Verordnung der Bundesregierung vom 18. November 1980 über die Übertragung von Sachen in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste", BGBl. Nr. 610/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 675/1978 wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996).
Es werden nachstehend genannte Sachen in der Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übertragen:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
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