Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. März 1981 über Mindestvorschriften für die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 73 Abs. 2 und 3 und des § 199 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen für alle Gastgewerbebetriebe
§ 1. (1) Tische, die zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmt sind, müssen eine leicht zu reinigende Oberfläche haben. Ist dies nicht der Fall, so müssen auf solchen Tischen saubere Tischtücher oder für den Eßplatz des Gastes ausreichende Tischsets (auch aus gut saugfähigem Papier) liegen.
(2) Wird einem Gast eine Speise verabreicht, so muß ihm eine Tuch- oder Papierserviette zur Verfügung gestellt werden. Papierservietten müssen aus einem gut saugfähigen Papier bestehen. Papierservietten, die bei der Verabreichung von Speisen zur Verfügung gestellt werden, müssen ein Mindestausmaß von 30 x 30 cm haben; besteht die Papierserviette aus mindestens zwei Lagen Papier, so beträgt das Mindestausmaß 24 x 24 cm.
§ 2. In den Betriebsräumen, die zum Verabreichen von Speisen oder zum Ausschank von Getränken bestimmt sind, müssen entsprechend der Zahl der Verabreichungsplätze Kleiderablagen vorhanden sein. Kleiderablagen außerhalb dieser Betriebsräume müssen entweder bewacht werden oder mit einem Hinweis versehen werden, daß dort abgelegte Kleidungsstücke nicht bewacht werden.
§ 3. (1) Werden die Telefongespräche der Gäste nicht von öffentlichen Sprechstellen aus geführt, so muß das Entgelt für die Telefongespräche, die die Gäste mit für sie bestimmten Sprechstellen führen, auf Grund der aufgelaufenen Gebührenimpulse berechnet werden. Bei handvermittelten Telefongesprächen muß das Entgelt auf Grund der aufgelaufenen Gebührenimpulse sowie der zusätzlich aufgelaufenen amtlichen Gebühren berechnet werden.
(2) Der Gastgewerbetreibende hat bei den für die Gäste bestimmten Sprechstellen in Schillingbeträgen ersichtlich zu machen, wieviel er dem Gast einschließlich allfälliger Zuschläge zu den amtlichen Gebühren für ein drei Minuten dauerndes Ortsgespräch sowie für ein drei Minuten dauerndes Ferngespräch nach Wien, nach der Landeshauptstadt des Landes, in dem der Gastgewerbebetrieb seinen Standort hat, nach Graz, nach Innsbruck, nach Salzburg, nach Bruxelles (Brüssel), nach Hamburg, nach London, nach München, nach New York, nach Paris, nach Rio de Janeiro, nach Roma (Rom), nach Stockholm und nach Zürich in Rechnung stellt; hebt der Gastgewerbetreibende einen Zuschlag zu den amtlichen Gesprächsgebühren ein, so hat er bei der Ersichtlichmachung der von ihm in Rechnung gestellten Gesprächsentgelte darauf hinzuweisen, daß die Höhe der amtlichen Gebühren dem Amtlichen Telefonbuch entnommen werden kann, und bekanntzugeben, wo das Amtliche Telefonbuch in seinem Gastgewerbebetrieb eingesehen werden kann.
§ 4. (1) Für die Gäste muß eine ohne gesondertes Entgelt benützbare Toilettenanlage vorhanden sein. Sie muß sich in der Nähe der zum Verabreichen von Speisen oder zum Ausschank von Getränken bestimmten Betriebsräume befinden und allgemein verständlich bezeichnet sein. Die Toilettenanlage und der Zugang von den Betriebsräumen zu ihr muß einwandfrei beleuchtet und vor Witterungseinflüssen geschützt sein.
(2) Die Behörde darf abweichend von Abs. 1 erster Satz zulassen, daß die für die Gäste des Gastgewerbebetriebes vorhandene Toilettenanlage auch für die Gäste - ausgenommen Gäste, die beherbergt werden - nur gegen Entgelt benützbar ist,
wenn der Standort des Gastgewerbebetriebes in einer regelmäßig von einer größeren Anzahl von Personen benützten Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs oder in deren unmittelbarer Nähe liegt,
wenn für die bloß die Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs benützenden Personen keine eigene Toilettenanlage vorhanden ist und
wenn keine andere Möglichkeit besteht, die unentgeltliche Benützung der Toilettenanlage durch Personen, die nicht Gäste des Gastgewerbebetriebes sind, wirksam zu verhindern oder wenn dem Gastgewerbebetrieb nur die vom Verkehrsunternehmer für die Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs errichtete und nicht vom Gastgewerbetreibenden betriebene Toilettenanlage zur Verfügung steht.
