Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 14. Dezember 1981 über die Einrichtung eines „Staatlichen Kontrolldienstes” in der Österreichischen Staatsdruckerei
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Staatsdruckereigesetzes, BGBl. Nr. 340/1981, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Verkehr verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).
§ 1. Zur Überwachung des Sicherheitsdruckes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Staatsdruckereigesetzes wird ein „Staatlicher Kontrolldienst'' - im folgenden „Kontrolldienst'' genannt - in der Österreichischen Staatsdruckerei - im folgenden „Staatsdruckerei'' genannt - eingerichtet.
§ 2. (1) Der Kontrolldienst besteht aus
11 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen,
6 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres und
11 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Verkehr zu bestellen sind.
(2) Die Mitglieder des Kontrolldienstes müssen dem Personalstand des Bundesministeriums, das sie entsendet, angehören, sowie die persönliche und fachliche Eignung für ihre Überwachungstätigkeit (§§ 5 und 6), insbesondere im Hinblick auf ihre Vertrauenswürdigkeit besitzen.
(3) Eines der vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Mitglieder ist von diesem mit der Funktion des Vorsitzes des Kontrolldienstes, je ein Mitglied der von den Bundesministern für Inneres und Verkehr zu bestellenden Mitglieder ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit der Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Kontrolldienstes zu betrauen.
(4) Der Bundesminister, der den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder ein sonstiges Mitglied des Kontrolldienstes bestellt, hat hievon auch die beiden anderen Bundesminister sowie den Generaldirektor der Staatsdruckerei in Kenntnis zu setzen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).
§ 2. (1) Der Kontrolldienst besteht aus
11 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen,
6 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres und
11 Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen über Vorschlag des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder haben dem Personalstand des entsendenden Bundesministeriums, die in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder dem Personalstand des Personalamtes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft anzugehören. Sämtliche Mitglieder müssen die persönliche und fachliche Eignung für ihre Überwachungstätigkeit (§§ 5 und 6), insbesondere im Hinblick auf ihre Vertrauenswürdigkeit besitzen.
(3) Eines der vom Bundesminister für Finanzen gemäß Abs. 1 Z 1 zu bestellenden Mitglieder ist von diesem mit der Funktion des Vorsitzenden des Kontrolldienstes, je eines der vom Bundesminister für Inneres und gemäß Abs. 1 Z 3 vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden Mitglieder ist vom jeweils zuständigen Bundesminister mit der Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden des Kontrolldienstes zu betrauen.
(4) Der Bundesminister, der den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder ein sonstiges Mitglied des Kontrolldienstes bestellt, hat hievon auch den jeweils anderen Bundesminister, den Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie den Generaldirektor der Staatsdruckerei in Kenntnis zu setzen.
§ 3. (1) Die Bestellung der Mitglieder des Kontrolldienstes hat in der Regel auf unbestimmte Zeit zu erfolgen.
(2) Die Bestellung zum Mitglied des Kontrolldienstes kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Die Mitgliedschaft zum Kontrolldienst endet überdies durch einen schriftlich erklärten Verzicht, durch Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundesministeriums, das dieses Mitglied entsandt hat, oder durch Tod des Mitgliedes.
(4) Für jedes ausgeschiedene Mitglied des Kontrolldienstes ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).
§ 3. (1) Die Bestellung der Mitglieder des Kontrolldienstes hat in der Regel auf unbestimmte Zeit zu erfolgen.
(2) Die Bestellung zum Mitglied des Kontrolldienstes kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Die Mitgliedschaft zum Kontrolldienst endet überdies durch einen schriftlich erklärten Verzicht, bei den nach § 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 zu bestellenden Mitgliedern durch Ausscheiden aus dem Personalstand des entsendenden Ministeriums, bei den nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu bestellenden Mitgliedern durch Ausscheiden aus dem Personalstand des Personalamtes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, oder durch Tod des Mitgliedes.
(4) Für jedes ausgeschiedene Mitglied des Kontrolldienstes ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
§ 4. (1) Die Mitglieder des Kontrolldienstes üben ihre Überwachungstätigkeit (§§ 5 und 6) nach Maßgabe der vom Vorsitzenden für jeweils einen Kalendermonat im voraus aufzustellenden Diensteinteilung aus. Der Vorsitzende hat hiebei auf die Vorschläge, die von seinen Stellvertretern für die ihrem Ressortbereich angehörenden Mitglieder zeitgerecht zu erstatten sind, Bedacht zu nehmen. Von der Diensteinteilung ist auch die Staatsdruckerei in Kenntnis zu setzen.
