Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Österreichische Staatsdruckerei (Staatsdruckereigesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1981-07-25
Status Aufgehoben · 2014-06-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
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Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

1.

Abschnitt

ALLGEMEINES

Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei''

§ 1. (1) Unter der Firma „Österreichische Staatsdruckerei'' wird ein eigener Wirtschaftskörper - im folgenden „Staatsdruckerei'' genannt - gebildet. Er hat seinen Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Staatsdruckerei gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches. Sie ist in das Firmenbuch beim Handelsgericht Wien einzutragen.

(3) Die Geschäfte der Staatsdruckerei sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

Zum Inkrafttretensdatum: Abs. 1 Z 4 tritt mit 1. 1. 1984 in Kraft.

Aufgaben und Befugnisse

§ 2. (1) Die Staatsdruckerei hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesverwaltung, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, mit Ausnahme von Druckprodukten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung; solche Druckprodukte sind insbesondere der Bundesrechnungsabschluß, der Entwurf des Bundesvoranschlages, Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes, Reisepässe, Führerscheine, Personalausweise, Brief- und Stempelmarken, Postkarten, Aerogramme, Wertpapiere, Lose und Fahndungsbücher;

2.

die Herstellung des Bundesgesetzblattes und über Auftrag des Präsidenten des Nationalrates bzw. des Vorsitzenden des Bundesrates der Stenographischen Protokolle des Nationalrates und des Bundesrates; die Herstellung der Berichte der Volksanwaltschaft;

3.

die Herstellung und der Verlag der vom Bund herausgegebenen Rechts- und Entscheidungssammlungen;

4.

die Herstellung und der Verlag sonstiger Formulare, Drucksorten und Verlautbarungsblätter für die Dienststellen des Bundes und die Bundesbetriebe;

5.

die Herstellung und der Verlag der Wiener Zeitung.

(2) Darüber hinaus kann die Staatsdruckerei insbesondere folgende Tätigkeiten ausüben:

1.

die Herstellung sonstiger Druckprodukte;

2.

den Verlag und den Vertrieb von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Formularen und anderen Druckprodukten.

(3) Mit der Herstellung der in Abs. 1 angeführten Produkte ist - unbeschadet der Befugnisse des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates - ausschließlich die Staatsdruckerei zu betrauen. Für Druckprodukte im Sinne des Abs. 1 Z 4 gilt dies ausnahmsweise dann nicht, wenn

1.

die Staatsdruckerei sich aus Gründen ihrer technischen Ausstattung oder ihrer Kapazität nicht in der Lage sieht, die Herstellung zu besorgen;

2.

die Herstellung durch die Hausdruckerei oder die Kopierstelle einer Bundesdienststelle oder eines Bundesbetriebes wirtschaftlicher oder zweckmäßiger ist;

3.

die Herstellung durch die Druckerei einer Justizanstalt besorgt wird.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 3. Unter Beachtung des Unternehmenszweckes ist die Staatsdruckerei auch zur Beteiligung an Unternehmungen befugt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

2.

Abschnitt

ORGANISATION

Allgemeines

§ 4. Organe der Staatsdruckerei sind der Generaldirektor und der Wirtschaftsrat.

Generaldirektor

§ 5. (1) Der Generaldirektor ist zur Leitung der Staatsdruckerei berufen.

(2) der Generaldirektor ist vom Wirtschaftsrat auf höchstens fünf Jahre zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(3) Die Funktion des Generaldirektors ist möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monates nach ihrem Freiwerden auszuschreiben. Die Ausschreibung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen.

(4) Der Wirtschaftsrat kann die Bestellung zum Generaldirektor widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch nicht berührt.

(5) Die Staatsdruckerei wird durch den Generaldirektor gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Allenfalls bestellte Einzelprokuristen sind zur Vertretung der Staatsdruckerei nur bei Geschäften, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Staatsdruckerei gehören, befugt. Jede Änderung der Vertretungsbefugnis ist zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 6. (1) Der Generaldirektor hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben hat er Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Generaldirektor hat bei seiner Geschäftsführung über den Gang der Geschäfte und die Lage der Staatsdruckerei sowie seinem Stellvertreter bei wichtigem Anlaß mündlich oder schriftlich zu berichten. Dem Generaldirektor obliegt insbesondere auch die jährliche Erstellung von Geld- und Wirtschaftsvorschlägen, die spätestens zwei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres dem Wirtschaftsrat vorzulegen sind. Die Wirtschaftsvoranschläge sollen auf Grundlage einer mehrjährigen betrieblichen Vorausrechnung erstellt werden.