§ 5. (1) Die Toilettenanlage hat aus Sitzzellen mit Wasserklosetts getrennt für Frauen und für Männer sowie aus einer Pissoiranlage zu bestehen. Die Zahl der Sitzzellen und der Stände in der Pissoiranlage bestimmt sich wie folgt nach der Zahl der Verabreichungsplätze:
Verabreichungs- Zahl der Sitz- Zahl der Sitz- Zahl der
plätze zellen für zellen für Pissoir-
Frauen Männer stände
bis 80 ... 1 1 1
bis 170 ... 2 1 2
bis 350 ... 3 2 3
über 350 ... 4 3 4
Bei Gastgewerbebetrieben, deren Speisenverabreichung und Getränkeausschank nur an beherbergte Gäste erfolgt, ist nur je eine Sitzzelle getrennt für Frauen und Männer erforderlich. Bei Gastgewerbebetrieben, deren Speisenverabreichung und Getränkeausschank nicht nur an beherbergte Gäste erfolgt, ist bei der Berechnung die Zahl der Verabreichungsplätze um die Hälfte der Zahl der Gästebetten zu vermindern.
(2) Die Wände der Toilettenanlage müssen bis zu einer Höhe von 1,60 m wasserundurchlässig und leicht abwaschbar sein. Der Fußboden muß wasserundurchlässig und leicht abwaschbar sein.
(3) Die Fenster der Toilettenanlage müssen den Einblick von außen ausschließen. Außerdem muß die Pissoiranlage so angeordnet sein oder derart mit Sichtabdeckungen ausgestattet sein, daß die Pissoirstände nicht von außerhalb der Pissoiranlage eingesehen werden können.
(4) In jeder Sitzzelle muß mindestens ein zum Aufhängen von Kleidern geeigneter Haken vorhanden sein. In den für Frauen bestimmten Sitzzellen ist außerdem vorzusorgen, daß Handtaschen nicht auf dem Boden abgelegt werden müssen. Die Sitzzellen müssen von innen einwandfrei gegen das Öffnen von außen durch Unbefugte verschlossen werden können. In den Sitzzellen ist Toilettenpapier zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Toilettenanlage darf keine unzumutbare Geruchsbelästigung der Benützer sowie außerhalb der Toilettenanlage bewirken.
(6) Die Pissoiranlage muß mit einer fest installierten Spüleinrichtung ausgerüstet sein und, wenn nicht Schalen verwendet werden, ein wirksames Gefälle für den Auslauf aufweisen.
§ 6. (1) In der Toilettenanlage oder beim Zugang zu dieser müssen ein Handwaschbecken mit Fließwasser und Seife (Abs. 2), ein Spiegel, eine ausreichende Möglichkeit zum Trocknen der Hände (Abs. 3) sowie ein Abfallbehälter (Abs. 4) vorhanden sein.
Die Zahl der Handwaschbecken bestimmt sich wie folgt nach der Zahl der Verabreichungsplätze:
Verabreichungsplätze Zahl der Handwaschbecken
bis 80 ...... 1
bis 170 ...... 2
bis 350 ...... 3
über 350 ...... 4
Sind die Handwaschbecken in zwei verschiedenen, jeweils nur Frauen
oder Männern zugänglichen Räumen, so bestimmt sich die Zahl der
Handwaschbecken wie folgt:
Verabreichungsplätze Zahl der Handwaschbecken
bis 140 ...... je 1
bis 350 ...... je 2
über 350 ...... je 3
(2) Die Seife muß derart zur Verfügung gestellt werden, daß sie vorher nicht mit den Händen anderer Personen in Berührung kommen kann (Seifenspender).
