Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Feber 1981 über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 177 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 177 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, wird verordnet:
§ 1. Das Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, hat in tabellarischer Form folgende Angaben zu enthalten:
den politischen Bezirk, den Sprengel des Bezirksgerichtes, die Ortsgemeinde und die Katastralgemeinde, wo sich die Grundstücke oder Grundstücksteile befinden,
die Grundstücksnummern,
die Zahlen der Grundbuchseinlagen, bei Grundstücken, die nicht in Grundbüchern eingetragen sind, die Bezeichnung, unter der sie in das Grundstücksverzeichnis II eingetragen sind,
die Katastralgemeinde des Grundbuchs, bei Grundstücken, die nicht in ein solches eingetragen sind, die Katastralgemeinde des Grundstücksverzeichnisses II,
die Benützungsarten der Grundstücke oder Grundstücksteile laut Grenz- oder Grundsteuerkataster sowie die tatsächliche Nutzung der Grundstücke oder Grundstücksteile unter Ersichtlichmachung, ob es sich um ein ganzes Grundstück oder nur um einen Grundstücksteil handelt,
das Flächenausmaß der Grundstücke oder Grundstücksteile in Quadratmetern,
die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile.
§ 1. Das Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, hat in tabellarischer Form folgende Angaben zu enthalten:
den politischen Bezirk, den Sprengel des Bezirksgerichtes, die Ortsgemeinde und die Katastralgemeinde, wo sich die Grundstücke oder Grundstücksteile befinden,
die Grundstücksnummern,
die Zahlen der Grundbuchseinlagen, bei Grundstücken, die nicht in Grundbüchern eingetragen sind, die Bezeichnung, unter der sie in das Grundstücksverzeichnis II eingetragen sind,
die Katastralgemeinde des Grundbuchs, bei Grundstücken, die nicht in ein solches eingetragen sind, die Katastralgemeinde des Grundstücksverzeichnisses II,
die Benützungsarten der Grundstücke oder Grundstücksteile laut Grenz- oder Grundsteuerkataster sowie die tatsächliche Nutzung der Grundstücke oder Grundstücksteile unter Ersichtlichmachung, ob es sich um ein ganzes Grundstück oder nur um einen Grundstücksteil handelt,
das Flächenausmaß der Grundstücke oder Grundstücksteile in Quadratmetern,
die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile.
§ 2. Der Lageplan ist im Maßstab der Katastralmappe unter Zugrundelegung der Katastralmappenblätter in schwarzer Farbe anzufertigen. Die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete sind durch eine schwarze Vollinie und einen roten Farbstreifen an der Innenseite ersichtlich zu machen, die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete durch eine schwarze Strichlinie mit einem verwaschenen breiten roten Farbstreifen an der Innenseite. Im übrigen gilt § 5.
§ 2. Der Lageplan ist im Maßstab der Katastralmappe unter Zugrundelegung der Katastralmappenblätter in schwarzer Farbe anzufertigen. Die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete sind durch eine schwarze Vollinie und einen roten Farbstreifen an der Innenseite ersichtlich zu machen, die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete durch eine schwarze Strichlinie mit einem verwaschenen breiten roten Farbstreifen an der Innenseite.
§ 2. Der Lageplan ist im Maßstab der Katastralmappe unter Zugrundelegung der Katastralmappenblätter in schwarzer Farbe anzufertigen. Die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete sind durch eine schwarze Vollinie und einen roten Farbstreifen an der Innenseite ersichtlich zu machen, die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete durch eine schwarze Strichlinie mit einem verwaschenen breiten roten Farbstreifen an der Innenseite.
§ 3. Die bergtechnische Übersichtskarte ist im Maßstab der Katastralmappe unter Zugrundelegung der Katastralmappenblätter, soweit nachstehend nicht anderes angeführt ist, in schwarzer Farbe anzufertigen. Auf ihr müssen eingezeichnet sein:
die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete, wie im § 2 angegeben,
zumindest im Bereich der begehrten Bergbaugebiete insbesondere Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gasfern- und -verteilerleitungen sowie Erdölleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher, Bohrlöcher, Tagbauränder, Halden und Teiche unter Verwendung von Zeichen, die in einer am Kartenrand anzubringenden Legende zu erläutern sind,
die Begrenzungen der bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-, Abbau- und Speicherfelder, soweit sie nicht mit den Begrenzungen der Bergbaugebiete zusammenfallen, gekennzeichnet durch eine schwarze Vollinie mit unterschiedlichen Farbstreifen an der Innenseite, die in einer Legende am Kartenrand zu erläutern sind,
die als abbauwürdig im Sinne des § 34 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 anzusehenden Teile von Vorkommen mineralischer Rohstoffe, die Abbauflächen, von denen solche Einwirkungen auf die Grundstücke und Grundstücksteile in den begehrten Bergbaugebieten ausgehen oder voraussichtlich ausgehen werden, die Bodenverformungen in der im § 177 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 bezeichneten Art und in dem dort angegebenen Ausmaß zur Folge haben oder haben können, sowie die voraussichtlichen Abbaugrenzen in zehn Jahren unter Verwendung von Zeichen, die in einer am Kartenrand anzubringenden Legende zu erläutern sind,
die Spuren der Ebenen, in denen zur Erläuterung der Konstruktion der Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete Schnitte gelegt wurden. Diese sind am Kartenrand darzustellen, sie können jedoch auch auf einem gesonderten Blatt dargestellt werden. Die hiebei verwendeten Zeichen sind in einer Legende zu erläutern.