(3) Der Generaldirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Wirtschaftsrates mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern der Wirtschaftsrat dies nicht im Einzelfall ausschließt. Der Wirtschaftsrat kann den Generaldirektor auch zur Teilnahme an seinen Sitzungen verpflichten.

(4) Der Wirtschaftsrat hat dafür zu sorgen, daß die Bezüge des Generaldirektors in einem angemessenen Verhältnis zu seinen Aufgaben und zur Lage der Staatsdruckerei stehen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung

§ 7. (1) Der Generaldirektor hat zur Regelung der inneren Organisation der Staatsdruckerei eine Geschäftsordnung und eine Geschäftseinteilung zu erlassen, die der Genehmigung des Wirtschaftsrates bedarf.

(2) In der Geschäftsordnung und in der Geschäftseinteilung ist auf die betriebsorganisatorischen Bedürfnisse der Wiener Zeitung Bedacht zu nehmen. In der Geschäftsordnung ist auch die Vertretung des Generaldirektors zu regeln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

Wirtschaftsrat

§ 8. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung des Generaldirektors.

(2) Der Wirtschaftsrat hat aus zwölf Mitgliedern zu bestehen. Der Vorsitzende sowie fünf weitere Mitglieder - davon zwei auf Vorschlag der im Nationalrat vertretenen Parteien - sind vom Bundeskanzler, der Stellvertreter des Vorsitzenden vom Bundesminister für Finanzen, ein Mitglied vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vier Mitglieder vom Betriebsausschuß (Betriebsrat) der Staatsdruckerei zu entsenden.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Bei zeitweiliger Verhinderung eines Mitgliedes ist es vom Ersatzmitglied zu vertreten.

(4) Die Entsendung der Mitglieder des Wirtschaftsrates hat auf fünf Jahre zu erfolgen. Wiederholte Entsendung ist zulässig.

(5) Die Entsendung eines Mitgliedes des Wirtschaftsrates kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.

(6) Die Mitgliedschaft zum Wirtschaftsrat endet darüber hinaus auch durch Ablauf der Funktionsperiode, schriftlich erklärten Verzicht oder Tod.

(7) Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden.

(8) Die Mitglieder des Wirtschaftsrates haben bei ihrer Funktionsausübung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(9) Für die Entsendung und Abberufung sowie die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter im Wirtschaftsrat gelten § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sowie § 9 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Entsendung von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, sinngemäß.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 9. (1) Der Wirtschaftsrat hat auf Einladung des Vorsitzenden, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal im Jahr, zusammenzutreten. Auf begründetes schriftliches Verlangen eines Mitgliedes des Wirtschaftsrates oder des Generaldirektors ist unverzüglich eine Sitzung des Wirtschaftsrates einzuberufen. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.

(2) Die Einladung der Mitglieder hat unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift sowie unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer angemessenen Frist mit eingeschriebenem oder persönlich zugestelltem Brief oder telegraphisch zu erfolgen.

(3) Der Wirtschaftsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und mindestens fünf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Wirtschaftsrates. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) Über die Beratungen und Beschlüsse des Wirtschaftsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Wirtschaftsrates zu übermitteln ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 10. (1) Der Wirtschaftsrat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Willenserklärungen des Wirtschaftsrates sind vom Vorsitzenden abzugeben.

(3) Der Wirtschaftsrat kann jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Staatsdruckerei verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Wirtschaftsrat als solchen, verlangen; lehnt der Generaldirektor die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn der Vorsitzende oder zwei weitere Mitglieder des Wirtschaftsrates das Verlangen unterstützen.

(4) Der Wirtschaftsrat kann die Bücher und Schriften der Staatsdruckerei sowie die Vermögensgegenstände, insbesondere die Kasse der Staatsdruckerei und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Der Wirtschaftsrat kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 11. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt, abgesehen von den in § 5 Abs. 2 und 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 geregelten Aufgaben,

1.

die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern;

2.

die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Generaldirektors;

3.

der Abschluß des Dienstvertrages mit dem Generaldirektor;

4.

die Beschlußfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten, die ihm der Generaldirektor im Einzelfall vorlegt;

5.

die Vertretung der Staatsdruckerei bei der Geltendmachung von Ansprüchen.

(2) Folgende Maßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Wirtschaftsrates getroffen werden:

1.

die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung gemäß § 7 Abs. 1;

2.

Geld- und Wirtschaftsvorschläge sowie wesentliche Änderungen derselben;

3.

mehrjährige Investitions- und Rationalisierungspläne;

4.

der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Liegenschaften;

5.

die Übernahme von Bürgschaften und die Aufnahme von Darlehen;

6.

wesentliche organisatorische und strukturelle Veränderungen im Unternehmensbereich;

7.

