(Übersetzung)INTERNATIONALE ENERGIE-AGENTUR DURCHFÜHRUNGSÜBEREINKOMMEN EINESFORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROGRAMMS ÜBER DIE ANWENDUNG VONWÄRMEPUMPEN ZUR RATIONELLEN ENERGIEVERWENDUNG
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 2 lit. c, Art. 5 lit. a Unterabsatz 3 und Art. 10 lit. c verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragschließenden Parteien,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen oder internationale Organisationen sind oder aber Parteien, die von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als „die Agentur” bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit diesem Übereinkommen an der Errichtung und Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms über die Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen Energieverwendung (im folgenden als „das Programm” bezeichnet) beteiligen wollen;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen” bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm (im folgenden als „das I.E.P.-Übereinkommen” bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-Übereinkommens bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschließlich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung, wo das Programm durchgeführt werden wird;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Errichtung des Programms als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung anerkannt hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1979 beim Exekutivdirektor der Internationalen Energie-Agentur hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragschließenden Parteien,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Vertragschließenden Parteien, die entweder Regierungen oder internationale Organisationen sind oder aber Parteien, die von ihren jeweiligen Regierungen gemäß Artikel III der vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (im folgenden als „die Agentur“ bezeichnet) am 28. Juli 1975 beschlossenen Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung im Energiebereich namhaft gemacht wurden, sich im Einklang mit diesem Übereinkommen an der Errichtung und Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms über die Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen Energieverwendung (im folgenden als „das Programm“ bezeichnet) beteiligen wollen;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß jene Vertragschließenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschließenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als „die Regierungen“ bezeichnet) an der Agentur beteiligt sind und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm (im folgenden als „das I.E.P.-Übereinkommen“ bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des I.E.P.-Übereinkommens bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschließlich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung, wo das Programm durchgeführt werden wird;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des I.E.P.-Übereinkommens ihre Genehmigung erteilt haben;
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Agentur die Errichtung des Programms als einen wichtigen Bestandteil der internationalen Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung anerkannt hat;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
ZIELSETZUNGEN
(a) Wirkungsbereich. Das von den Vertragschließenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm umfaßt gemeinsame Forschung und Entwicklung, Demonstrationsanlagen und den Austausch von Informationen über die Anwendung von Wärmepumpen zur rationellen Energieverwendung.
(b) Art der Durchführung. Jede Vertragschließende Partei führt das Programm durch, indem sie gemäß den Bestimmungen des beiliegenden Anhanges eines oder mehrere der Projekte übernimmt. (c) Projektkoordination und Zusammenarbeit. Die Vertragschließenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit an den im beiliegenden Anhang enthaltenen verschiedenen Projekten sowie bei der Förderung der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten aller Vertragschließenden Parteien auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung zusammenarbeiten.
(d) Zusätzliche Projekte. Zusätzliche Projekte können dem Programm durch Abänderung des beiliegenden Anhanges zu diesem Übereinkommen gemäß Art. 10 Abs. c dieses Übereinkommens beigefügt werden.
lit. c: Verfassungsbestimmung
Artikel 2
DAS EXEKUTIVKOMITEE
(a) Oberaufsicht. Die Aufsicht über das Programm obliegt dem gemäß diesem Artikel gebildeten Exekutivkomitee.
(b) Mitglieder. Dem Exekutivkomitee gehört je ein von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Mitglied an; jede Vertragschließende Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied für das Exekutivkomitee für den Fall, daß ihr namhaft gemachtes Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
(c) Aufgaben. Dem Exekutivkomitee obliegt folgendes:
(1) es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm für die im beiliegenden Anhang genannten Projekte sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm für die folgenden zwei Jahre; das Exekutivkomitee kann im Rahmen des Arbeitsprogramms gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
(2) es stellt jene Richtlinien und Vorschriften auf, die für die einwandfreie Durchführung der Projekte erforderlich sein können;
(3) es nimmt die anderen, ihm durch dieses Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr; und
(4) es berät über alle Angelegenheiten, die ihm vom Beauftragten oder von einer Vertragschließenden Partei unterbreitet werden.
(d) Verfahrensweise. Das Exekutivkomitee hat seine Aufgaben im Einklang mit den folgenden Verfahrensweisen wahrzunehmen:
(1) das Exekutivkomitee wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende;
(2) das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane schaffen und sich jene Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur kann an den Sitzungen des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen;
(3) das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; auf Verlangen einer Vertragschließenden Partei, die die Notwendigkeit dafür nachweisen kann, wird eine Sondersitzung einberufen;
(4) die Sitzungen des Exekutivkomitees finden zu der vom Komitee bestimmten Zeit und in dem dafür gewählten Büro oder den dafür bestimmten Büros statt;
(5) spätestens achtundzwanzig Tage vor jeder Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschließenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen oder Rechtsträgern anzukündigen; eine Ankündigung braucht an Personen oder Rechtsträger, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Ankündigung ausgesprochen wird;
(6) das Quorum für die Geschäftsfähigkeit ermittelt sich bei den Sitzungen des Exekutivkomitees nach dem Schlüssel: Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchzahlen).
