Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Juli 1980, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1980-08-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, wird - bezüglich der Bestimmungen über die Verhältniszahlen gemäß § 35 Abs. 1 Z 4 dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung - verordnet:

§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:

1.

Für den Lehrberuf Fotograveur in der Anlage 1;

2.

Für den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen) in der Anlage 2 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 188/2010) ;

3.

Für den Lehrberuf Oberteilherrichter in der Anlage 3;

4.

Für den Lehrberuf Werkzeugmaschineur in der Anlage 4 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2012) .

§ 2. Die Bestimmungen des § 1 über die Berufsbilder sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesem Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebenden Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anlage 1

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotograveur

Berufsbild

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
Herrichten der Gravurwerkzeuge
Gravieren Gravieren Gravieren
Einfaches Retuschieren Retuschieren Retuschieren
Lackretuschieren Lackretuschieren Lackretuschieren
Kopieren Kopieren
Retuschieren mit Gravurwerkzeug Retuschieren mit Gravurwerkzeug Retuschieren mit Gravurwerkzeug
Herstellen von Nutzen Filmmontage
Weiterverarbeiten der Farbauszüge Weiterverarbeiten der Farbauszüge
Vorrichten der Druckformen
Weiterverarbeiten der verschiedenen Druckformen Weiterverarbeiten der verschiedenen Druckformen
Herstellen von Übertragungsfilmen Herstellen von Übertragungsfilmen
Einkopieren von Linien und Rastern Einkopieren von Linien und Rastern
Reparieren der Druckformen Reparieren der Druckformen
Kenntnis der Filmsorten
Retuscharbeiten am Film Retuscharbeiten am Film
Kenntnis verschiedener Textilien und ihrer drucktechnischen Eigenschaften Kenntnis verschiedener Texitien und ihrer drucktechnischen Eigenschaften
Kenntnis der Druckverfahren Kenntnis der Druckverfahren
Kenntnis des Rapportierens der Farbauszüge
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 – 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen …………………… 3 Lehrlinge
6 – 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen …………………… 4–6 Lehrlinge
11 – 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 2 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen …………………………….. 1 weiterer Lehrling
21 – 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen …………………………….. 1 weiterer Lehrling
41 –100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 4 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen ……………………………… 1 weiterer Lehrling
über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen ……………………………… 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

vgl. auch Art. III und Art. IV d. V BGBl. Nr. 440/1984

Anlage 2

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```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Former und Gießer (Metall und Eisen)

Berufsbild

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```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte,

Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Grundkenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften

und Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Messen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Anreißen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Biegen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Bohren ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Sägen ! - ! -

----------------------!----------------------!----------------------

Feilen ! - ! -

----------------------!---------------------------------------------

Lesen von einfachen !Lesen von Zeichnungen

Zeichnungen !

----------------------!---------------------------------------------

Herstellen einfacher !Herstellen von mehr- !Herstellen von kom-

Formen und Kerne !teiligen Formen, Form-!plizierten Formen,

!behelfen und schwie- !Kernen und Kern-

!rigen Kernen !stücken

----------------------!---------------------------------------------

Anschnitt- und Stei- !Anschnitt- und Steigertechnik, Form- und

gertechnik, Form- und !Kernentlüftung

Kernentlüftung bei !

einfachen Gußteilen !

----------------------!---------------------------------------------

Auftragen von Form- ! - ! -

und Kernüberzügen ! !

```

```

Formen, Ausbessern und Zusammenbauen der Form

```

```

- !Anwenden von Behelfen zur Erreichung einer

!gelenkten Erstarrung

```

```

Kerneinlegen und Gieß-!Kerneinlegen und Gießfertigmachen von Formen

fertigmachen von ein- !

fachen Formen !

----------------------!---------------------------------------------

- !Beschweren, Verklammern, Verschrauben

----------------------!---------------------------------------------

- !Gießen

----------------------!---------------------------------------------

Ausleeren von Formen ! - ! -

----------------------!---------------------------------------------

Grundkenntnisse von !Kenntnis der formtechnischen Ausführungen von

Modelleinrichtungen !Modelleinrichtungen und über den Einsatz ver-

!schiedener Modellwerkstoffe

----------------------!---------------------------------------------

- !Kenntnis des Trocknens von Formen und Kernen

----------------------!---------------------------------------------

- ! - !Kenntnis über den

! !Einbau von Kühlkörpern

```

```

Kenntnis über das ! - ! -

Putzen von Gußstücken ! !

```

```

Kenntnis über Entstehung, Verhütung und Behebung von Gußfehlern

```

```

- !Grundkenntnisse der ! -

!Schmelz- und Legie- !

!rungstechnik !

```

```

- ! - !Grundkenntnisse der

! !praktischen Prüfung

! !von Werk- und Hilfs-

! !stoffen

```

```

- ! - !Grundkenntnisse der

! !Gußkontrolle

```

```

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```

```

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

```

```

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person..............2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen............6 Lehrlinge

ab der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede fachlich einschlägig ausgebildete

Person........................................1 weiterer Lehrling

ab der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen.........................1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen.........................1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Anlage 3

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```

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Oberteilherrichter

Berufsbild

```

```

```

1.

Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

```

```

```

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und

Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und

Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

Kenntnis der Pflege von Leder und Werkstoffen

```

```

- !Grundkenntnisse des Oberteilauf-

!baues

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- !Herstellen von Schnittmustern auch

!mit Leistenkopie

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- !Auswählen des zu verarbeitenden

!Materials

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Einfaches Zuschneiden von Futter-!Zuschneiden von Oberleder

leder und Stoffen !

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Schärfen und Vorrichten für !Schärfen von Oberleder

Steppen !

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Einfaches Buggen !Buggen

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Nähen ! -

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Steppen von Futter und einfachen !Steppen

Nähten !

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