Im übrigen gilt § 5.
§ 3. Die bergtechnische Übersichtskarte ist im Maßstab der Katastralmappe unter Zugrundelegung der Katastralmappenblätter, soweit nachstehend nicht anderes angeführt ist, in schwarzer Farbe anzufertigen. Auf ihr müssen eingezeichnet sein:
die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete, wie im § 2 angegeben,
zumindest im Bereich der begehrten Bergbaugebiete insbesondere Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gasfern- und -verteilerleitungen sowie Erdölleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher, Bohrlöcher, Tagbauränder, Halden und Teiche unter Verwendung von Zeichen, die in einer am Kartenrand anzubringenden Legende zu erläutern sind,
die Begrenzungen der bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-, Abbau- und Speicherfelder, soweit sie nicht mit den Begrenzungen der Bergbaugebiete zusammenfallen, gekennzeichnet durch eine schwarze Vollinie mit unterschiedlichen Farbstreifen an der Innenseite, die in einer Legende am Kartenrand zu erläutern sind,
die als abbauwürdig im Sinne des § 34 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 anzusehenden Teile von Vorkommen mineralischer Rohstoffe, die Abbauflächen, von denen solche Einwirkungen auf die Grundstücke und Grundstücksteile in den begehrten Bergbaugebieten ausgehen oder voraussichtlich ausgehen werden, die Bodenverformungen in der im § 177 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 bezeichneten Art und in dem dort angegebenen Ausmaß zur Folge haben oder haben können, sowie die voraussichtlichen Abbaugrenzen in zehn Jahren unter Verwendung von Zeichen, die in einer am Kartenrand anzubringenden Legende zu erläutern sind,
die Spuren der Ebenen, in denen zur Erläuterung der Konstruktion der Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete Schnitte gelegt wurden. Diese sind am Kartenrand darzustellen, sie können jedoch auch auf einem gesonderten Blatt dargestellt werden. Die hiebei verwendeten Zeichen sind in einer Legende zu erläutern.
§ 3. Die bergtechnische Übersichtskarte ist im Maßstab der Katastralmappe unter Zugrundelegung der Katastralmappenblätter, soweit nachstehend nicht anderes angeführt ist, in schwarzer Farbe anzufertigen. Auf ihr müssen eingezeichnet sein:
die Begrenzungen bestehender Bergbaugebiete und der begehrten Bergbaugebiete, wie im § 2 angegeben,
zumindest im Bereich der begehrten Bergbaugebiete insbesondere Gebäude, Straßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie, Gasfern- und -verteilerleitungen sowie Erdölleitungen, gesetzlich oder behördlich festgesetzte Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher, Bohrlöcher, Tagbauränder, Halden und Teiche unter Verwendung von Zeichen, die in einer am Kartenrand anzubringenden Legende zu erläutern sind,
die Begrenzungen der bestehenden Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-, Abbau- und Speicherfelder, soweit sie nicht mit den Begrenzungen der Bergbaugebiete zusammenfallen, gekennzeichnet durch eine schwarze Vollinie mit unterschiedlichen Farbstreifen an der Innenseite, die in einer Legende am Kartenrand zu erläutern sind,
die als abbauwürdig im Sinne des § 34 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 anzusehenden Teile von Vorkommen mineralischer Rohstoffe, die Abbauflächen, von denen solche Einwirkungen auf die Grundstücke und Grundstücksteile in den begehrten Bergbaugebieten ausgehen oder voraussichtlich ausgehen werden, die Bodenverformungen in der im § 177 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 bezeichneten Art und in dem dort angegebenen Ausmaß zur Folge haben oder haben können, sowie die voraussichtlichen Abbaugrenzen in zehn Jahren unter Verwendung von Zeichen, die in einer am Kartenrand anzubringenden Legende zu erläutern sind,
die Spuren der Ebenen, in denen zur Erläuterung der Konstruktion der Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete Schnitte gelegt wurden. Diese sind am Kartenrand darzustellen, sie können jedoch auch auf einem gesonderten Blatt dargestellt werden. Die hiebei verwendeten Zeichen sind in einer Legende zu erläutern.
§ 4. In der bergtechnischen Beschreibung ist darzulegen, weshalb die im § 177 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angegebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, als erfüllt angesehen werden. Hiebei sind die vorhandenen oder erwarteten Einwirkungen, die Art und das Ausmaß der eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Bodenverformungen unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes und unter Bekanntgabe und Erläuterung der Annahmen darzustellen. Weiters ist anzugeben, wie die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete konstruiert und die Koordinaten der Eckpunkte der Begrenzungen ermittelt wurden. Auch ist bekanntzugeben, woher das Flächenausmaß der Grundstücke und Grundstücksteile, das in dem im § 1 genannten Verzeichnis anzugeben ist, entnommen oder wie es bestimmt wurde.
