Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. April 1981 betreffend die Richtlinien für die Übernahme von Haftungen des Bundes nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 (Ausfuhrförderungsverordnung 1981)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-05-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, werden mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nachstehende Richtlinien erlassen.

Form und Gegenstand der Haftungen

§ 1. (1) Die Haftungen werden in schriftlicher Form übernommen:

a)

als Garantien für die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsgeschäfte durch ausländische Vertragspartner sowie als Garantien für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz hinsichtlich wirtschaftlicher und/oder politischer Risken sowie des Kursrisikos;

b)

als Wechselbürgschaftszusagen für Wechsel, welche der Erleichterung der Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz dienen.

(2) Die Übernahme einer Haftung kann in Aussicht gestellt werden (Promesse). Wird eine Promesse erteilt, ist der Bund verpflichtet, diese in eine Haftung gemäß Abs. 1 umzuwandeln, wenn die im Antrag auf Promessenerteilung genannten Vertragsbedingungen im endgültigen Vertrag nicht ungünstiger sind und während der Laufzeit keine wesentliche Änderung der für die Übernahme der Haftung maßgebenden Umstände eingetreten oder bekanntgeworden ist (§ 936 ABGB).

(3) Den Garantien, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 übernommen werden, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen, die zusammen mit dem Inhalt der bezüglichen Garantien deren Vertragsinhalt bilden.

Haftungsarten

§ 2. (1)

1.

Garantien zur Deckung von Risken aus

a)

Verträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner (Garantien für direkte Lieferungen und Leistungen);

b)

Lizenz- und Patentverwertungsverträgen, Verträgen über die Hingabe von Erfahrungswissen auf gewerblichem Gebiet, Werknutzungsrechten, Werknutzungsbewilligungen und Verlagsverträgen von Exportunternehmen sowie Verträgen betreffend die Erbringung sonstiger Leistungen mit ausländischen Vertragspartnern;

c)

Miet-, Pacht- oder Kaufmietverträgen über Güter von Exportunternehmen, die sich im Ausland im Besitz ausländischer Vertragspartner befinden und der Herstellung anderer Güter dienen;

d)

Verträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit der Erlös direkt oder indirekt der Bezahlung von Rechtsgeschäften von Exportunternehmen dient.

2.

Garantien zur Deckung von Risken aus Verträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland in dem Ausmaß, als Exportunternehmen an der Erfüllung des betreffenden Rechtsgeschäftes mitwirken (Garantien für indirekte Lieferungen und Leistungen).

3.

Garantien zur Deckung von Risken aus folgenden Verträgen oder Verpflichtungen von Kreditunternehmungen mit Sitz im In- oder Ausland:

a)

Darlehens- oder Kreditverträgen, welche mit Unternehmen mit Sitz im Ausland geschlossen werden und der Bezahlung von Rechtsgeschäften dienen (Garantien für gebundene Finanzkredite);

b)

Kreditoperationen (Anleihen, Verpflichtungen aus Wechseln und Schuldverschreibungen oder sonstigen Verpflichtungen), deren Erlös zur Bezahlung von Rechtsgeschäften verwendet wird;

c)

Kreditverträgen, welche zwischen einer Kreditunternehmung mit Sitz im Inland und einem ausländischen Vertragspartner geschlossen werden, sofern für die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte bereits Haftungen übernommen wurden (Umschuldungskreditverträge).

4.

Garantien zur Deckung von Risken aus Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften von Exportunternehmen an Unternehmen mit Sitz im Ausland (Beteiligungsgarantien).

5.

Garantien zur Deckung von Risken aus einen Saldorahmen für Verträge über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ein bestimmtes Unternehmen mit Sitz im Ausland (Rahmengarantien).

6.

Garantien zur Deckung von Risken aus Saldorahmen für sämtliche Verträge von Exportunternehmen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland, und zwar entweder in einem oder in mehreren Abnehmerländern (Länderrahmen- oder Pauschalgarantien).

7.

Garantien zur Deckung politischer Risken aus

a)

der Errichtung von Warenlagern durch Exportunternehmen im Ausland, und zwar für die Unversehrtheit der sich in diesen Warenlagern befindlichen Güter (Konsignationslagergarantien);

b)

der Verwendung von Maschinen und Anlagen durch Exportunternehmen zur Erfüllung von Rechtsgeschäften im Ausland, und zwar für die Unversehrtheit solcher Maschinen und Anlagen (Maschineneinsatzgarantien);

c)

Vorleistungen von Exportunternehmen (Bietgarantien und Bardepots), die im Ausland im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften erbracht werden (Vorleistungsgarantien).

