Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Feber 1980 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Drogistengewerbe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-09-01
Status Aufgehoben · 1996-12-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 10, des § 226 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1976, BGBl. Nr. 253, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz verordnet:

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die gemäß § 226 Z 4 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Drogistengewerbe (§ 223 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 3 bis 10)

oder

2.

Zeugnisse

a)

über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie an einer inländischen Universität

und

b)

über die gemäß den apothekenrechtlichen Vorschriften notwendigen sonstigen Voraussetzungen für den Befähigungsnachweis zur verantwortlichen Leitung einer Apotheke.

§ 2. (1) Die Befähigung für das auf den Kleinhandel mit Giften eingeschränkte konzessionierte Drogistengewerbe kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis unter der Voraussetzung, daß die gemäß §§ 106 und 107 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für ein Handelsgewerbe nachgewiesen wird, auch nachgewiesen werden durch

1.

Zeugnisse

a)

über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Forst- und Holzwirtschaft oder Landwirtschaft an einer inländischen Universität

und

b)

über eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit

oder

2.

Zeugnisse

a)

über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für chemische Betriebstechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,

und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

oder

3.

Zeugnisse

a)

über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für technische Chemie, für chemische Betriebstechnik oder für Biochemie und Schädlingsbekämpfung

und

b)

über eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit

oder

4.

Zeugnisse

a)

über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in Z 1 bis 3 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird

und

b)

eine mindestens eineinhalbjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit zu verstehen, die die Herstellung oder den Verkauf von Giften im Rahmen eines einschlägigen Gewerbes oder einer Apotheke zum Gegenstand hat.

§ 2. (1) Die Befähigung für das auf den Kleinhandel mit Giften eingeschränkte konzessionierte Drogistengewerbe kann abweichend von dem im § 1 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis unter der Voraussetzung, daß die gemäß §§ 106 und 107 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für ein Handelsgewerbe nachgewiesen wird, auch nachgewiesen werden durch

1.

Zeugnisse

a)

über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Forst- und Holzwirtschaft oder Landwirtschaft an einer inländischen Universität

und

b)

über eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit

oder

2.

Zeugnisse

a)

über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für chemische Betriebstechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,

und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit

oder

2 a. Zeugnisse

a)

über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft, für Alpenländische Landwirtschaft, für Gartenbau, für Forstwirtschaft oder für Wein- und Obstbau

und

b)

über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit

oder

3.

Zeugnisse

a)

über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für technische Chemie, für chemische Betriebstechnik oder für Biochemie und biochemische Technologie

und

b)

über eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit

oder

4.

Zeugnisse

a)

über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in Z 1 bis 3 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird

und

b)

eine mindestens eineinhalbjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit zu verstehen, die die Herstellung oder den Verkauf von Giften im Rahmen eines einschlägigen Gewerbes oder einer Apotheke zum Gegenstand hat.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 3. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die schriftliche und die mündliche Prüfung zerfallen in je zwei Teile.

(2) Der erste Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Drogistengewerbes notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben je zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation und des Schriftverkehrs zu enthalten. Die Erledigung der acht Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können; der erste Teil der schriftlichen Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

(3) Der zweite Teil der schriftlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Drogistengewerbes notwendigen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:

1.

Botanik

2.

Chemie

3.

Gesundheits- und Ernährungslehre.

Es sind je zwei Prüfungsaufgaben auf diesen Gebieten zu stellen. Die Erledigung der sechs Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei Stunden erwartet werden können; nach vier Stunden ist die Prüfung zu beenden.

(4) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Drogistengewerbes notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete der Drogenkunde, der Arzneimittelkunde, der Chemikalienkunde, der Nomenklatur, der Gesundheits- und Ernährungslehre, der Arbeitshygiene und der Unfallverhütung zu erstrecken. Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des Drogistengewerbes notwendigen Kenntnisse über das Arzneimittelrecht, das Giftrecht, die Rechtsvorschriften betreffend Schädlings- und Pflanzenschutzmittel, das Lebensmittelrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, das Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, das Sozialversicherungsrecht sowie Grundzüge des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu erstrecken. Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Prüfungskommission

§ 4. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß ein in der Sanitätsverwaltung tätiger Arzt oder Pharmazeut sein, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt eine dieser drei Personen die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Prüfungstermin

§ 5. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen, wer

1.

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie, Chemie, Technische Chemie, Biologie, Medizin, Veterinärmedizin oder Lebensmittel- und Gärungstechnologie an einer inländischen Universität

und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

2.

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für technische Chemie, für Biochemie und biochemische Technologie oder für chemische Betriebstechnik, einer Sonderform einer solchen Lehranstalt oder des Abiturientenlehrganges für Chemotechnik an der Lehranstalt für Chemotechniker des Förderungsvereines Chemotechnik, Graz,

und

b)

eine mindestens zweieinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für technische Chemie, für Chemische Betriebstechnik oder für Biochemie und Schädlingsbekämpfung

und

b)

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder

4.

a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drogist oder den erfolgreichen Besuch einer anderen als der in den Z 1 bis 3 angeführten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes ersetzt wird

und

b)

eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Herstellung von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, von Giften usf., der Sterilisierung von Verbandmaterial (§ 220 GewO 1973), im Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973), im Drogistengewerbe (§ 223 GewO 1973) oder in einer Apotheke zu verstehen.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 7. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 5) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung sind

1.

die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,

2.

die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege und

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

anzuschließen.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 8. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 3 Abs. 2 bis 5) sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 9. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Konzessionsprüfung eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel der Gebühr gemäß Abs. 1 zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen, das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen wird,

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt, oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 10. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1980 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 tritt die unter Z 25 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe nach § 15, Punkt 14, der Gewerbeordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/1934, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für das konzessionierte Drogistengewerbe zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 31. August 1980 außer Kraft.

Anlage/(§ 10)

(Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.)

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