Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. August 1981 über die Untersagung außervertraglicher Leistungen von Versicherungsunternehmen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-09-05
Status Aufgehoben · 2015-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 104 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, wird verordnet:

Artikel I

Es ist den Versicherungsunternehmen untersagt, versicherungsmäßige Leistungen zu erbringen, wenn

1.

für den Versicherungszweig, dem die Leistung zuzuordnen ist, ein Versicherungsvertrag nicht besteht oder

2.

kein Schaden eingetreten ist.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.