8.

Garantien zur Deckung von Risken aus Garantie- oder Versicherungsverträgen, die Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen abschließen (Rückgarantien).

9.

Garantien zur Deckung von Risken aus Forderungsankäufen:

a)

Garantien zur Deckung von Risken aus Verträgen von Kreditunternehmungen mit Sitz im In- oder Ausland, welche den Erwerb von Forderungen aus Rechtsgeschäften zum Gegenstand haben.

b)

Garantien zur Deckung von Risken aus von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft erworbenen Forderungen, sofern für diese Forderungen bereits Haftungen übernommen wurden.

10.

Garantien zur Deckung des Bestandes eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und der vertraglich vereinbarten frei konvertierbaren, nicht frei konvertierbaren Währung oder Verrechnungswährung (Kursrisikogarantien).

(2) Wechselbürgschaften: Bürgschaften für den Aussteller oder für den Akzeptanten auf Wechseln, die von Kreditunternehmungen oder von Exportunternehmen zur Finanzierung von Rechtsgeschäften ausgestellt werden.

Haftungsarten

§ 2. (1)

1.

Garantien zur Deckung von Risken aus

a)

Verträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ausländische Vertragspartner (Garantien für direkte Lieferungen und Leistungen);

b)

Lizenz- und Patentverwertungsverträgen, Verträgen über die Hingabe von Erfahrungswissen auf gewerblichem Gebiet, Werknutzungsrechten, Werknutzungsbewilligungen und Verlagsverträgen von Exportunternehmen sowie Verträgen betreffend die Erbringung sonstiger Leistungen mit ausländischen Vertragspartnern;

c)

Miet-, Pacht- oder Kaufmietverträgen über Güter von Exportunternehmen, die sich im Ausland im Besitz ausländischer Vertragspartner befinden und der Herstellung anderer Güter dienen;

d)

Verträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, soweit der Erlös direkt oder indirekt der Bezahlung von Rechtsgeschäften von Exportunternehmen dient.

2.

Garantien zur Deckung von Risken aus Verträgen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland in dem Ausmaß, als Exportunternehmen an der Erfüllung des betreffenden Rechtsgeschäftes mitwirken (Garantien für indirekte Lieferungen und Leistungen).

3.

Garantien zur Deckung von Risken aus folgenden Verträgen oder Verpflichtungen von Kreditunternehmungen mit Sitz im In- oder Ausland:

a)

Darlehens- oder Kreditverträgen, welche mit Unternehmen mit Sitz im Ausland geschlossen werden und der Bezahlung von Rechtsgeschäften dienen (Garantien für gebundene Finanzkredite);

b)

Kreditoperationen (Anleihen, Verpflichtungen aus Wechseln und Schuldverschreibungen oder sonstigen Verpflichtungen), deren Erlös zur Bezahlung von Rechtsgeschäften verwendet wird;

c)

Kreditverträgen, welche zwischen einer Kreditunternehmung mit Sitz im Inland und einem ausländischen Vertragspartner geschlossen werden, sofern für die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte bereits Haftungen übernommen wurden (Umschuldungskreditverträge).

4.

Garantien zur Deckung von Risken aus Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Rechtsgeschäften von Exportunternehmen an Unternehmen mit Sitz im Ausland (Beteiligungsgarantien).

5.

Garantien zur Deckung von Risken aus einen Saldorahmen für Verträge über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen durch Exportunternehmen an ein bestimmtes Unternehmen mit Sitz im Ausland (Rahmengarantien).

6.

Garantien zur Deckung von Risken aus Saldorahmen für sämtliche Verträge von Exportunternehmen über die Lieferung und die Herstellung von Gütern und die Erbringung von Leistungen an Unternehmen mit Sitz im Ausland, und zwar entweder in einem oder in mehreren Abnehmerländern (Länderrahmen- oder Pauschalgarantien).

7.

Garantien zur Deckung von

a)

politischen Risken aus der Errichtung von Warenlagern durch Exportunternehmen im Ausland, und zwar für die Unversehrtheit der sich in diesen Warenlagern befindlichen Güter (Konsignationslagergarantien);

b)

politischen Risken aus der Verwendung von Maschinen und Anlagen durch Exportunternehmen zur Erfüllung von Rechtsgeschäften im Ausland, und zwar für die Unversehrtheit solcher Maschinen und Anlagen (Maschineneinsatzgarantien);

c)

Risken aus Bardepots, Kautionen und anderen Vorleistungen von Exportunternehmen, die im Ausland im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften erbracht werden (Vorleistungsgarantien).

