Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 3. Dezember 1980 über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Asphaltierer
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3, des § 103 Abs. 1 lit. c und des § 24 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird - hinsichtlich des § 2 bezüglich der Universitäten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und bezüglich der sonstigen im § 2 angeführten Schulen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst - verordnet:
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe der Asphaltierer (§ 103 Abs. 1 lit. c Z 3 GewO 1973) ist durch Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.
§ 2. Die gemäß § 1 vorgeschriebene mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit wird ersetzt
im Ausmaß von 3 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen an einer inländischen Universität oder
im Ausmaß von 2 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Bautechnik-Hochbau, für Bautechnik-Tiefbau oder einer Sonderform dieser Lehranstalten oder
im Ausmaß von 1 1/2 Jahren durch den erfolgreichen Besuch der Baufachschule.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1981 in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt § 13b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung des Befähigungsnachweises für das gebundene Gewerbe der Asphaltierer betrifft, mit Ablauf des 31. März 1981 außer Kraft.
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