(3) Zum Trocknen der Hände sind Papierhandtücher aus gut saugfähigem Papier, Textilhandtücher für einen einmaligen Gebrauch (auch in Form einer Handtuchrolle mit Sperrautomatik) oder elektrische Trockenluftautomaten zur Verfügung zu stellen.
(4) Werden Papierhandtücher verwendet, so muß der Abfallbehälter auch zur Aufnahme der gebrauchten Papierhandtücher geeignet sein oder es muß hiefür ein eigener Behälter vorhanden sein.
(5) Durch entsprechende Kontrollen ist sicherzustellen, daß die Toilettenanlage und die Einrichtungen zum Waschen und Trocknen der Hände einwandfrei benützbar und rein sind.
Abs. 1 erster und zweiter Satz gilt nur für Gastgewerbebetriebe, die
nach dem 1. 7. 1982 neu errichtet werden (§ 44 Abs. 1).
Allgemeine Bestimmungen für Gastgewerbebetriebe, in denen Gäste
beherbergt werden
§ 7. (1) Ein Einbettzimmer muß mindestens 9 m2 und ein Zweibettzimmer mindestens 15 m2 Bodenfläche haben. Nebenräume, wie Bad, WC, Diele, Balkon, werden auf diese Flächen nicht angerechnet. Für Zimmer mit mehr als zwei Betten ist die Mindestbodenfläche so zu berechnen, daß zur Mindestbodenfläche für ein Zweibettzimmer für jedes weitere Bett eine zusätzliche Bodenfläche von 5 m2 hinzuzurechnen ist.
(2) Sind der Schrank oder die Kofferablage in einem Nebenraum des Zimmers (zB in der Diele) untergebracht, so verringert sich die gemäß Abs. 1 festgelegte Mindestgröße der Zimmer um die vom Schrank oder der Kofferablage eingenommene Bodenfläche, jedoch bei Einbettzimmern um höchstens 2 m2 und bei Zweibettzimmern um höchstens 3 m2 sowie für jedes weitere Bett um höchstens 1,5 m2.
(3) Das Aufstellen zusätzlicher Kinderbetten mit einer Liegefläche von höchstens 140 cm Länge und 70 cm Breite wird durch die im Abs. 1 und 2 getroffene Regelung nicht berührt.
§ 8. (1) Jedes für die Beherbergung von Gästen bestimmte Zimmer muß zumindest mit folgenden Gegenständen ausgestattet sein:
Bett;
Nachttisch oder Nachtkästchen;
Bettvorleger (ausgenommen bei Teppichboden);
Tisch;
Sessel;
Schrank mit Fächern und Abteil zum Aufhängen von Kleidern einschließlich vier Kleiderhaken;
Kofferablage;
Waschbecken mit Fließwasser (kalt und warm), Spiegel und Ablage;
Wasserglas;
Zahnputzglas;
Steckdose für elektrische Rasierapparate mit Angabe der Spannung;
Aschenbecher;
Abfallbehälter.
(2) Das Bett (Abs. 1 Z 1) muß eine mindestens 200 cm lange und eine mindestens 90 cm breite Liegefläche haben. Ist ein Gästezimmer mit Stilmöbeln eingerichtet, so hat das Bett eine mindestens 190 cm lange und eine mindestens 75 cm breite Liegefläche zu haben. Bettwäsche, die wiederverwendbar ist, muß vor der Benützung durch einen neuen Gast gewaschen worden sein.
(3) Bei Zweibettzimmern müssen jeweils zwei der im Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9 und 10 genannten Gegenstände vorhanden sein. Im Schrank (Abs. 1 Z 6) müssen anstelle von vier mindestens acht Kleiderhaken vorhanden sein. Der Tisch (Abs. 1 Z 4), der Schrank (Abs. 1 Z 6) und die Kofferablage (Abs. 1 Z 7) müssen eine Größe haben, die der Beherbergung von zwei Gästen entspricht.
(4) Wird statt zwei Betten ein Grand lit zur Verfügung gestellt, dann muß dieses eine mindestens 200 cm lange und 150 cm breite Liegefläche haben.
(5) Der Nachttisch oder das Nachtkästchen (Abs. 1 Z 2) kann durch eine vom Kopfende der Betten aus leicht erreichbare Ablagefläche ersetzt sein.