(2) Nachträgliche Änderungen der Dienstzeiteinteilung, die infolge Verhinderung oder Ausscheidens eines Mitgliedes erforderlich werden, sind von dem betreffenden Mitglied dem Vorsitzenden so zeitgerecht mitzuteilen, daß dieser, sofern nicht bereits wegen Gefahr im Verzug eine interne Vertretungsregelung getroffen wurde, für eine entsprechende Vertretung vorsorgen kann.
(3) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion verhindert, hat an seiner Stelle zunächst der dem Personalstand des Bundesministeriums für Verkehr und im Falle auch dessen Verhinderung der dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehörenden Stellvertreter die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter an der Ausübung ihrer Funktion verhindert, tritt an ihre Stelle das jeweils rangälteste anwesende Mitglied des Kontrolldienstes.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).
§ 4. (1) Die Mitglieder des Kontrolldienstes üben ihre Überwachungstätigkeit (§§ 5 und 6) nach Maßgabe der vom Vorsitzenden für jeweils einen Kalendermonat im voraus aufzustellenden Diensteinteilung aus. Der Vorsitzende hat hiebei auf die Vorschläge, die von seinen Stellvertretern für die deren Dienstbehörde angehörenden Mitglieder zeitgerecht zu erstatten sind, Bedacht zu nehmen. Von der Diensteinteilung ist auch die Staatsdruckerei in Kenntnis zu setzen.
(2) Nachträgliche Änderungen der Dienstzeiteinteilung, die infolge Verhinderung oder Ausscheidens eines Mitgliedes erforderlich werden, sind von dem betreffenden Mitglied dem Vorsitzenden so zeitgerecht mitzuteilen, daß dieser, sofern nicht bereits wegen Gefahr im Verzug eine interne Vertretungsregelung getroffen wurde, für eine entsprechende Vertretung vorsorgen kann.
(3) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion verhindert, hat an seiner Stelle zunächst der dem Personalstand des Personalamtes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft angehörende Stellvertreter, sollte auch dieser verhindert sein, der dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehörende Stellvertreter die erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Sind der Vorsitzende und beide Stellvertreter an der Ausübung ihrer Funktion verhindert, tritt an ihre Stelle das jeweils rangälteste Mitglied des Kontrolldienstes.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).
§ 5. (1) Der Überwachung durch den Kontrolldienst unterliegen die Sicherheitsdrucken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Staatsdruckereigesetzes betreffenden Geschäfts- und Arbeitsvorgänge. Diese Überwachung erstreckt sich insbesondere auch auf die für solche Druckerzeugnisse benötigten besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien (Entwürfe, Probedrucke, Druckplatten und dgl.).
(2) Die Herstellung von Druckerzeugnissen, die ihrer Art nach den im § 2 Abs. 1 Z 1 des Staatsdruckereigesetzes angeführten Sicherheitsdrucken entsprechen, aber nur deshalb nicht der Überwachung durch den Kontrolldienst unterliegen, weil die Herstellung nicht für die Bundesverwaltung erfolgt, ist von der Staatsdruckerei dem Kontrolldienst noch vor Einleitung der betreffenden Arbeiten zur Kenntnis zu bringen.
(3) Auf Ersuchen des Auftraggebers eines Druckerzeugnisses, das seiner Art nach den im § 2 Abs. 1 Z 1 des Staatsdruckereigesetzes angeführten Druckerzeugnissen entspricht, aber nicht schon gemäß § 13 Abs. 1 des Staatsdruckereigesetzes der Überwachung durch den Kontrolldienst unterliegt, kann der Vorsitzende des Kontrolldienstes der Einbeziehung der Herstellung eines solchen Druckerzeugnisses in die Überwachung durch den Kontrolldienst zustimmen, wenn dadurch dessen Überwachungstätigkeit keine wesentliche Mehrbelastung erfährt.
