(Übersetzung)DIFFERENZIERTE UND GÜNSTIGERE BEHANDLUNG, GEGENSEITIGKEIT UND VERSTÄRKTE TEILNAHME DER ENTWICKLUNGSLÄNDER
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge:
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) — Differenzierte und günstiger« Behandlung, Gegenseitigkeit und verstärkte Teilnahme der Entwicklungsländer; Erklärung betreffend Handelsmaßnahmen zum Schutz der Zahlungsbilanz; Schutzmaßnahmen zu Entwicklungszwecken; Vereinbarung über Notifikationen, Konsultationen, Streitbeilegung und Überwachung samt Anhang wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; die Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN sind am 28. November 1979 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Beschluß vom 28. November 1979
Als Folge der Verhandlungen im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen beschließen die VERTRAGSPARTEIEN wie folgt:
Ungeachtet des Artikels I des Allgemeinen Abkommens *) können die Vertragsparteien den Entwicklungsländern 1) eine differenzierte und günstigere Behandlung gewähren, ohne diese Behandlung den anderen Vertragsparteien zu gewähren.
Absatz 1 findet Anwendung auf 2):
präferenzielle Zollbehandlung seitens der entwickelten Vertragsparteien für Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern gemäß dem Allgemeinen Präferenzsystem 3 );
differenzierte und günstigere Behandlung in bezug auf die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens betreffend nichttarifliche Maßnahmen, die Gegenstand von Bestimmungen von im Rahmen des GATT auf multilateraler Ebene ausgehandelten Instrumenten sind;
regionale oder weltweite Vereinbarungen, die weniger entwickelte Vertragsparteien zum gegenseitigen Abbau oder zur gegenseitigen Beseitigung von Zöllen und — in Übereinstimmung mit den Kriterien oder Bedingungen, die von den VERTRAGSPARTEIEN festgelegt werden können — zum gegenseitigen Abbau oder zur gegenseitigen Beseitigung nichttariflicher Maßnahmen auf Erzeugnisse, die diese weniger entwickelten Länder voneinander einführen, schließen;
besondere Behandlung zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder unter den Entwicklungsländern im Rahmen allgemeiner oder spezifischer Maßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer.
Jede im Rahmen dieser Klausel vorgesehene differenzierte und günstigere Behandlung
muß so gestaltet werden, daß sie den Handel der Entwicklungsländer erleichtert und fördert und für den Handel aller anderen Vertragsparteien keine Hemmnisse errichtet oder ungebührliche Schwierigkeiten schafft;
darf nicht ein Hindernis für die Verringerung oder Beseitigung von Zöllen und sonstigen Handelsbeschränkungen auf Meistbegünstigungsbasis darstellen;
muß, wenn sie von entwickelten Vertragsparteien an Entwicklungsländer gewährt wird, so gestaltet und erforderlichenfalls geändert werden, daß sie den Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen der Entwicklungsländer positiv Rechnung trägt.
4) Jede Vertragspartei, die Vorkehrungen trifft, um eine Regelung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 einzuführen, oder zu einem späteren Zeitpunkt Vorkehrungen trifft, um die differenzierte und günstigere Behandlung zu ändern oder zurückzunehmen, hat
dies den VERTRAGSPARTEIEN zu notifizieren und ihnen alle von ihnen in diesem Zusammenhang für angemessen erachteten Angaben mitzuteilen;
auf Ersuchen jeder interessierten Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen innerhalb kürzester Frist über jede sich ergebende Schwierigkeit oder Frage zu bieten. Die VERTRAGSPARTEIEN führen auf Antrag der jeweiligen Vertragspartei mit allen betroffenen Vertragsparteien im Hinblick auf für alle diese Vertragsparteien befriedigende Lösungen Konsultationen über die Angelegenheit.