§ 4. In der bergtechnischen Beschreibung ist darzulegen, weshalb die im § 177 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angegebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, als erfüllt angesehen werden. Hiebei sind die vorhandenen oder erwarteten Einwirkungen, die Art und das Ausmaß der eingetretenen oder voraussichtlich eintretenden Bodenverformungen unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes und unter Bekanntgabe und Erläuterung der Annahmen darzustellen. Weiters ist anzugeben, wie die Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete konstruiert und die Koordinaten der Eckpunkte der Begrenzungen ermittelt wurden. Auch ist bekanntzugeben, woher das Flächenausmaß der Grundstücke und Grundstücksteile, das in dem im § 1 genannten Verzeichnis anzugeben ist, entnommen oder wie es bestimmt wurde.
§ 5. (1) Für den Lageplan und die bergtechnische Übersichtskarte ist dauerhaftes Papier zu verwenden. Die Blattgröße hat sich nach den Formaten der A-Reihe gemäß ÖNORM A 1001 zu richten. Der Lageplan und die bergtechnische Übersichtskarte sind unter Belassung eines genügend breiten Heftrandes auf das Format A 4 zu falten. Das Zeichenfeld ist so groß zu bemessen, daß die Taggegend im Bereich der begehrten Bergbaugebiete und in deren Umgebung übersichtlich und vollständig dargestellt werden kann. Seine Begrenzung hat eine rechteckige Form aufzuweisen, sie hat vom Heftrand mindestens 20 mm, vom oberen Blattrand mindestens 15 mm und vom rechten sowie unteren Blattrand mindestens 80 mm entfernt zu sein. Am unteren Blattrand ist rechts der Titel vorzusehen. Er muß den Namen des Bergbauberechtigten, die Bezeichnung „Lageplan“ oder „Bergtechnische Übersichtskarte“, die nähere Bezeichnung der begehrten Bergbaugebiete unter Angabe des politischen Bezirks, des Sprengels des Bezirksgerichtes sowie der Orts- und Katastralgemeinden, wo sie gelegen sind, und den Maßstab enthalten. Links neben dem Titel sind in einer Schriftleiste das Datum der Anfertigung, die Nummer der Ausfertigung und der Name des verantwortlichen Markscheiders oder des Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen einzutragen. Ferner ist jede Ausfertigung mit der Unterschrift des verantwortlichen Markscheiders oder Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zu versehen. Dieser hat auch sein Siegel beizusetzen.
(2) Auf dem Zeichenfeld des Lageplanes und der bergtechnischen Übersichtskarte ist das Gitternetz (Koordinatennetz) im System der Landesvermessung (3 Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) durch Anbringung von mindestens je zwei in Nord-Süd-Richtung und in Ost-West-Richtung gegenüberliegenden Randmarken in zweckmäßigem Abstand voneinander festzulegen. Den Randmarken an der östlichen und südlichen Seite des Zeichenfeldes sind die Koordinatenwerte beizufügen. Die Gitternordrichtung ist augenfällig zu markieren, (Anm.: Richtig: markieren.) Die Lage der einzelnen Mappenblätter ist durch Linien zu kennzeichnen. An den Eckpunkten der zusammenstoßenden Mappenblätter sind die Mappenblattnummern anzugeben. Wenn keine Mappenblattbegrenzungen auf dem Zeichenfeld aufscheinen, ist die Mappenblattnummer am oberen und unteren Rand des Zeichenfeldes anzuführen.
(3) Die Eckpunkte der Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete sind im Uhrzeigersinn mit arabischen Ziffern in roter Farbe zu bezeichnen. Innerhalb der Begrenzungen ist die nähere Bezeichnung der begehrten Bergbaugebiete in roter Farbe anzuführen. Innerhalb der Begrenzungen der bestehenden Bergbaugebiete sind deren nähere Bezeichnung und der Name des Bergbauberechtigten in schwarzer Farbe anzugeben. Innerhalb der Begrenzungen der Grubenmaße, Überscharen, Gewinnungs-, Abbau- und Speicherfelder sind der Schutzname und der Name des Bergbauberechtigten sowie die Daten des Verleihungs-, Bewilligungs- oder Anerkennungsbescheides in schwarzer Farbe einzutragen.
(4) Am unteren Blattrand des Lageplanes und der bergtechnischen Übersichtskarte, falls erforderlich auch am rechten Blattrand, sind, geordnet nach den begehrten Bergbaugebieten, die Koordinaten der Eckpunkte der Begrenzungen der begehrten Bergbaugebiete unter Anführung des zugehörigen Meridianstreifens tabellarisch zu verzeichnen. Hiebei sind die Koordinatenwerte auf Meter ohne Dezimalstellen anzugeben. Den y-Werten ist auch das Vorzeichen beizufügen.
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