§ 6. (1) Der Kontrolldienst hat im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit insbesondere darauf zu achten, daß
die im § 2 Abs. 1 Z 1 des Staatsdruckereigesetzes angeführten Sicherheitsdrucke nur über schriftlichen Auftrag der zuständigen Bundesdienststelle sowie nur in der darin angegebenen Stück- oder Bogenanzahl mit dem jeweils erforderlichen Druckzuschuß und nur unter Benützung der hiezu bestimmten Papiersorten erzeugt werden;
die der Herstellung solcher Druckerzeugnisse dienenden besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien sowie die betreffenden Druckerzeugnisse (samt Druckzuschuß) selbst während und nach Abschluß des Herstellungsprozesses vor Mißbrauch oder Entwendung bewahrt bleiben;
die mit der Herstellung und Lagerung solcher Druckerzeugnisse und Druckmaterialien sowie mit der Lagerung der in Betracht kommenden besonderen Papiersorten befaßten Abteilungen der Staatsdruckerei nur von solchen Personen betreten werden, die darin beschäftigt oder auf Grund ihrer dienstlichen Funktion hiezu befugt sind oder denen das Betreten von der Generaldirektion der Staatsdruckerei im Einzelfall gestattet ist;
die Zählung, Verpackung und Auslieferung der Sicherheitsdrucke ordnungsgemäß erfolgt;
die Restbestände und Makulaturen sowie die nicht mehr benötigten Druckmaterialien solcher Druckerzeugnisse ordnungsgemäß vernichtet werden;
über die für die Überwachung wesentlichen Geschäfts- und Arbeitsvorgänge laufend Aufschreibungen geführt werden, die eine nachprüfbare Übersicht über die Abwicklung jeder einzelnen Bestellung ermöglichen.
(2) Die näheren Vorschriften für die Überwachung durch den Kontrolldienst hat deren Vorsitzender im Zusammenwirken mit seinen beiden Stellvertretern sowie unter Bedachtnahme auf die Organisations- und Sicherheitsvorschriften der Staatsdruckerei in einer gesonderten Dienstanweisung zu treffen. In dieser Dienstanweisung sind insbesondere die wegen der Eigenart der Überwachungserfordernisse bei den einzelnen im § 2 Abs. 1 Z 1 des Staatsdruckereigesetzes angeführten Sicherheitsdrucken erforderlichen Abweichungen im Umfang der im Absatz 1 umschriebenen Überwachungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Dienstanweisung ist auch jenen Bundesministerien, aus deren Personalstand Mitglieder des Kontrolldienstes zu bestellen sind sowie der Generaldirektion der Staatsdruckerei zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Staatsdruckerei hat ihrerseits die für die im § 5 Abs. 1 genannten Geschäfts- und Arbeitsvorgänge geltenden betrieblichen Organisations- und Sicherheitsvorschriften dem Kontrolldienst zur Kenntnis zu bringen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).
§ 6. (1) Der Kontrolldienst hat im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit insbesondere darauf zu achten, daß
die im § 2 Abs. 1 Z 1 des Staatsdruckereigesetzes angeführten Sicherheitsdrucke nur über schriftlichen Auftrag der zuständigen Bundesdienststelle sowie nur in der darin angegebenen Stück- oder Bogenanzahl mit dem jeweils erforderlichen Druckzuschuß und nur unter Benützung der hiezu bestimmten Papiersorten erzeugt werden;
die der Herstellung solcher Druckerzeugnisse dienenden besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien sowie die betreffenden Druckerzeugnisse (samt Druckzuschuß) selbst während und nach Abschluß des Herstellungsprozesses vor Mißbrauch oder Entwendung bewahrt bleiben;
die mit der Herstellung und Lagerung solcher Druckerzeugnisse und Druckmaterialien sowie mit der Lagerung der in Betracht kommenden besonderen Papiersorten befaßten Abteilungen der Staatsdruckerei nur von solchen Personen betreten werden, die darin beschäftigt oder auf Grund ihrer dienstlichen Funktion hiezu befugt sind oder denen das Betreten von der Generaldirektion der Staatsdruckerei im Einzelfall gestattet ist;
die Zählung, Verpackung und Auslieferung der Sicherheitsdrucke ordnungsgemäß erfolgt;
die Restbestände und Makulaturen sowie die nicht mehr benötigten Druckmaterialien solcher Druckerzeugnisse ordnungsgemäß vernichtet werden;
über die für die Überwachung wesentlichen Geschäfts- und Arbeitsvorgänge laufend Aufschreibungen geführt werden, die eine nachprüfbare Übersicht über die Abwicklung jeder einzelnen Bestellung ermöglichen.
