Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Dezember 1980 über die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Bäcker (Bäcker-Meisterprüfungsordnung)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk der Bäcker (§ 94 Z 1 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. Im fachlich-praktischen Teil der Meisterprüfung sind folgende Meisterarbeiten auszuführen:
I. Teigbereitung für
Brot:
Normalbrot: Ein Sauerteig der 2. Stufe (Grundsauer) und der
Stufe ist in Handarbeit herzustellen. Auf dieser Basis ist
Sonderbrot: Fünf kg Sonderbrot sind nach Wahl des Kandidaten herzustellen.
Weißgebäck:
Ein Semmelteig ist in direkter Führung für drei Pressen (30teilig, Pressengewicht 1,70 kg) zu bereiten.
Ein leichter Hefemürbteig ist in direkter Führung für zwei Pressen (30teilig, Pressengewicht 1,20 kg) zu bereiten.
Feingebäck:
Krapfenteig für eine Presse (30teilig, Preßgewicht 1,20 kg),
Plunderteig aus einem kg Mehl (daraus sind fünf verschiedene Gebäcksorten nach Wahl des Prüflings herzustellen) und
Teig aus einem kg Mehl für Mohn-(Nuß)Strudel bzw. Potize, Kartoffelbrot, Beugel, Brioche, Stollen, Kranzelkuchen (zwei der angeführten Gebäcksorten hat der Prüfling herzustellen).
Marmorkuchen:
II. Aufarbeiten und Formen des Teiges bei
Brot:
Weißgebäck:
Aus dem Semmelteig sind handfertigungsmäßig zu erzeugen: 30 Stück Semmeln, zehn Stück Salzstangerln, zehn Stück Mohnstriezerln (Flößeln), zehn Stück geschlagene Weckerln, zehn Stück Langsemmeln (Baunzerln), zwei Stück Sandwiches aus je zehn Teigstücken der Pressenteilung.
Aus dem leichten Hefemürbteig sind handfertigungsmäßig zu erzeugen: acht Stück Kipferln, acht Stück Girafferln (Schnecken), acht Stück glatte Weckerln, zwei Stück Sechser-Striezel, ein Stück Vierer-Striezel und ein Stück Knopf. Die Stangerln zum Flechten der Striezeln haben aus je zwei Teigstücken der Pressenteilung zu bestehen.
Feingebäck:
Marmorkuchen:
III. Ofenarbeit
Beherrschen des Heizvorganges (Temperaturüberwachung und Backzeitüberwachung), Herrichten des Backofens (Backschrank) und vorteilhafte Schwaden(Schwüle)Bildung. Vorbereiten (Herrichten) der geformten, gegorenen Teigstücke zur Ofenarbeit, ordentliches Einschießen (Schieben), wirtschaftliches Ausnützen der Backfläche, Beobachten des Backprozesses (gegebenenfalls Umbacken) bis zum zeitgerechten Ausbacken (Streichen und Lagern der Backerzeugnisse), bei Feingebäck dessen Aprikotieren und Glasieren.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
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§ 3. Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in sieben Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
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Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 4. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6), Rohstoffkunde und Nahrungsmittelchemie (§ 7), Werkstatt und Verkauf (§ 8) sowie Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als eine Stunde und nicht länger als eineinhalb Stunden dauern.
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Fachrechnen
§ 5. Die Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachrechnen haben sich auf folgende Sachgebiete zu erstrecken:
I. Fachrechnen im Rahmen der Erzeugung
Errechnen der Teig-, Brot- und Gebäckausbeute unter Berücksichtigung von Zutaten und Backhilfsmitteln;
Errechnen der erforderlichen Teigmengen und notwendigen Zutaten sowie Backhilfsmittel im Hinblick auf die Herstellung bestimmter Brot- und Gebäckmengen;
Errechnen des Gesamtgewichtes - Teigeinlage - Stückgewicht.
II. Kostenrechnung
Bäckerspanne - Bruttospanne - Rohaufschlag;
Kostenstellenrechnung;
Kosten einer Arbeitsstunde - produktive Arbeitsstunde.
III. Kalkulation (Bäckerkalkulation)
Stückkostenkalkulation;
Ermittlung des Verkaufspreises und der Mehrwertsteuer;
Zuschlagskalkulation: Regiefaktor, kombinierter Schlüssel;
IV. Bäckerlohnverrechnung
Grundlegende Kenntnisse über Sonderverrechnung;
Nachtzuschläge - Erschwerniszuschläge - Nachtüberstunden usw.
