sowie für den Beauftragten für dieses Projekt bindend und beeinträchtigt in keiner Weise die Rechte oder Pflichten der anderen Vertragschließenden Parteien.
Lit. c: Verfassungsbestimmung
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Artikel 3
DAS EXEKUTIVKOMITEE
(a) Oberaufsicht : Die Aufsicht über das Programm obliegt dem gemäß diesem Artikel gebildeten Exekutivkomitee.
(b) Mitglieder : Dem Exekutivkomitee gehört je ein von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Mitglied an; jede Vertragschließende Partei ernennt überdies «in Ersatzmitglied für das Exekutivkomitee für den Fall, daß ihr namhaft gemachtes Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
(c) Aufgaben: Dem Exekutivkomitee obliegt folgendes:
(1) es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen, auch das Budget für jedes Projekt sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; das Exekutivkomitee kann im Rahmen des Arbeitsprogrammes und Budgets gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
(2) es stellt jene Richtlinien und Vorschriften auf, die für die einwandfreie Durchführung des Projekts erforderlich sind, einschließlich der in Artikel 6 dieses Übereinkommens vorgesehenen finanziellen Vorschriften;
(3) es nimmt die anderen, ihm durch dieses Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr und
(4) es berät über alle Angelegenheiten, die ihm von einem der Beauftragten oder von einer Vertragschließenden Partei unterbreitet werden.
(d) Verfahrensweise : Das Exekutivkomitee hat seine Aufgaben im Einklang mit den folgenden Verfahrensweisen wahrzunehmen:
(1) das Exekutivkomitee wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende;
(2) das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane schaffen und sich jene Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter des Beauftragten (in seiner Eigenschaft als solcher) können an den Sitzungen des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen;
(3) das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; auf Verlangen einer Vertragschließenden Partei, die die Notwendigkeit eines solchen Schrittes nachweisen kann, ist eine Sondersitzung einzuberufen;
(4) die Sitzungen des Exekutivkomitees finden zu der vom Komitee bestimmten Zeit und in dem dafür gewählten Büro oder den dafür bestimmten Büros statt;
(5) spätestens achtundzwanzig Tage vor jeder Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt, Ort und Zweck der Satzung jeder Vertragschließenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen oder Rechtsträgern anzukündigen; eine Ankündigung braucht an Personen oder Rechtsträger, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Ankündigung ausgesprochen wird;
(6) das Quorum für die Geschäftsfähigkeit ermittelt sich bei Sitzungen des Exekutivkomitees nach dem Schlüssel: die Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchzahlen), mit der Maßgabe, daß jeder sich auf ein bestimmtes Projekt beziehende Antrag ein wie oben genanntes Quorum der von den Teilnehmern an jenem Projekt namhaft gemachten Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern bedingt.
(e) Stimmabgabe :
(1) Fällt das Exekutivkomitee bezüglich eines bestimmten Projektes eine Entscheidung oder gibt es darüber eine Empfehlung ab, dann gilt folgendes:
(i) ist nach diesem Übereinkommen Einstimmigkeit erforderlich, so handelt es mit Zustimmung jener Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt namhaft gemacht wurden und die anwesend sind und mitstimmen;
(ii) wird in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen, so handelt es durch Mehrheitsvotum jener Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt namhaft gemacht wurden und die anwesend sind und mitstimmen.
(2) In allen anderen Fällen, in denen dieses Übereinkommen die Handlungsweise des Exekutivkomitees durch Einstimmigkeit ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung jedes anwesenden und mitstimmenden Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes, und hinsichtlich aller anderen Entscheidungen und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, handelt das Exekutivkomitee durch Mehrheitsvotum der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Hat eine Regierung mehr als eine Vertragschließende Partei zu diesem Übereinkommen namhaft gemacht, so besitzen diese Vertragschließenden Parteien nach diesem Absatz nur eine Stimme.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 oben genannten Entscheidungen und Empfehlungen können mit Zustimmung jedes dazu befugten Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes auf dem Postweg, per Fernschreiber oder auf dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich ist. In einem solchen Fall ist – wie bei einer Sitzung – die Einstimmigkeit oder Mehrheit jener Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür verantwortlich, daß alle Mitglieder von jeder gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidung oder Empfehlung verständigt werden.