(e) Stimmabgabe.
(1) Wo dieses Übereinkommen die einstimmige Handlungsweise des Exekutivkomitees bedingt, ist die Zustimmung jedes Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes erforderlich, das an den Sitzungen teilnimmt und seine Stimme abgibt, auf der die Entscheidung getroffen wird. Das Exekutivkomitee hat Entscheidungen und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrücklichen Abstimmungsrichtlinien vorgegeben sind, mit Mehrheit der Mitglieder oder Ersatzmitglieder zu treffen, die anwesend sind und mitstimmen;
(2) Mit der Zustimmung jeder Vertragschließenden Partei kann eine Entscheidung oder eine Empfehlung per Fernschreiber oder auf dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich ist. Der Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür verantwortlich, daß alle Vertragschließenden Parteien von jeder gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidung oder Empfehlung verständigt werden.
(f) Berichterstattung. Das Exekutivkomitee hat der Agentur regelmäßig - zumindest jährlich - über den Fortschritt des Programms Bericht zu erstatten.
Artikel 2
DAS EXEKUTIVKOMITEE
(a) Oberaufsicht. Die Aufsicht über das Programm obliegt dem gemäß diesem Artikel gebildeten Exekutivkomitee.
(b) Mitglieder. Dem Exekutivkomitee gehört je ein von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachtes Mitglied an; jede Vertragschließende Partei ernennt überdies ein Ersatzmitglied für das Exekutivkomitee für den Fall, daß ihr namhaft gemachtes Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
(c) Aufgaben. Dem Exekutivkomitee obliegt folgendes:
(1) es beschließt für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm für die im beiliegenden Anhang genannten Projekte sowie ein andeutungsweises Arbeitsprogramm für die folgenden zwei Jahre; das Exekutivkomitee kann im Rahmen des Arbeitsprogramms gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
(2) es stellt jene Richtlinien und Vorschriften auf, die für die einwandfreie Durchführung der Projekte erforderlich sein können;
(3) es nimmt die anderen, ihm durch dieses Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr; und
(4) es berät über alle Angelegenheiten, die ihm vom Beauftragten oder von einer Vertragschließenden Partei unterbreitet werden.
(d) Verfahrensweise. Das Exekutivkomitee hat seine Aufgaben im Einklang mit den folgenden Verfahrensweisen wahrzunehmen:
(1) das Exekutivkomitee wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende;
(2) das Exekutivkomitee kann jene Unterorgane schaffen und sich jene Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemäßes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur kann an den Sitzungen des Exekutivkomitees und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen;
(3) das Exekutivkomitee tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; auf Verlangen einer Vertragschließenden Partei, die die Notwendigkeit dafür nachweisen kann, wird eine Sondersitzung einberufen;
(4) die Sitzungen des Exekutivkomitees finden zu der vom Komitee bestimmten Zeit und in dem dafür gewählten Büro oder den dafür bestimmten Büros statt;
(5) spätestens achtundzwanzig Tage vor jeder Sitzung des Exekutivkomitees ist der Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschließenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten Personen oder Rechtsträgern anzukündigen; eine Ankündigung braucht an Personen oder Rechtsträger, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Ankündigung ausgesprochen wird;
(6) das Quorum für die Geschäftsfähigkeit ermittelt sich bei den Sitzungen des Exekutivkomitees nach dem Schlüssel: Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchzahlen).
(e) Stimmabgabe.
(1) Wo dieses Übereinkommen die einstimmige Handlungsweise des Exekutivkomitees bedingt, ist die Zustimmung jedes Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes erforderlich, das an den Sitzungen teilnimmt und seine Stimme abgibt, auf der die Entscheidung getroffen wird. Das Exekutivkomitee hat Entscheidungen und Empfehlungen, für die in diesem Übereinkommen keine ausdrücklichen Abstimmungsrichtlinien vorgegeben sind, mit Mehrheit der Mitglieder oder Ersatzmitglieder zu treffen, die anwesend sind und mitstimmen;
(2) Mit der Zustimmung jeder Vertragschließenden Partei kann eine Entscheidung oder eine Empfehlung per Fernschreiber oder auf dem Telegrammweg gefaßt werden, ohne daß die Einberufung einer Sitzung erforderlich ist. Der Vorsitzende des Exekutivkomitees ist dafür verantwortlich, daß alle Vertragschließenden Parteien von jeder gemäß diesem Absatz getroffenen Entscheidung oder Empfehlung verständigt werden.
(f) Berichterstattung. Das Exekutivkomitee hat der Agentur regelmäßig – zumindest jährlich – über den Fortschritt des Programms Bericht zu erstatten.
Artikel 3
DER BEAUFTRAGTE
(a) Bestellung. In dem Anhang zu diesem Übereinkommen ist ein Beauftragter namhaft gemacht.
