(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES ARTIKELS VH DES ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMENS
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 6 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 1 verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Dezember 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 24 des Übereinkommens am 1. Jänner 1981 nach den bisher vorliegenden Mitteilungen des Generaldirektors der Vertragsparteien des GATT für Österreich, für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und für folgende weitere Staaten in Kraft:
Finnland, Japan, Kanada (mit Erklärung), Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (hinsichtlich der Gebiete, für die es internationale Verantwortung trägt, ausgenommen Antigua, Bermuda, Brunei, die Kaiman-Inseln, Montserrat, St. Kitts-Nevis und die souveränen Stützpunktbereiche Zypern).
Anläßlich der Annahme des Übereinkommens hat Kanada folgende Erklärung abgegeben:
„Unbeschadet der Artikel 24 und 25 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VH des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachstehend als Bewertungsübereinkommen bezeichnet) wird Kanada das Bewertungsübereinkommen spätestens am 1. Jänner 1985 unter der Voraussetzung durchführen, daß bis zu diesem Zeitpunkt ein Übereinkommen nach Artikel XXVIII des GATT über Regelungen in den kanadischen Zollsätzen zustande gekommen ist, die erforderlich sein könnten, um den Zollschutz auf dem Niveau beizubehalten, das bestünde, wenn Kanada das Bewertungsübereinkommen nicht durchführen sollte.“
Präambel/Promulgationsklausel
Allgemeiner Kommentar zur Einführung
Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der im Artikel 1 definierte „Transaktionswert“. Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwertes angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den Transaktionswert vor, die vom Käufer an den Verkäufer vornehmlich in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbracht werden. Die Artikel 2 bis 7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.
Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so sollten sich normalerweise Zollverwaltung und Importeur in Verbindung setzen, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Es kann beispielsweise vorkommen, daß der Importeur über Informationen hinsichtlich des Zollwertes gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Importeur nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem die beiden Parteien sich in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der Erfordernisse zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch mit dem Ziel der Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.
Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes eingeführter Waren bzw. gleicher oder gleichartiger einführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Abs. 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiterbearbeitet werden, auf Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des „errechneten Wertes“ ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Importeur ist deshalb im Artikel 4 das Recht eingeräumt worden, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.
Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.
Präambel
Die Parteien dieses Übereinkommens — im folgenden „Vertragsparteien“ genannt —,
Im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen,
In dem Wunsch, die Zielsetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden „Allgemeines Abkommen“ oder „GATT* genannt) zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern,
In Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels VII des Allgemeinen Abkommens und in dem Wunsch, Regeln für ihre Anwendung auszuarbeiten, die eine größere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten,
In Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt,
In Anerkennung, daß die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke so weit wie möglich der Transaktionswert der zu bewertenden Waren sein sollte,
In Anerkennung, daß der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis im Einklang stehen und daß die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten,
In Anerkennung, daß die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten,
Sind wie folgt übereingekommen:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Dezember 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 24 des Übereinkommens am 1. Jänner 1981 nach den bisher vorliegenden Mitteilungen des Generaldirektors der Vertragsparteien des GATT für Österreich, für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und für folgende weitere Staaten in Kraft:
Finnland, Japan, Kanada (mit Erklärung), Norwegen, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (hinsichtlich der Gebiete, für die es internationale Verantwortung trägt, ausgenommen Antigua, Bermuda, Brunei, die Kaiman-Inseln, Montserrat, St. Kitts-Nevis und die souveränen Stützpunktbereiche Zypern).
Anläßlich der Annahme des Übereinkommens hat Kanada folgende Erklärung abgegeben:
„Unbeschadet der Artikel 24 und 25 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VH des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachstehend als Bewertungsübereinkommen bezeichnet) wird Kanada das Bewertungsübereinkommen spätestens am 1. Jänner 1985 unter der Voraussetzung durchführen, daß bis zu diesem Zeitpunkt ein Übereinkommen nach Artikel XXVIII des GATT über Regelungen in den kanadischen Zollsätzen zustande gekommen ist, die erforderlich sein könnten, um den Zollschutz auf dem Niveau beizubehalten, das bestünde, wenn Kanada das Bewertungsübereinkommen nicht durchführen sollte.“
Präambel/Promulgationsklausel
Allgemeiner Kommentar zur Einführung
Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der im Artikel 1 definierte „Transaktionswert“. Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwertes angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den Transaktionswert vor, die vom Käufer an den Verkäufer vornehmlich in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbracht werden. Die Artikel 2 bis 7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.
Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so sollten sich normalerweise Zollverwaltung und Importeur in Verbindung setzen, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Es kann beispielsweise vorkommen, daß der Importeur über Informationen hinsichtlich des Zollwertes gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Andererseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Importeur nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indem die beiden Parteien sich in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der Erfordernisse zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch mit dem Ziel der Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.
Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes eingeführter Waren bzw. gleicher oder gleichartiger einführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Abs. 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiterbearbeitet werden, auf Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen. Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des „errechneten Wertes“ ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Importeur ist deshalb im Artikel 4 das Recht eingeräumt worden, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.
Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.
Präambel
Die Parteien dieses Übereinkommens — im folgenden „Vertragsparteien“ genannt —,
Im Hinblick auf die Multilateralen Handelsverhandlungen,
In dem Wunsch, die Zielsetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden „Allgemeines Abkommen“ oder „GATT* genannt) zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern,
In Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels VII des Allgemeinen Abkommens und in dem Wunsch, Regeln für ihre Anwendung auszuarbeiten, die eine größere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten,
In Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte ausschließt,
In Anerkennung, daß die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke so weit wie möglich der Transaktionswert der zu bewertenden Waren sein sollte,
In Anerkennung, daß der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis im Einklang stehen und daß die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten,
In Anerkennung, daß die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten,
Sind wie folgt übereingekommen:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
TEIL I
REGELN ÜBER DEN ZOLLWERT
Artikel 1
Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert,
keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die
hinsichtlich des Kaufgeschäftes oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 8 erfolgen kann; und
der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Abs. 2 dieses Artikels anerkannt werden kann.
a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung des Abs. 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer im Sinne des Artikels 15 Abs. 4, allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleitumstände des Kaufgeschäftes zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Sofern die Zollverwaltung jedoch auf Grund der vom Importeur oder auf andere Art beigebrachten Informationen Gründe für die Annahme hat, daß die Verbundenheit den Preis beeinflußt hat, teilt sie dem Importeur ihre Gründe mit und gibt ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäußerung. Auf Antrag des Importeurs sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt, und die Waren werden nach Abs. 1 bewertet, wenn der Importeur darlegt, daß dieser Wert einem der nachfolgenden, im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Wert sehr nahekommt:
Die im Abs. 2 lit. b vorgesehenen Vergleiche sind auf Antrag des Importeurs durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Transaktionswerte dürfen nach Abs. 2 lit. b nicht festgesetzt werden.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 2
a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in daßelbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in abweichenden Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in bezug auf die Handelsstufe und/oder die Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.
Sind die im Artikel 8 Abs. 2 angeführten Kosten im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.
Wird bei Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren heranzuziehen.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 1/1995
Artikel 3
a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in daßelbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
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