Rechtsgeschäfte, deren Wert im Einzelfall die Höhe eines vom Wirtschaftsrat festzusetzenden Betrages übersteigt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

§ 12. (1) Dem Wirtschaftsrat obliegt auch die Festsetzung der Preise für die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Produkte.

(2) Diese Preise sind nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere unter Beachtung der erforderlichen Bereitschaftskapazitäten, festzusetzen.

(3) Der Wirtschaftsrat hat die Preisfestsetzung einem aus seinen Mitgliedern zu bildenden Ausschuß (Preisausschuß) zu übertragen.

(4) Der Preisausschuß hat aus dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates als Vorsitzenden, einem vom Bundeskanzler und dem vom Bundesminister für Finanzen entsendeten Mitglied des Wirtschaftsrates zu bestehen.

(5) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Bei zeitweiliger Verhinderung eines Mitgliedes ist es vom Ersatzmitglied zu vertreten.

(6) Der Preisausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Preisausschusses. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(7) Die Preise sind auf Antrag des Generaldirektors festzusetzen. Den Preisanträgen sind die erforderlichen Unterlagen beizuschließen. Über Preisanträge ist innerhalb von sechs Wochen ab ihrem Einlangen zu beschließen. Andernfalls ist der Preisantrag so lange wirksam, bis eine Preisfestsetzung durch den Preisausschuß erfolgt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

Staatlicher Kontrolldienst

§ 13. (1) Zur Überwachung des Sicherheitsdruckes (§ 2 Abs. 1 Z 1) ist durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Verkehr ein „Staatlicher Kontrolldienst'' - im folgenden „Kontrolldienst'' genannt - einzurichten.

(2) In dieser Verordnung sind die Organisation und die Tätigkeit des Kontrolldienstes unter Bedachtnahme auf die für die Führung der Geschäfte der Staatsdruckerei maßgeblichen Grundsätze zu regeln.

Insbesondere sind zu regeln:

1.

die Zahl der Mitglieder, die von den in Abs. 1 genannten Bundesministern jeweils zu entsenden sind;

2.

die innere Organisation;

3.

Art und Umfang der Überwachung des Sicherheitsdruckes;

4.

Art und Umfang der Vorkehrungen, die zur Vermeidung einer mißbräuchlichen Verwendung von Einrichtungen des Sicherheitsdruckes erforderlich sind.

(3) Die Mitglieder des Kontrolldienstes sind an die Weisungen des Bundesministers gebunden, der sie entsendet hat.

(4) Die Zahl der Mitglieder ist derart festzusetzen, daß im Hinblick auf die Aufgaben des Kontrolldienstes sowie die Raum- und Produktionsverhältnisse der Staatsdruckerei eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.

(5) Die Entsendung eines Mitgliedes des Kontrolldienstes kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Funktionsausübung.

(6) Die Mitgliedschaft zum Kontrolldienst endet darüber hinaus durch schriftlich erklärten Verzicht oder Tod.

(7) Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

Rechtsstellung der Arbeitnehmer

§ 14. Die Rechte und Pflichten aller Arbeitnehmer der Staatsdruckerei richten sich nach den für graphische Betriebe beziehungsweise Verlage geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

3.

Abschnitt

RECHNUNGSLEGUNG UND GEBARUNGSKONTROLLE

§ 15. (1) Die Staatsdruckerei hat ihre Finanzbuchführung nach den Grundsätzen der Doppik einzurichten und über ihre Gebarung am Schluß jedes Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, Rechnung zu legen. Hiebei sind die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung zu beachten.

(2) Der Generaldirektor hat bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr und den von den Rechnungsprüfern überprüften Jahresabschluß dem Wirtschaftsrat zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Als Rechnungsprüfer sind beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften mit Sitz in Wien zu bestellen.

(4) Der Reingewinn, der sich nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen ergibt, ist grundsätzlich an den Bund abzuführen. Über die Gewinnabfuhr entscheidet der Wirtschaftsrat, der hiebei sowohl auf die wirtschaftlichen Erfordernisse der Staatsdruckerei als auch auf die allgemeinen Interessen des Bundes Bedacht zu nehmen hat.

(5) Die genehmigte Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu veröffentlichen.

(6) Die Gebarung der Staatsdruckerei unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 27.

4.

Abschnitt

WIENER ZEITUNG

§ 16. (1) Herausgeber der Wiener Zeitung ist der Bund. Eigentümer und Verleger ist, soweit in den Abs. 2 und 3 sowie in § 17 nicht anderes bestimmt ist, die Staatsdruckerei.

(2) Die Gebühren und Tarife für die Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.

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