8.

Garantien zur Deckung von Risken aus Garantie- oder Versicherungsverträgen, die Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitutionen abschließen (Rückgarantien).

9.

Garantien zur Deckung von Risken aus Forderungsankäufen:

a)

Garantien zur Deckung von Risken aus Verträgen von Kreditunternehmungen mit Sitz im In- oder Ausland, welche den Erwerb von Forderungen aus Rechtsgeschäften zum Gegenstand haben.

b)

Garantien zur Deckung von Risken aus von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft erworbenen Forderungen, sofern für diese Forderungen bereits Haftungen übernommen wurden.

10.

Garantien zur Deckung des Bestandes eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und der vertraglich vereinbarten frei konvertierbaren, nicht frei konvertierbaren Währung oder Verrechnungswährung (Kursrisikogarantien).

11.

Garantien zur Deckung von Risken im Zusammenhang mit Anbahnung von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Ausfuhrförderungsgesetz (Markterschließungsgarantien).

(2) Wechselbürgschaften: Bürgschaften für den Aussteller oder für den Akzeptanten auf Wechseln, die von Kreditunternehmungen oder von Exportunternehmen zur Finanzierung von Rechtsgeschäften ausgestellt werden.

Übernahme der Haftung

§ 3. (1) Die Anträge auf Erteilung einer Garantie oder Wechselbürgschaftszusage sind in schriftlicher Form bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzureichen.

(2) Die den Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte können auf Schilling, auf eine frei konvertierbare, nicht frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten.

(3) Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen können auf Schilling, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten.

(4) Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen können für das gesamte zugrunde liegende Rechtsgeschäft oder Recht oder für einen Teil desselben erteilt werden (Teildeckung).

(5) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 9 kann dem Garantienehmer für jeden Abnehmer eine Selbstentscheidungsgrenze und/oder eine Freigrenze eingeräumt werden, soweit nicht eine Einzelgenehmigung erteilt wird. Bei Verträgen im Rahmen der Selbstentscheidungsgrenze kann die Haftung des Bundes davon abhängig gemacht werden, daß der Garantienehmer sich der Bonität des ausländischen Vertragspartners vergewissert hat.

(6) Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 können unbedingt übernommen werden.

Übernahme der Haftung

§ 3. (1) Die Anträge auf Erteilung einer Garantie oder Wechselbürgschaftszusage sind in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzureichen.

(2) Die den Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte können auf Schilling, auf eine frei konvertierbare, nicht frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten.

(3) Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen können auf Schilling, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten.

(4) Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen können für das gesamte zugrunde liegende Rechtsgeschäft oder Recht oder für einen Teil desselben erteilt werden (Teildeckung).

(5) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 9 kann dem Garantienehmer für jeden Abnehmer eine Selbstentscheidungsgrenze und/oder eine Freigrenze eingeräumt werden, soweit nicht eine Einzelgenehmigung erteilt wird. Bei Verträgen im Rahmen der Selbstentscheidungsgrenze kann die Haftung des Bundes davon abhängig gemacht werden, daß der Garantienehmer sich der Bonität des ausländischen Vertragspartners vergewissert hat.

(6) Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 können unbedingt übernommen werden.

Selbstbehalt

§ 4. (1) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers für den Eintritt eines wirtschaftlichen und/oder politischen Tatbestandes festgesetzt werden.

(2) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers festgesetzt werden.

(3) Wird ein Selbstbehalt festgesetzt, hat dieser mindestens 5%, höchstens 50% von dem in der Garantieerklärung festgesetzten Höchstbetrag zu betragen.

Selbstbehalt

§ 4. (1) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers für den Eintritt eines wirtschaftlichen und/oder politischen Tatbestandes festgesetzt werden.

(2) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 und 11 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers festgesetzt werden.

(3) Wird ein Selbstbehalt festgesetzt, hat dieser mindestens 5%, höchstens 50% von dem in der Garantieerklärung festgesetzten Höchstbetrag zu betragen.

Besondere Verpflichtungen des Garantie- und

Wechselbürgschaftsnehmers

§ 5. (1) Es ist in den abzuschließenden Haftungsverträgen insbesondere vorzusehen, daß

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