(f) Berichterstattung : Das Exekutivkomitee hat der Agentur regelmäßig – zumindest jährlich – über die Entwicklung des Programmes Bericht zu erstatten.
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Artikel 4
DIE BEAUFTRAGTEN
(a) Bestellung : Die Teilnehmer haben in dem jeweiligen Anhang für jedes Projekt einen Beauftragten namhaft zu machen. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf den Beauftragten gelten für jeden Beauftragten bezüglich jenes Projektes, für das er die Verantwortung trägt.
(b) Handlungsvollmacht i m Namen der Teilnehmer : Vorbehaltlich der Bestimmung des geltenden Anhanges
(1) sind alle für die Durchführung eines Projektes erforderlichen Rechtsgeschäfte von dem für das Projekt Beauftragten im Namen der Teilnehmer zu vollziehen;
(2) besitzt der Beauftragte – zum Nutzen der Teilnehmer – den Rechtsanspruch auf alle Vermögensrechte, die dem Projekt zufallen oder dafür erworben werden.
(c) Kostenvergütung : Das Exekutivkomitee kann verfügen, daß dem Beauftragten in seiner Funktion als solchem die im Sinne dieses Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel 6 dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmitteln vergütet werden.
(d) Austausch: Sollte das Exekutivkomitee den Wunsch hegen, einen Beauftragten durch eine andere Regierung oder einen anderen Rechtsträger abzulösen, so kann es mit einstimmigem Beschluß und bei Zustimmung einer solchen Regierung oder eines solchen Rechtsträgers den bisherigen Beauftragten austauschen. Hinweise in diesem Übereinkommen auf den „Beauftragten“ beziehen sich auf alle Regierungen oder Rechtsträger, die dazu ausgewählt wurden, den ursprünglichen Beauftragten nach diesem Absatz abzulösen.
(e) Rücktritt : Ein Beauftragter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er das Exekutivkomitee diesbezüglich davon schriftlich benachrichtigt, sofern
(1) ein Teilnehmer oder ein von einem Teilnehmer namhaft gemachter Rechtsträger zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Beauftragten zu übernehmen und das Exekutivkomitee und die anderen Vertragschließenden Parteien diesbezüglich spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktritts auf schriftlichem Wege unterrichtet; und
(2) diesem Teilnehmer oder diesem Rechtsträger vom Exekutivkomitee einstimmig die Genehmigung erteilt wird.
(f) Rechnungslegung: Ein Beauftragter, der ausgetauscht wird oder als Beauftragter zurücktritt, hat dem Exekutivkomitee über alle Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Beauftragter für das Projekt gesammelt oder erworben hat, Rechnung zu legen.
(g) Übertragung von Rechten : Wird nach den Absätzen d oder e oben ein anderer Beauftragter bestellt, so hat der bisherige Beauftragte dem neuen Beauftragten alle für das Projekt erworbenen Eigentumsrechte zu übertragen.
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Artikel 5
VERWALTUNG UND PERSONAL
(a) Leitung des Projekts : Jeder Beauftragte ist dem Exekutivkomitee für die Durchführung der ihm übertragenen Projekte im Sinne dieses Übereinkommens, des jeweiligen, das Projekt enthaltenden Anhanges sowie der Entscheidung des Exekutivkomitees verantwortlich.
(b) Informationen und Berichterstattung : Jeder Beauftragte hat dem Exekutivkomitee diejenigen Informationen über das Projekt zu geben, die das Komitee anfordert und ihm alljährlich, spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahres, einen Bericht über den Zustand des Projektes vorzulegen.