(6) Ein Aschenbecher (Abs. 1 Z 12) muß nicht vorhanden sein, wenn für das Gästezimmer ein deutlich ersichtliches Rauchverbot besteht.
(7) Für Zimmer mit mehr als zwei Betten gelten hinsichtlich der Zahl der Gegenstände, die vorhanden sein müssen, und der Größe dieser Gegenstände Regelungen der Abs. 1 und 3 sinngemäß.
§ 9. Die Fenster müssen durch Vorhänge, Jalousien oder ähnliches gegen Einblick von außen geschützt werden können.
§ 10. Die Gästezimmer müssen über eine elektrische Beleuchtung verfügen. Neben der Raumbeleuchtung, die das ganze Zimmer einwandfrei beleuchten muß, muß auch eine geeignete Beleuchtung beim Bett und beim Waschbecken vorhanden sein. Die im Gästezimmer vorhandene Beleuchtung muß auch das Lesen und Schreiben beim Tisch einwandfrei ermöglichen.
§ 11. Gästezimmer müssen beheizbar sein, es sei denn, daß in ihnen nur im Sommer Gäste beherbergt werden.
Abs. 2 gilt nur für Gastgewerbebetriebe, die nach dem 1. 7. 1982 neu
errichtet werden (§ 44 Abs. 1).
§ 12. (1) Die Gästezimmern angeschlossenen Badezimmer und Duschen müssen bis zu einer Höhe von 1,80 m leicht abwaschbare Wände haben und mit einem wasserundurchlässigen, leicht abwaschbaren und rutschfesten Fußboden ausgestattet sein. Gästezimmern angeschlossene Toilettenanlagen müssen mit einem Wasserklosett ausgestattet sein; die Wände müssen bis zu einer Höhe von 1,60 m leicht abwaschbar sein, und der Fußboden muß wasserundurchlässig und leicht abwaschbar sein.
(2) Die Gästezimmern angeschlossenen Badezimmer müssen mit einer Notrufanlage ausgestattet sein.
§ 13. Die Gästezimmer sind durch geeignete Vorkehrungen (Isolierungen, Türen im Stiegenhaus usw.) vor Lärm- und Geruchsbelästigung, insbesondere vor dem durch eine neben der Beherbergungstätigkeit ausgeübte Verabreichungs- und Ausschanktätigkeit verursachten Lärm und Geruch, zu schützen.
§ 14. In jedem Stockwerk, in dem sich Gästezimmer befinden, muß mindestens eine Toilettenanlage mit einer mit einem Wasserklosett ausgestatteten Sitzzelle zur Verfügung stehen, es sei denn, daß allen Gästezimmern eine eigene Toilettenanlage angeschlossen ist. übersteigt die Bettenzahl in einem Stockwerk zehn, so muß in diesem Stockwerk für je zehn weitere Gästebetten je eine weitere Toilettenanlage oder eine Toilettenanlage mit der entsprechenden Anzahl von Sitzzellen zur Verfügung stehen. übersteigt die Bettenzahl in einem Stockwerk nicht fünf, so muß in diesem Stockwerk keine Toilettenanlage zur Verfügung stehen, wenn die Bettenzahl dieses Stockwerks bei der Zahl der in einem unmittelbar angrenzenden Stockwerk zur Verfügung stehenden Toilettenanlage oder Sitzzellen berücksichtigt ist. Bei der Berechnung sind Betten in Zimmer mit eigener Toilettenanlage und Kinderbetten, die zusätzlich in die Gästezimmer gestellt werden, nicht mitzuzählen. Für die Ausstattung der Sitzzellen gilt § 5 Abs. 2, 3 erster Satz, 4 mit Ausnahme des zweiten Satzes und 5.
Erster Satz gilt nur für Gastgewerbebetriebe, die nach dem 1. 7.
1982 neu errichtet werden; für die anderen Gastgewerbebetriebe gilt
gem. § 44 Abs. 2, daß für je 25 Gästebetten ein allgemeines
Badezimmer zur Verfügung stehen muß!
§ 15. Für je 20 Gästebetten muß ein allgemeines Badezimmer zur Verfügung stehen. Bei der Berechnung sind Betten in Zimmern mit eigenem Bad oder eigener Dusche und Kinderbetten, die zusätzlich in die Fremdenzimmer gestellt werden, nicht mitzuzählen. Für die Ausstattung der Badezimmer gilt § 12.