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Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
I. Teiglockerung
biologisch (Gärung; Hefe, Sauerteig - Stufenführung),
chemisch (Backpulver, Hirschhornsalz, Pottasche),
physikalisch (Fett, Eier, Luft);
II. Teigbereitung (Berechnung der Teigausbeute, Aufarbeitung des Teiges, Gärungsfehler, Führungsfehler) bei
Brot:
Führung
aa) indirekte Sauerführung: Kenntnis des richtigen Verhältnisses der Sauerstufen (3-Stufenführung) und deren Berechnung sowie die Beurteilung der Stufenreife,
bb) kombinierte Führung,
cc) direkte Führung.
Neben dem landesüblichen Brot ist auch bei anderen aus Brotgetreide zu erzeugenden Brotsorten, wie Schrotbrot, Vollkornbrot, Brot mit Beigabe von Sämereien, Keimlingen und ähnlichem (gegebenenfalls auch bei weiteren erzeugungsaktuellen Brotsorten), die Kenntnis ihrer speziellen Herführungsarbeiten (Brühstück, Quellstück usw.) in deren Grundzügen nachzuweisen.
Weißgebäck:
Führung
aa) indirekte Führung,
bb) direkte Führung,
cc) Salz-Hefe-Führung.
Die Dauer der Teigknetung, der Einfluß der Jahreszeit, der Witterung und der Temperatur sind richtig einzuschätzen; die Bedeutung der Mehlqualität, der Teigmenge und der Beigaben von Zutaten (Zucker, Fett, Salz, Backhilfsmittel) in bezug auf die Erzielung einer entsprechenden Güte ist zu beherrschen.
Feinbackwaren:
Führung
aa) indirekte Führung,
bb) direkte Führung.
Die Kenntnis der Herstellung von Backwaren aus Massen, die aus Fertigmehlen bzw. Aufschlagmassen unter Zugabe von Flüssigkeit (Wasser, Milch, Ei) bereitet und in Backformen (zB Wandeln verschiedener geometrischer Formgebung, Gugelhupfformen, Tierformen) gebacken werden, sowie der Herstellung von Backwaren aus Mürbteig, welche vor dem Backen auch mit Auflagen und Füllungen versehen werden können, ist nachzuweisen.
III. Backprozeß
Vorgang während des Backprozesses, Backdauer, Backverlust, Brotfehler, Gebäckfehler (Entstehung und Verhütung).
IV. Brot- und Gebäckbeurteilung sowie -lagerung Qualitätsbeurteilung, Krankheiten an Brot und Gebäck (Entstehung und Verhütung), Säuregrad, Gewichtsverlust bei der Lagerung, Brotsorten.
V. Gärunterbrechung
VI. Frischhaltung von Backerzeugnissen
Frischhalten von Brot durch Wärme,
Frischhalten von Backerzeugnissen durch Tiefkühlung (Schockfrosten, Einfrier- und Lagertemperaturen, Auftauvorgänge bzw. Frischeregenerierung).
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mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Rohstoffkunde und Nahrungsmittelchemie
§ 7. Im Gegenstand Rohstoffkunde und Nahrungsmittelchemie sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
I. Rohstoffkunde
Getreide
Mahlprodukte
Hefe
Backhilfsmittel
Arten und Beschaffenheit,
zweckmäßiger Einsatz der einzelnen Arten; Frischhaltemittel,
Zugabemengen (Mehl- oder Wasserbasis) und Wirkung.
Zutaten
Allgemeine Kenntnisse über die Zutaten: Salz, Fette und Fettstoffe, Milch, Eier, Öle, Zucker, Fondant, Südfrüchte, Gewürze, Essenzen, Aromen usw.,
Wasser.
Fertigmehle
II. Nahrungsmittelchemie
Grundlegende Kenntnisse über:
Nährstoffe (Eiweiß, Fette, Kohlenhydrate),
Mineralsalze,
Wirkstoffe (Enzyme, Vitamine),
Spaltvorgänge (Nährstoffabbau, alkoholische Gärung) bei der Herstellung von Backwaren.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Werkstatt und Verkauf
§ 8. Im Gegenstand Werkstatt und Verkauf sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
I. Werkstatt
Backöfen
Bäckereimaschinen
Arbeits- und Lagerräume
Tiefkühlanlagen
II. Verkauf
Verkaufsräume
Grundlegende Kenntnisse über Ausstattung und Einrichtung von Verkaufsräumen und zugehörigen Lagerräumen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Fachliche Sondervorschriften
§ 9. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Rechtsgebieten zu stellen:
Bäckereiarbeitergesetz, Lebensmittelrecht (im besonderen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Codex alimentarius austriacus), Preisrecht, Hygienevorschriften, Eichpflicht der Waagen und Gewichte.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Bäcker beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1981 außer Kraft.
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