Die entwickelten Länder erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit für die Von ihnen in Handelsverhandlungen übernommenen Verpflichtungen zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen und anderen sonstigen Hemmnissen für den Handel der Entwicklungsländer, das heißt, die entwickelten Länder erwarten von den Entwicklungsländern nicht, daß sie bei Handelsverhandlungen Leistungen erbringen, die mit ihren eigenen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen unvereinbar sind. Die entwickelten Vertragsparteien versuchen folglich von den weniger entwickelten Vertragsparteien keine Zugeständnisse zu erwirken, die mit deren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen unvereinbar sind; ebenso wenig sind die weniger entwickelten Vertragsparteien verpflichtet, solche Zugeständnisse zu machen.
Mit Rücksicht auf die besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder üben die entwickelten Länder äußerste Zurückhaltung bei dem Streben nach Zugeständnissen oder Leistungen für Verpflichtungen, die sie zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen und sonstigen Hemmnissen für den Handel dieser Länder eingehen; ebensowenig werden von den am wenigsten entwickelten Ländern Zugeständnisse oder Leistungen erwartet, die mit ihren anerkannten besonderen Verhältnissen und Problemen unvereinbar sind.
Die von den entwickelten und den weniger entwickelten Vertragsparteien im Rahmen der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens gewährten Zugeständnisse, erbrachten Leistungen und übernommenen Verpflichtungen sollten die Grundziele des Allgemeinen Abkommens einschließlich der in der Präambel und im Artikel XXXVI aufgestellten Ziele erreichen helfen. Die weniger entwickelten Vertragsparteien erwarten, daß ihre Fähigkeit, Leistungen zu erbringen oder ausgehandelte Zugeständnisse zu gewähren oder andere gegenseitig vereinbarte Maßnahmen im Rahmen der Bestimmungen und Verfahren des Allgemeinen Abkommens zu treffen, mit der fortschreitenden Entwicklung ihrer Wirtschaft und Verbesserung ihrer Handelssituation zunimmt, und erwarten folglich, verstärkt an den Rechten und Pflichten aus dem Allgemeinen Abkommen teilzunehmen.
Besonders zu berücksichtigen ist, daß die am wenigsten entwickelten Länder auf Grund ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse ernste Schwierigkeiten haben, Zugeständnisse zu gewähren und Leistungen zu erbringen.
Die Vertragsparteien arbeiten an Vereinbarungen zur Überprüfung des Funktionierens dieser Bestimmungen mit, wobei sie die Notwendigkeit individueller und gemeinsamer Bemühungen der Vertragsparteien, den Entwicklungsbedürfnissen der Entwicklungsländer und den Zielen des Allgemeinen Abkommens zu entsprechen, im Auge behalten.
1) Der in diesem Text verwendete Begriff „Entwicklungsländer“ bezieht sich auch auf die Entwicklungsgebiete.
*) Kurzbezeichnung für Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT).
2) Den VERTRAGSPARTEIEN steht es frei, auf einer Ad-hoc-Basis im Rahmen der GATT-Bestimmungen über gemeinsames Vorgehen Vorschläge für eine differenzierte und günstigere Behandlung zu prüfen, die nicht unter den Anwendungsbereich dieses Absatzes fallen.
3) Entsprechend der Definition im Beschluß der VERTRAGSPARTEIEN vom 25. Juni 1971 betreffend die Einführung von „allgemeinen, nicht reziproken und nichtdiskriminierenden Präferenzen zum Nutzen der Entwicklungsländer“ (BGBl. Nr. 6/1972).
4) Diese Bestimmungen berühren t die Rechte der Vertragsparteien aus dem Allgemeinen Abkommen.
