Verordnung der Bundesregierung vom 26. Mai 1981 über die Übertragung von Sachen in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste", BGBl. Nr. 610/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 675/1978 und BGBl. Nr. 175/1981 wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996).
§ 1. Es werden nachstehend genannte Sachen in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übertragen:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1981 in Kraft.
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