(b) Handlungsvollmacht im Namen der Beteiligten. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Übereinkommens hat der Beauftragte alle zur Wahrnehmung seiner im Anhang zu diesem Übereinkommen festgelegten Funktionen erforderlichen Rechtsgeschäfte zu vollziehen. (c) Austausch. Eine Vertragschließende Partei kann bei einhelliger Zustimmung des Exekutivkomitees anstelle der von ihr namhaft gemachten Vertragschließenden Partei oder jedes anderen von ihr namhaft gemachten Beauftragten einen anderen Rechtsträger als Beauftragten namhaft machen. Die Annahme aller danach erfolgten Abänderungen zu diesem Übereinkommen und seinem Anhang sowie die Abmachungen für die Übertragung der Aufgaben des Beauftragten bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Exekutivkomitees. (d) Rücktritt. Der Beauftragte hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist das Exekutivkomitee davon schriftlich benachrichtigt, sofern:
(1) eine Vertragschließende Partei oder ein von einer Vertragschließenden Partei namhaft gemachter Rechtsträger zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Beauftragten zu übernehmen und das Exekutivkomitee und die anderen Vertragschließenden Parteien diesbezüglich spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktrittes auf schriftlichem Wege unterrichtet;
(2) dieser Vertragschließenden Partei oder diesem Rechtsträger vom Exekutivkomitee einstimmig die Genehmigung erteilt wird.
Artikel 4
DURCHFÜHRUNG UND PERSONAL
(a) Durchführung der Projekte. Der Beauftragte ist dem Exekutivkomitee für die Durchführung seiner Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen, seinem Anhang sowie den Entscheidungen des Exekutivkomitees verantwortlich.
(b) Informationen und Berichterstattung. Der Beauftragte hat dem Exekutivkomitee diejenigen Informationen über den Anhang zu diesem Übereinkommen zu geben, die das Komitee anfordert, und ihm alljährlich, spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahres, einen Bericht über den Zustand des Anhanges zu diesem Übereinkommen vorzulegen.
(c) Personal. Es obliegt dem Beauftragten, das für die Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Personal gemäß den vom Exekutivkomitee erlassenen Bestimmungen zu beschäftigen. Der Beauftragte kann sich im Bedarfsfall der Dienste jenes Personals bedienen, das von anderen Vertragschließenden Parteien (oder von den von Vertragschließenden Parteien namhaft gemachten Organisationen oder Rechtsträgern) eingestellt wurde und dem Beauftragten durch Abstellung oder auf anderem Wege zur Verfügung gestellt wird, dies jedoch nach Maßgabe der zwischen der Vertragschließenden Partei und dem Arbeitgeber dieses Personals zu treffenden Abmachungen.
lit. a Unterabsatz 3: Verfassungsbestimmung
Artikel 5
FINANZIERUNG
(a) Kosten für Forschung.
(1) Jede Vertragschließende Partei ist für die Bereitstellung der für die Durchführung ihrer Forschungsaufgaben gemäß dem Anhang zu diesem Übereinkommen notwendigen Geldmittel verantwortlich. Die Mindestausgabensätze der Vertragschließenden Parteien im Rahmen des Programms betragen wie folgt:
Österreich ............................. US-Dollar 150 000
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften (CEC) ................... US-Dollar 80 000
Dänemark ............................... (entfällt)
Deutschland ............................ US-Dollar 50 000
Irland ................................. US-Dollar 32 000
Italien ................................ US-Dollar 215 000
Niederlande ............................ US-Dollar 50 000
Schweden ............................... US-Dollar 40 000
Schweiz ................................ US-Dollar 40 000
USA .................................... US-Dollar 1 000 000
(2) Das Exekutivkomitee hat an den in diesem Absatz genannten Zahlen in halbjährlichen Abständen einstimmig Bereinigungen vorzunehmen, um den in den Ländern aller Vertragschließenden Parteien sich ändernden Preisniveaus Rechnung zu tragen und damit zu gewährleisten, daß die notwendigen Realressourcen für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten weiterhin zur Verfügung stehen. Stellen sich bei diesen Preisniveaus erhebliche Änderungen ein, so hat das Exekutivkomitee einstimmig zu prüfen, ob das Arbeitsprogramm den verfügbaren Mitteln angepaßt werden soll;
(3) nach einem Anfangszeitraum von drei Jahren sowie jedem darauffolgenden Zeitraum von drei Jahren hat das Exekutivkomitee einstimmig die in Unterabsatz 1 oben genannten Ausgabensätze für jeden darauffolgenden Zeitraum von drei Jahren zu vereinbaren.
(b) Sonstige Kosten. Jede Vertragschließende Partei hat ebenso alle sonstigen Kosten zu tragen, die ihr aus der Durchführung dieses Übereinkommens erwachsen, einschließlich der Kosten für die Erstellung oder Übersendung von Berichten sowie der Kosten für die Vergütung der im Zusammenhang mit der bei dem jeweiligen Projekt durchgeführten Arbeit entstandenen Reise- und sonstigen Spesen seiner Angestellten.
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