(Übersetzung)
ERKLÄRUNG BETREFFEND HANDELSMASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ZAHLUNGSBILANZ
Beschluß vom 28. November 1979
Die VERTRAGSPARTEIEN —
Unter Berücksichtigung der Artikel XII und XVIII Abschnitt B des Allgemeinen Abkommens 1),
Unter Hinweis auf die vom Rat am 28. April 1970 genehmigten Verfahren für Konsultationen über Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz (BISD, 18. Ergänzungsband, Seiten 48 bis 53 der englischen Fassung) und die vom Rat am 19. Dezember 1972 genehmigten Verfahren für regelmäßige Konsultationen mit den Entwicklungsländern über Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz (BISD, 20. Ergänzungsband, Seiten 47 bis 49 der englischen Fassung),
In der Überzeugung, dass Handelsbeschränkungen im allgemeinen ein unwirksames Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Zahlungsbilanzgleichgewichts sind,
Feststellend, daß andere Einfuhrbeschränkungen als mengenmäßige Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz in Anspruch genommen worden sind,
Bestätigend, daß Einfuhrbeschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz nicht zum Schutz einer bestimmten Industrie oder eines bestimmten Sektors getroffen werden sollten,
In der Überzeugung, daß die Vertragsparteien nach Kräften vermeiden sollten, daß Einfuhrbeschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz einen Anreiz für neue Investitionen, die ohne diese Maßnahmen wirtschaftlich nicht existenzfähig wären, bilden,
In der Erkenntnis, daß die weniger entwickelten Vertragsparteien bei der Anwendung von Einfuhrbeschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz ihre Entwicklungs-, Finanz- und Handelssituation in Betracht ziehen müssen,
In der Erkenntnis, daß Handelsmaßnahmen der entwickelten Länder weitreichende Folgen für die Wirtschaft der Entwicklungsländer haben können,
In der Erkenntnis, daß die entwickelten Vertragsparteien in größtmöglichem Ausmaß die Anwendung von Handelsbeschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz vermeiden sollten —
kommen wie folgt überein:
Die in den Artikeln XII und XVIII festgelegten Prüfungsverfahren werden auf alle Einfuhrbeschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz angewendet. Für die Anwendung von Einfuhrbeschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz gilt zusätzlich zu den in den Artikeln XII, XIII, XV und XVIII enthaltenen Bedingungen und unbeschadet anderer Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens folgendes:
Bei der Anwendung von Einfuhrbeschränkungen beachten die Vertragsparteien die im GATT vorgesehenen Verhaltensregeln und geben den Maßnahmen den Vorzug, die den Handel am wenigsten beeinträchtigen 2 );
die gleichzeitige Anwendung von mehr als einer Art von Handelsmaßnahmen für diesen Zweck sollte vermieden werden;
wann immer durchführbar geben die Vertragsparteien einen Zeitplan für die Beseitigung der Maßnahmen bekannt.
Sieht sich eine entwickelte Vertragspartei ungeachtet der Grundsätze dieser Erklärung gezwungen, Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen anzuwenden, so berücksichtigt sie bei der Bestimmung der Auswirkungen ihrer Maßnahmen die Ausfuhrinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien und kann Erzeugnisse, an deren Ausfuhr diese Vertragsparteien interessiert sind, von ihren Maßnahmen ausnehmen.
Die Vertragsparteien notifizieren dem GATT innerhalb kürzester Frist die Einführung oder Verschärfung von Einfuhrbeschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz. Hat eine Vertragspartei Grund zur Annahme, daß eine von einer anderen Vertragspartei angewendete Einfuhrbeschränkung zum Schutz der Zahlungsbilanz eingeführt wurde, so kann sie diese Maßnahme dem GATT notifizieren oder das GATT-Sekretariat auffordern, Informationen über die Maßnahme einzuholen und diese, soweit angezeigt, allen Vertragsparteien zugänglich zu machen.
Über alle Einfuhrbeschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz finden im GATT-Komitee „Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz“ — im folgenden „das Komitee“ genannt — Konsultationen statt.
Alle Vertragsparteien, die dies wünschen, können dem Komitee angehören. Es sollte sichergestellt werden, daß die Zusammensetzung des Komitees nach Möglichkeit die Merkmale der Gesamtheit der Vertragsparteien hinsichtlich ihrer geographischen Lage, ihrer finanziellen Außenposition und ihres Wirtschaftsentwicklungsstandes widerspiegelt.
