Bundesgesetz vom 20. März 1980 über zollrechtliche Maßnahmen zur Durchführung des Genfer Protokolls (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und der Liste XXXII - Österreich (GATT-Durchführungsgesetz 1980)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1980-07-01
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

§ 1. (1) Die dem Genfer Protokoll (1979) angeschlossene Liste XXXII

– Österreich, BGBl. Nr. 16/1980, ersetzt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die bisherige Liste XXXII

– Österreich zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen nach dem Stande vom 30. Juni 1979.

(2) Soweit bei den im Teil I der Liste XXXII Österreich angeführten Tarifpositionen die Vertragszollsätze gleich den dazugehörigen Ausgangszollsätzen sind, sind diese Vertragszollsätze sofort wirksam. Sind hingegen die Vertragszollsätze niedriger als die dazugehörigen Ausgangszollsätze, werden diese Vertragszollsätze durch stufenweise Zollsenkungen wirksam; diese Zollsenkungen beginnen im Sinne des Abs. 2 lit. a des Genfer Protokolls (1979) mit 1. Juli 1980, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 2. Bei den Tarifpositionen 28.20 B 2, 32.05 A, 34.05 A und

38.19 C 2 b beginnen die Zollsenkungen mit 1. Jänner 1981. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bei diesen Tarifpositionen angeführten Ausgangszollsätze als Vertragszollsätze im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129.

§ 3. (1) Die bei den Tarifpositionen 58.01 A, 58.01 B, 59.17 A, 61.01 A, 61.01 C 2, 61.01 E, 61.02 A, 61.02 E, 61.03 A, 61.03 D, 61.04 A, 61.07 A, 61.11 A und 88.04 A vorgesehenen Vertragszollsätze werden am 1. Juli 1980 zur Gänze in Kraft gesetzt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, zur Vereinfachung des Verfahrens die in der Liste XXXII Österreich vorgesehenen Vertragszollsätze, bei anderen Tarifpositionen als jenen des Abs. 1 durch Verordnung teilweise oder zur Gänze vorzeitig in Kraft zu setzen, wenn wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen.

§ 4. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Anwendung der mit dem Buchstaben „C“ bezeichneten Vertragszollsätze durch Verordnung auszusetzen, wenn die in der Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich, BGBl. Nr. 17/1980, festgelegte Voraussetzung betreffend die von den Vereinigten Staaten zugesicherte Aufrechterhaltung des Marktzutrittes für österreichischen Käse nicht gegeben ist.

§ 5. (1) Wenn festgestellt wird, daß andere Teilnehmerstaaten die stufenweise Inkraftsetzung der Zugeständnisse bei bestimmten Tarifpositionen zurückhalten, zurücknehmen oder aufschieben, hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die stufenweise Inkraftsetzung der in der Liste XXXII Österreich enthaltenen Zugeständnisse auszusetzen, zurückzunehmen oder aufzuschieben, soweit dies zur Sicherstellung der gegenseitigen wirtschaftlichen Vorteile und des Gleichgewichts der Rechte und Verpflichtungen erforderlich ist.

(2) Das Vorliegen der zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 maßgeblichen Voraussetzungen sowie Umfang und Ausmaß der zu treffenden Maßnahmen sind durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen zuständig ist, im Einvernehmen mit diesem Bundesminister festzustellen.

(3) Die auf Grund einer Verordnung nach Abs. 1 anzuwendenden Zollsätze dürfen die bei den betreffenden Tarifpositionen angeführten Ausgangszollsätze nicht überschreiten und gelten als Vertragszollsätze im Sinne des § 4 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980 in Kraft.

(2) Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind zur Gänze oder teilweise wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, zur Gänze oder teilweise weggefallen sind.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 3 Abs. 2,

2.

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 4,

3.

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 5 Abs. 1,

4.

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, in dem dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich des § 5 Abs. 2,

5.

im übrigen der Bundesminister für Finanzen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.