(c) Dag Personal : Es ist die Aufgabe des Beauftragten, das für die Durchführung des ihm übertragenen Projektes erforderliche Personal gemäß den vom Exekutivkomitee erlassenen Bestimmungen zu beschäftigen. Der Beauftragte kann auch gegebenenfalls sich die Dienste jenes Personals zunutze machen, das von anderen Teilnehmern (oder Organisationen oder sonstigen von den Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Rechtsträgern) beschäftigt und dem Beauftragten auf dem Dienstwege oder auf anderem Wege zur Verfügung gestellt wird. Dieses Personal ist von seinen jeweiligen Dienstgebern zu entlohnen und unterliegt, außer wo dieses Obereinkommen etwas anderes vorsieht, den von seinen Dienstgebern festgelegten Dienstbedingungen. Die Vertragschließenden Parteien sind berechtigt, im Rahmen des Budgets des Projekts gemäß Artikel 6 Abs. f Z 6 dieses Übereinkommens die angemessenen Kosten für eine solche Entlohnung einzufordern oder für diese Kosten eine entsprechende Anrechnung zu erhalten.
Lit. f: Verfassungsbestimmung
Mit Beschluss des Exekutivkomitees vom 20.06.1984 gemäß Art. 11 Abs. 1 beendet.
Artikel 6
FINANZIERUNG
(a) Individualverpflichtung : Jeder Teilnehmer hat die ihm aus der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten zu tragen, einschließlich der Kosten für die Ausarbeitung oder Übermittlung von Berichten und für die Vergütung der seinen Beschäftigten im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Projektes entstandenen Reise- und sonstigen Spesen, es sei denn, es wird für solche Ausgaben verfügt, daß sie aus dem im Absatz g unten genannten gemeinsamen Fonds vergütet werden.
(b) Gemeinsame Geldverpflichtungen : Teilnehmer, die einen Teil der Kosten an einem bestimmten Projekt tragen wollen, haben dies in dem jeweiligen, das Projekt enthaltenden Anhang zu vereinbaren. Die Zuteilung solcher Kostenbeiträge (ob in Form von Bargeld, Dienstleistungen, geistigem Eigentum oder Sachleistungen) und die Verwendung dieser Beiträge unterliegt den vom Exekutivkomitee gemäß diesem Artikel getroffenen Vorschriften und Entscheidungen.
(c) Bestimmungen für Beschaffung, Ausgaben: Das Exekutivkomitee kann mit einstimmigem Beschluß die zur ordnungsgemäßen Finanzgebarung jedes Projekts erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls folgendes enthalten:
(1) die Budget- und Beschaffungsverfahren, deren sich der Beauftragte bei Zahlungen aus dem gemeinsamen Fonds zu bedienen hat, der von den Teilnehmern für das Projekt unterhalten werden kann; oder bei der Vergabe von Verträgen im Namen der Teilnehmer;
(2) die Mindestaufwandshöhe, ab der eine Genehmigung seitens des Exekutivkomitees erforderlich ist, einschließlich von Ausgabenposten, die eine Auszahlung von Geldern an den Beauftragten beinhalten, welche nicht für den üblichen Gehaltsund Verwaltungsaufwand bestimmt sind, den das Exekutivkomitee bereits im Rahmen des Budgetverfahrens genehmigt hat.
(d) Budgetgutschrift der Einkünfte : Alle Einkünfte, die aus dem Projekt entstehen, sind dem Budget des Projekts gutzuschreiben.
(e) Buchführung : Das vom Beauftragten verwendete Buchführungssystem muß den im Lande, dem der Beauftragte angehört, allgemein anerkannten Bilanzierungsrichtlinien entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.
(f) Arbeitsprogramm und Budget, Buchhaltung : Sollten die Teilnehmer vereinbaren, einen gemeinsamen Fonds für die Begleichung von Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsprogrammes und Budgets des Projekts zu unterhalten, so sind die Bilanzen folgendermaßen zu führen, es sei denn, das Exekutivkomitee beschließt einstimmig etwas anderes:
(1) das Finanzjahr des Projekts entspricht dem Finanzjahr des Beauftragten;
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