Das Komitee befolgt vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen die vom Rat am 28. April 1970 genehmigten und in BISD, 18. Ergänzungsband, Seiten 48 bis 53 der englischen Fassung niedergelegten Verfahrensregeln für Konsultationen über Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz (im folgenden „ausführliche Konsultationsverfahren“ genannt) oder die vom Rat am 19. Dezember 1972 genehmigten und in BISD, 20. Ergänzungsband, Seiten 47 bis 49 der englischen Fassung niedergelegten Verfahrensregeln für regelmäßige Konsultationen mit Entwicklungsländern über Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz (im folgenden „vereinfachte Konsultationsverfahren“ genannt).
Das GATT-Sekretariat erarbeitet unter Heranziehung aller geeigneten Informationsquellen einschließlich derjenigen der zur Konsultation gerufenen Vertragspartei zwecks Erleichterung der Konsultationen im Komitee eine Sachverhaltsdarstellung, die die Handelsaspekte der getroffenen Maßnahmen einschließlich der für die weniger entwickelten Vertragsparteien besonders bedeutsamen Aspekte beschreibt. In dem Dokument können auch alle anderen vom Komitee zu bestimmenden Fragen behandelt werden. Das GATT-Sekretariat gibt der zur Konsultation gerufenen Vertragspartei Gelegenheit, sich zu dem Dokument zu äußern, bevor es dieses dem Komitee unterbreitet.
Bei Konsultationen im Rahmen von Artikel XVIII Abs. 12 lit. b) stützt das Komitee seine Entscheidung über die Art des einzuschlagenden Verfahrens unter anderem auf folgendes:
die Zeitspanne, die seit den letzten ausführlichen Konsultationen verstrichen ist;
die Schritte, die seitens der zur Konsultation gerufenen Vertragspartei auf Grund der Schlussfolgerungen vorhergegangener Konsultationen unternommen worden sind;
die Veränderungen im Gesamtumfang oder in der Art der zum Schutz der Zahlungsbilanz getroffenen Handelsmaßnahmen;
die Veränderungen in der Zahlungsbilanzsituation oder in den Zahlungsbilanzaussichten;
die Frage, ob die Zahlungsbilanzprobleme struktureller oder vorübergehender Art sind.
Eine weniger entwickelte Vertragspartei kann jederzeit ausführliche Konsultationen beantragen.
Eine zur Konsultation gerufene weniger entwickelte Vertragspartei wird auf Antrag von den Dienststellen des GATT-Sekretariats für technische Hilfe bei der Vorbereitung der Unterlagen für die Konsultationen unterstützt.
Das Komitee berichtet dem Rat über seine Konsultationen. Die Berichte über ausführliche Konsultationen enthalten folgendes:
die Schlußfolgerungen des Komitees sowie die Sachverhalte und Gründe, auf die sie sich stützen;
die Schritte, die seitens der zur Konsultation gerufenen Vertragspartei auf Grund der Schlussfolgerungen vorhergegangener Konsultationen unternommen worden sind;
im Falle weniger entwickelter Vertragsparteien die Sachverhalte und Gründe, auf die das Komitee seine Entscheidung über das einzuschlagende Verfahren gestützt hat, und
im Falle von entwickelten Vertragsparteien die Frage, ob wirtschaftspolitische Alternativmaßnahmen möglich sind.
Stellt das Komitee fest, daß die Maßnahmen der zur Konsultation gerufenen Vertragspartei
in wesentlichen Punkten mit von einer anderen Vertragspartei angewandten Handelsbeschränkungen zusammenhängen 3 ) oder
erheblich nachteilige Folgen für die Ausfuhrinteressen einer weniger entwickelten Vertragspartei haben,
so berichtet es dem Rat, der die von ihm für notwendig erachteten zusätzlichen Maßnahmen ergreift.
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