§ 16. Die zu den Gästezimmern führenden Stiegen und Gänge müssen ausreichend beleuchtet sein.
§ 17. Es muß mindestens ein Aufenthalts- oder Speiseraum in einer Größe vorhanden sein, die der Zahl der Gästebetten und der Art des Betriebes angemessen ist. Wenn lediglich ein Speiseraum und kein Aufenthaltsraum vorhanden ist, dann muß der Speiseraum den Gästen für den Aufenthalt zwischen den Mahlzeiten zur Verfügung stehen und für diesen Aufenthalt der Gäste geeignet sein.
§ 18. In den Gästezimmern müssen jedem Gast zwei saubere Handtücher zur Verfügung gestellt werden. Ist dem Gästezimmer ein Badezimmer oder eine Dusche angeschlossen, so ist jedem Gast zusätzlich ein sauberes Badetuch zur Verfügung zu stellen.
Zusätzliche Bestimmungen für Gastgewerbebetriebe
bestimmter Betriebsarten
Restaurants
§ 19. Auf Tischen, die zum Genuß von Speisen bestimmt sind, müssen saubere Tischtücher liegen. Haben die Tische eine leicht zu reinigende Oberfläche, so ist es auch zulässig, die Tische mit einem für den Eßplatz des Gastes ausreichenden Tischset (auch aus gut saugfähigem Papier) zu belegen.
§ 20. Es müssen auch Speisen a la carte verabreicht werden.
§ 21. Werden Speisen auch im Wege der Selbstbedienung verabreicht, so muß der diesbezügliche Teil des Betriebes deutlich erkennbar von den anderen für die Gäste bestimmten Betriebsräumen abgegrenzt sein.
Rasthäuser
§ 22. Für je vier Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) muß mindestens ein zum Betrieb gehörender Abstellplatz für einen Personenkraftwagen vorhanden sein.
Gilt nur für Gastgewerbebetriebe, die nach dem 1. 7. 1982
neu errichtet werden (§ 44 Abs. 1).
§ 23. Den Gästen muß eine Anlage zur Körperreinigung mit Bad und Dusche und Waschbecken zur Verfügung stehen. Für die Ausstattung dieser Anlage gilt § 12.
Gilt nur für Gastgewerbebetriebe, die nach dem 1. 7. 1982 neu
errichtet werden; für die anderen Gastgewerbebetriebe gilt, daß
mindestens einem Viertel der Gästezimmer ein Badezimmer oder eine
Dusche sowie eine Toilettenanlage angeschlossen sein müssen (§ 44
Abs. 3).
Hotels
§ 24. Mindestens der Hälfte der Gästezimmer müssen ein Badezimmer oder eine Dusche sowie eine Toilettenanlage angeschlossen sein.
§ 25. § 14 gilt mit der Maßgabe, daß in jedem Stockwerk eine Toilettenanlage mit für Männer und Frauen getrennten Sitzzellen mit Wasserklosetts vorhanden sein muß; diese Sitzzellen dürfen nicht von einem gemeinsamen Vorraum zugänglich sein.
§ 26. (1) Das Hotel muß an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen sein.
(2) Die Gästezimmer müssen mit einer elektrischen Signalanlage für den Zimmerdienst oder mit einem Haustelefon ausgestattet sein.
§ 27. (1) Für Betriebsräume, in denen an die beherbergten Gäste Speisen verabreicht und Getränke ausgeschenkt werden, gilt § 19 erster Satz.
(2) Wird auch ein allgemein zugänglicher Restaurationsbetrieb geführt, so gelten die §§ 19 bis 21.
§ 28. Gäste, die in einem Gästezimmer ohne eigenes Bad und ohne eigene Dusche beherbergt sind, müssen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr die Möglichkeit haben, ein Badezimmer zu benützen.
§ 29. Die mit dem Empfangsdienst beauftragte Person muß die für die Entgegennahme von Zimmerbestellungen und für die Abrechnung erforderlichen Sprachkenntnisse in zwei Hauptfremdsprachen besitzen.
Motels
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