(2) Die näheren Vorschriften für die Überwachung durch den Kontrolldienst hat dessen Vorsitzender im Zusammenwirken mit seinen beiden Stellvertretern sowie unter Bedachtnahme auf die Organisations- und Sicherheitsvorschriften der Staatsdruckerei in einer gesonderten Dienstanweisung zu treffen. In dieser Dienstanweisung sind insbesondere die wegen der Eigenart der Überwachungserfordernisse bei den einzelnen in § 2 Abs. 1 Z 1 des Staatsdruckereigesetzes angeführten Sicherheitsdrucken erforderlichen Abweichungen im Umfang der in Abs. 1 umschriebenen Überwachungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Dienstanweisung ist auch dem Bundesministerium für Inneres, dem Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie der Generaldirektion der Staatsdruckerei zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Staatsdruckerei hat ihrerseits die für die im § 5 Abs. 1 genannten Geschäfts- und Arbeitsvorgänge geltenden betrieblichen Organisations- und Sicherheitsvorschriften dem Kontrolldienst zur Kenntnis zu bringen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).
§ 7. Die Mitglieder des Kontrolldienstes sind, abgesehen von den Fällen dienstlicher Berichterstattung, zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihres Dienstes erlangten Kenntnisse von Dienst- und Geschäftsgeheimnissen der Staatsdruckerei verpflichtet.
§ 8. (1) Werden im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Kontrolldienstes Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten festgestellt oder wird die Ausübung der Überwachungstätigkeit behindert, hat das jeweils diensthabende Mitglied des Kontrolldienstes, sofern dieser Mangel nicht innerhalb angemessener Frist durch die Staatsdruckerei beseitigt oder aufgeklärt wird, hievon unverzüglich den Vorsitzenden des Kontrolldienstes zu verständigen, der sodann alle weiteren zur Behebung oder Aufklärung des festgestellten Mangels erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.
(2) Wird im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Kontrolldienstes ein vorschriftswidriges Verhalten eines seiner Mitglieder festgestellt, hat der Vorsitzende des Kontrolldienstes umgehend die für die Einhaltung der Dienstvorschrift geeignet erscheinenden Vorkehrungen zu treffen. In schwerwiegenden Fällen hat dieser außerdem jenes Bundesministerium, aus dessen Personalstand das betreffende Mitglied des Kontrolldienstes bestellt wurde, hievon in Kenntnis zu setzen.
(3) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ist die im § 4 Abs. 3 vorgesehene Regelung anzuwenden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).
§ 8. (1) Werden im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Kontrolldienstes Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten festgestellt oder wird die Ausübung der Überwachungstätigkeit behindert, hat das jeweils diensthabende Mitglied des Kontrolldienstes, sofern dieser Mangel nicht innerhalb angemessener Frist durch die Staatsdruckerei beseitigt oder aufgeklärt wird, hievon unverzüglich den Vorsitzenden des Kontrolldienstes zu verständigen, der sodann alle weiteren zur Behebung oder Aufklärung des festgestellten Mangels erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.
(2) Wird im Rahmen der Überwachungstätigkeit des Kontrolldienstes ein vorschriftswidriges Verhalten eines seiner Mitglieder festgestellt, hat der Vorsitzende des Kontrolldienstes umgehend die für die Einhaltung der Dienstvorschrift geeignet erscheinenden Vorkehrungen zu treffen. In schwerwiegenden Fällen hat dieser außerdem jenes Bundesministerium, aus dessen Personalstand das betreffende Mitglied bestellt wurde, bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Mitgliedern den Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hievon in Kenntnis zu setzen.
(3) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ist die im § 4 Abs. 3 vorgesehene Regelung anzuwenden.
§ 9. Die Festsetzung einer Entschädigung für die Überwachungstätigkeit eines Mitgliedes des Kontrolldienstes nach Maßgabe des § 25 des Gehaltsgesetzes obliegt dem Bundesminister, der dieses Mitglied bestellt hat.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 1/1997).
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